Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstück im Sinne der HöfeO
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff des Grundstückes in § 2a HöfO ist rechtlich und nicht wirtschaftlich zu verstehen. Eine rechtlich einheitliche Grundstücksparzelle kann deshalb nicht nach der Art der wirtschaftlichen Nutzung in einen hofzugehörigen und einen hoffreien Bestandteil aufgespalten werden.
Normenkette
HöfeO § 1 Abs. 1, § 2a
Verfahrensgang
AG Kempen (Beschluss vom 25.04.2007; Aktenzeichen 23 Lw 21/05) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Kempen vom 25.4.2007 - 23 Lw 21/05 - wird zurückgewiesen.
II. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten trägt der Antragsteller.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin zu 1), die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) sind deren Töchter. Der im Jahre 1991 verstorbene Vater des Antragstellers war Eigentümer des im Grundbuch des AG Kempen von T Blatt ... mit einem Hofvermerk eingetragenen Grundbesitzes. Der Vater war weiterhin Eigentümer des zum Hofe gehörigen Grundbesitzes, der im Grundbuch des AG Kempen von T Bl. ...1 eingetragen ist. Schließlich war der Vater Eigentümer des Grundbesitzes, der im Grundbuch von T Bl. ...2 eingetragen ist. Es handelt sich um die Parzelle Gemarkung T Flur 6 Flurstück 31, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Wasserfläche in einer Größenordnung von 2.935 m2. Auf diesem Grundstück befindet sich das Einfamilienhaus H-Weg 40 (sog. F-Hof), das nebst zugehörigem Garten eine Größe von 1.225 m2 aufweist und vermietet ist. Im Übrigen wird das Grundstück vom Hof aus als Weideland genutzt.
Durch Pachtvertrag vom 1.2.1979 pachtete der Antragsteller von seinen Eltern den landwirtschaftlichen Betrieb. Seitdem bewirtschaftet er den Hof.
Mit Testament vom 14.12.1990 setzten sich der Vater und die Antragsgegnerin zu 1) gegenseitig zu alleinigen Erben und Hoferben ein. In dem Testament ist weiter Folgendes bestimmt:
"... 1. Der Längstlebende von uns beruft unseren Sohn U zu seinem Erben und Hoferben.
2. Der Längstlebende von uns vermacht unseren beiden Töchtern B und C je zur Hälfte das Mietwohnhaus in Kempen 1, H-Weg 40. Das Mietwohnhaus muss aus einer größeren Parzelle herausgemessen werden. Zu dem vermachten Haus gehören auch die zwei Gärten, die mit vermietet worden sind. Die Töchter erhalten das Haus lastenfrei. Darüber hinaus erhalten die beiden Töchter noch die Abfindung nach den Regeln der Höfeordnung ..."
Nach dem Tod des Vaters am 15.7.1991 beantragte die Antragsgegnerin zu 1) ein Hoffolgezeugnis und einen Erbschein, die ihr am 18.2.1992 antragsgemäß erteilt wurden. Der vorgenannte Grundbesitz wurde daraufhin auf die Antragsgegnerin zu 1) im Grundbuch umgeschrieben. Durch Pachtvertrag vom 20.12.1998 verpachtete die Antragsgegnerin zu 1) dem Antragsteller den landwirtschaftlichen Betrieb für weitere drei Jahre mit entsprechender Verlängerungsklausel zu einem Pachtzins von monatlich 700 DM. Daneben flossen der Antragsgegnerin die Einnahmen aus dem Mietobjekt H-Weg 40 von zuletzt 756 EUR monatlich zu. Am 3.5.2005 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) einen Hofübergabevertrag, durch den der im Grundbuch von T Bl. ... verzeichnete bzw. zu verzeichnende Grundbesitz einschließlich der im Grundbuch von T Bl. ...1 und ...2 eingetragenen Grundstücke auf den Antragsteller übertragen werden sollten. Am 23.1.2005 übertrug die Antragsgegnerin zu 1) den Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) den im Grundbuch von T Bl. ...2 eingetragenen Grundbesitz.
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren die Feststellung begehrt, dass er Hoferbe seines am 15.7.1991 verstorbenen Vaters, des Landwirts K D, geworden ist. Ferner hat er die Feststellung beantragt, dass zum Hof T Bl. ... der Grundbesitz zugehörig ist, der im Grundbuch T Bl. ...2 und Bl. ...1 verzeichnet ist. Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen stattgegeben, dem zweiten Antrag aber nur mit der Einschränkung, dass hinsichtlich des im Grundbuch von T Bl. ...2 eingetragenen Grundbesitzes der Teil der Parzelle Flur 6 Nr. 31, auf dem sich das Wohnhaus H-Weg 40 nebst dazugehörenden Gärten (circa 1.225 m2) befindet, ausgenommen ist. Dies hat es damit begründet, dass das Mietwohnhaus H-Weg 40 im Zeitpunkt des Todes des Vaters nicht zum Hof gehört habe. Der betreffende Grundbesitz gehöre nur insoweit zum Hof, als die eigentliche Landwirtschaftsfläche betroffen sei. Nicht zum Hof rechne dagegen das als Mietobjekt genutzte Wohnhaus H-Weg 40. Der Umstand, dass das Mietwohnhaus und die Ackerfläche auf einer Parzelle vereinigt seien, stehe der Feststellung, dass nur das Ackerland zum Hof gehöre, nicht entgegen. Es sei möglich, dass nur ein Teil ein und derselben Parzelle zum Hof gehöre, wenn lediglich dieser eine Teil von der Hofstelle aus bewirtschaftet werde und der andere nicht.
Hiergegen richtet sich der Antragsteller m...