Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 84/00) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 187/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.12.2000 – 29 T 187/00 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 4. sind die derzeitigen Mitglieder der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die 1960/1961 entstanden war. Von den ursprünglichen Mitgliedern gehört nur noch die Beteiligte zu 4. der Gemeinschaft an, während die 1973 und 1974 geborenen Beteiligten zu 1. Rechtsnachfolger ihrer Großmutter sind. Die Beteiligten zu 2. und 3. haben ihre Wohnungen im Verlaufe der Jahre rechtsgeschäftlich erworben.
Im Dachgeschoss des Objekts befinden sich derzeit fünf im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Räume, von denen einer der Gemeinschaft zur Verfügung steht, während die übrigen Räume ausschließlich von einzelnen Miteigentümern genutzt werden, nämlich drei Räume von den Beteiligten zu 1. und ein Raum von den Beteiligten zu 3.. Der Aufteilung und dem Ausbau des Speichers in die getrennt genutzten Räume soll nach der Sachdarstellung der Beteiligten zu 1. eine Einigung aller damaligen Mitglieder der Gemeinschaft zugrunde gelegen haben, wonach ihre Großmutter und die damaligen Miteigentümer N. und Dr. K. je einen Speicherraum und die Beteiligte zu 4. mit ihrem damals noch lebenden Ehemann einen von ihnen gewünschten gleich großen Raum im Keller zur alleinigen Nutzung erhalten sollten. Jedenfalls unterzeichneten die damaligen Miteigentümer unter dem 10.10.1961 eine Erklärung, in der sie sich verpflichteten, die Bodenkammern und Kellerräume nur in Zusammenhang mit der Wohnung zu benutzen und eine Einzelvermietung bzw. Untervermietung dieser Räume zu unterlassen. In der Folgezeit soll sodann dem weiteren Vorbringen der Beteiligten zu 1. zufolge der Miteigentümer Dr. K. – ebenfalls im allseitigen Einvernehmen – seinen „Anteil” an dem allgemeinen Speicherraum abgetrennt haben.
Am 04.05.1977 verkauften die Eheleute N. ihre Wohnung an die Beteiligten zu 3. In dem Kaufvertrag wird differenziert zwischen dem Kaufpreis für die Eigentumswohnung und einem gesonderte Kaufpreis von 5.000,00 DM „für das dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung durch Nutzungsregelung der Eigentümergemeinschaft … zugewiesene Dachzimmer„. Ferner ist bestimmt, dass der Kaufpreis u. a. erst dann fällig sein soll, wenn eine als Anlage zu der Vertragsurkunde genommene Nutzungsregelung von der Eigentümergemeinschaft vollständig unterzeichnet ist. Diese auf ein genau beschriebenes Dachzimmer bezogene Nutzungsregelung wurde unter dem 06.05.1977 von den Eheleuten N., und der Mutter der Beteiligten zu 1. unterzeichnet, von den Eheleuten Dr. K. und der Beteiligten zu 4. und deren Ehemann allerdings mit einem Zusatz, in dem sie nur unter der Voraussetzung zustimmten, dass die Erklärung vom 10.10.1962 (Verbot der Einzel- oder Untervermietung) auch künftig verbindlich sein müsse.
Nachdem die Eheleute Dr. K. ihre Anteile an einen Herrn G. verkauft hatten, „veräußerte” dieser mit privatschriftlichem „Übertragungsvertrag” vom 26.05.1984 seinen nicht im Grundbuch eingetragen „Anteil am Bodenraum …, welcher nicht im Grundbuch eingetragen ist” an die Mutter der Beteiligten zu 1 als „Miteigentümerin des Grundstücks und Eigentümerin des Sondereigentums im III. Obergeschoss„. Die weiteren Miteigentümer, die Beteiligte zu 4. und ihr Ehemann sowie die Beteiligten zu 2., genehmigten und unterzeichneten diese Urkunde. Am 30.05.1984 quittierte Herr G., dass er für die „Übereignung des Bodenraums” 25.000,00 DM von der Mutter der Beteiligten zu 1. erhalten habe.
Herr G. verkaufte seinen Miteigentumsanteil am 19.06.1996 an den Beteiligten A., der den Anteil inzwischen gemeinsam mit seiner Tochter hält (beide: Beteiligte zu 2.). Dieser fühlte sich in der Folgezeit nicht an etwaige Abreden über eine ausschließliche Nutzung von Speicherräumen gebunden, wobei die Beteiligten darüber streiten, ob er vor dem Kauf von der Mutter der Beteiligten zu 1. unterrichtet wurde und machte gegen die Mutter der Beteiligten zu 1. eine – derzeit ruhende – Klage auf Räumung der Speicherräume anhängig. Ferner erging in der Eigentümerversammlung vom 09.03.1999 auf dessen Initiative hin zu TOP 4 folgender Beschluss, und zwar nach dem Inhalt des Protokolls mehrheitlich bei drei Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme:
„Die Eigentümergemeinschaft stellt fest, dass die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, hier insbesondere des Dachbodens allen Eigentümern offen steht und ggfls. hierzu auch Nutzungsregelungen beschlossen werden können. Eine alleinige Nutzung durch einen Eigentümer unter Ausschluss der anderen Eigentümer ist nicht zugelassen und wird nicht akzeptiert.„
Hiergegen wenden sich die ...