Leitsatz (amtlich)
Anträge einer im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtskräftig verurteilten Antragsgegnerin, die Zwangsvollstreckung einzustellen, hilfsweise, nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen, sind als unzulässig zu verwerfen.
Normenkette
ZPO §§ 921, 936, 939, 542 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 84 O 118/01) |
Tenor
1. Die mit Schriftsatz vom 7.8.2002 gestellten Anträge der Antragsgegnerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Senatsurteil vom 15.5.2002 – 6 U 31/02 – einzustellen, hilfsweise nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen, werden als unzulässig verworfen.
2. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Die Anträge sind unzulässig, weil eine gesetzliche Bestimmung, auf die sie gestützt werden könnten, nicht existiert. Durch das Urt. v. 15.5.2002 (nicht – wie in den Anträgen angegeben – 15.2.2002) hat der Senat abschließend über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden. Das Verfahren 6 U 31/02 OLG Köln ist durch jenes Senatsurteil gem. §§ 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig abgeschlossen. In dieser prozessualen Situation kann eine Abänderung der Entscheidung oder deren Ergänzung durch Entscheidungen zur Art der Vollstreckbarkeit nicht mehr getroffen werden, weil das Gesetz eine derartige Abänderungsmöglichkeit nicht vorsieht.
Sowohl die Bestimmung des § 939 ZPO, die überdies in Wettbewerbssachen wegen ihrer auf dieses Rechtsgebiet nicht passenden Intention praktisch keine Anwendung findet (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Kap. 57 Rz. 44 Fn. 189), als auch die noch in Betracht kommende Norm des § 719 Abs. 1 ZPO betreffen die Verfahrensphase zwischen der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts und derjenigen des Rechtsmittelgerichts, nicht aber den Zeitraum nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (vgl. zu § 939: Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 939 Rz. 2; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 939 Rz. 3). Im Übrigen würde durch eine antragsgemäße endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung das Ergebnis des Verfügungsverfahrens, durch das gerade die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewährleistet werden soll, in sein Gegenteil verkehrt. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Begründung, dass die vorgetragenen Umstände auch in der Sache eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht rechtfertigen könnten.
Auch die in §§ 921 S. 2, 936 ZPO vorgesehene Möglichkeit, die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen, besteht nur bis zur – inzwischen indes erfolgten – abschließenden Entscheidung des Gerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Zum Rechtsstreit i.S.d. Vorschrift gehören auch Anträge zur Vollstreckbarkeit (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rz. 9).
Gegenstandswert: 75.000 Euro
Angesichts ihres Vortrags zur Höhe des ihr durch die Vollstreckung angeblich drohenden Schadens und des Zieles der Antragsgegnerin, die Vollstreckung endgültig einzustellen, ist ihr gem. §§ 20 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu schätzendes Interesse nicht niedriger als der Gegenstandswert im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu bewerten.
(Dr. Schwippert) (Schütze) (von Hellfeld)
Fundstellen
Haufe-Index 1107293 |
OLGR Köln 2003, 54 |
www.judicialis.de 2002 |