Leitsatz (amtlich)
Der Vorsatz hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals “Betäubungsmittel„ setzt voraus,dass der Täter eine zutreffende Vorstellung von den psychotropen undabhängigkeitserzeugenden Wirkungen des fraglichen Stoffs hat.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
A.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Bonn den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete (Wahl-)Revision des Angeklagten, mit der beantragt wird, den Angeklagten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen, soweit dieser wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat gleichfalls Urteilsaufhebung in diesem Umfang beantragt.
B.
Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts führt.
I.
Mit der Revision soll ersichtlich das Urteil nur insoweit angegriffen sein, als es gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf die Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten erkannt hat. Der danach erklärten Beschränkung des Rechtsmittels ist - was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr. s. jüngst SenE v. 08.01.2016 - III-1 RVs 241/15; SenE v. 05.07.2016 - III-1 RVs 67/16) - die Wirksamkeit zu versagen.
1.
Zwar gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 344 Abs. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 47, 32 [38]). Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 -; SenE v. 24.05.2016 - III-1 RVs 83/16).
2.
Hiervon ausgehend ist zwar die Beschränkung des Rechtsmittels auf eine von mehreren tatmehrheitlichen Verurteilungen grundsätzlich möglich und regelmäßig auch wirksam (BGHSt 21, 256 [258] = NJW 1967, 1872; BGHSt 24, 185 = NJW 1971, 1948; OLG Köln VRS 62,283; SenE v. 05.05.2000 - Ss 187/00). Der vorliegende Fall weist indessen die Besonderheit auf, dass - wie zu zeigen sein wird - die tatrichterliche Annahme, der Angeklagte habe hinsichtlich der Betäubungsmittelqualität der von ihm in Verkehr gebrachten Stoffe bedingt vorsätzlich gehandelt, nicht von einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getragen wird. Da aber im nicht angefochtenen Fall 2 der Urteilsgründe, in welchem eine Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln erfolgt ist, gleichfalls eine Kräutermischung aufgefunden worden ist, der - wie im angefochtenen Fall 1 - ein synthetisches Cannabinoid (JWH-018) beigemischt war, bestünde die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, würde diese Verurteilung auf Grund der Rechtsmittelbeschränkung Bestand haben. Das angefochtene Urteil unterliegt daher im Ganzen der revisionsrechtlichen Überprüfung.
II.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält insgesamt materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
a)
Zunächst wird die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Diese lauten wie folgt:
"Zwischen dem August 2013 und dem Juli 2014 arbeitete der Angeklagte für den gesondert verfolgten Zeugen T in dessen Unternehmen und erbrachte für diesen im wesentlichen IT Dienstleistungen. Dem Angeklagten war bekannt, dass der Zeuge T über das Internet Kräutermischungen, die bereits erwähnten "legal highs", vertrieb. Dabei hielt der Angeklagte es für möglich und nahm zumindest billigend in Kauf, dass die durch den Zeugen T vertriebenen Kräutermischungen auch solche Stoffe enthielten, die aufgrund der Anlagen zu dem Betäubungsmittelgesetz nicht ohne Erlaubnis gehandelt werden dürfen.
Aus Gefälligkeit gegenüber...