Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 316/13) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2015.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Berufung des Klägers hat nach derzeitiger Würdigung des Sach- und Streitstandes offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung vor dem Senat ist auch im Übrigen nicht geboten.
Der Senat hat wiederholt über die von Anlegern der D-Fonds gegen die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherer der mitversicherten Treuhandkommanditistin geltend gemachten Ansprüche entschieden (Urteile vom 19.2.2013 in den Verfahren 9 U 153/12, 9 U 154/12, 9 U 155/12, 9 U 158/12 sowie Zurückweisungsbeschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 26.9.2014 bzw. 7.10.2014 in den Berufungsverfahren 9 U 159/12 und 9 U 160/12). Der Senat hält an den dortigen Erwägungen, insbesondere zur Wissentlichkeit der Pflichtverletzung, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im hiesigen Rechtsstreit fest. Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Entscheidungen des Senats vom 19.2.2013 in den Verfahren 9 U 154/12 und 9 U 155/12 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden mit Beschluss vom 5.3.2014 (IV ZR 110/13 bzw. IV ZR 106/13) zurückgewiesen. Aus diesem Grunde lägen auch im Falle einer Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vor, weil der Bundesgerichtshof sich bereits mit den maßgeblichen Rechtsfragen und der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Senats auseinandergesetzt hat.
Soweit der Senat nachfolgend die Erfolglosigkeit der Berufung auf eine gegenüber seinen früheren Entscheidungen zusätzliche Begründung stützt, bedarf es ebenfalls keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dass ein - nicht verjährter - Haftpflichtanspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht unter den Versicherungsschutz fällt, und ein etwaiger Haftpflichtanspruch der Klägerseite aus dem Treuhandverhältnis jedenfalls verjährt ist, so dass insoweit für eine Deckungsklage gegen den Haftpflichtversicherer kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, entspricht der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München (vgl. Beschluss vom 29.1.2015 - 15 U 2251/14 - nach Hinweisbeschluss vom 24.11.2014, Anlage BLD 58). Diese vom Oberlandesgericht München (Beschluss vom 27.2.2014 - 13 U 3365/13, Anlage BLD 57) schon in einer anderen Sache vertretene Rechtsauffassung zum Versicherungsschutz aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, wenn ein Anleger den Versicherten als Gründungs- und Treuhandkommanditist in Anspruch nimmt, war bereits Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts München eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 10.12.2014 zurückgewiesen (BGH IV ZR 110/14, Anlage BLD 57). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind damit höchstrichterlich geklärt. Die Voraussetzungen für die von der Klägerseite beantragte Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Nach einstimmiger Überzeugung des Senats hat die zulässige Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat den Zahlungsantrag zu 1) mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der in der Berufungsbegründung neu formulierte Hilfsantrag auf Feststellung ist unbegründet.
Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht nicht, da ein sog. Altfall vorliegt und ein etwaiger Zahlungsanspruch der mitversicherten D2 mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: D2 GmbH) gegen die Beklagte bislang nicht fällig ist.
Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 26.09.2014 (9 U 159/12) und vom 07.10.2014 (9 U 160/12) ausgeführt hat, kommt ein Zahlungsanspruch des Klägers als Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 115 VVG ist auf Versicherungsverträge, die - wie vorliegend - vor In-Kraft-Treten des neuen VVG am 1.1.2008 abgeschlossen wurden, nur nach Maßgabe des Art. 1 EGVVG anzuwenden. Ist bei sog. Altverträgen ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten, so bestimmt Art. 1 Abs. 2 EGVVG, dass insoweit das frühere VVG Anwendung findet. Dies betrifft - wie sich aus der amtlichen Begründung ergibt (BT-Drucks. 16/3945, Seite 118) - jedenfalls die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008. Art. 1 EGVVG unterscheidet nicht zwischen vertragsfremden und versicherungsvertraglichen Bestimmungen.
Auch wenn man im Hinblick auf den Rechtscharakter des Direktanspruchs nach § 115 VVG n.F. Art. 12 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts anwendet (BGBl. 2007 I, S. 2631 ff), ist insoweit der Stichtag der 01.01.2008 (vgl. Schneider VersR 2008, 859; da...