Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuervergütung, Prüfung der Mittellosigkeit des Betreuten

 

Leitsatz (amtlich)

Der zur Vermögenssorge bestellten Betreuers ist ungeachtet der dem Gericht nach § 12 FGG obliegenden Amtsermittlung verpflichtet, im Rahmen des Vergütungsantrages zum Zwecke der Prüfung der Mittellosigkeit des Betreuten Angaben über möglicherweise unterhaltspflichtige Angehörige und deren Vermögensverhältnisse zu machen.

 

Normenkette

VBVG § 1 Abs. 2 S. 2, § 4; BGB § 1836c-1836e; FGG a.F. § 12; FGG § 56g Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Beschluss vom 11.05.2009; Aktenzeichen 3 T 168/09)

AG Aachen (Aktenzeichen 69 XVII M 268)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Aachen vom 11.5.2009 - 3 T 168/09 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 2. ist seit 2002 als berufsmäßiger Betreuer des Betroffenen u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Mit Schreiben vom 31.12.2008 hat er die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 01.10. bis zum 30.12.2008 aus der Staatskasse beantragt. Der Aufforderung des Rechtspflegers des AG, etwaige Unterhaltsansprüche des Betroffenen zu prüfen und mögliche Unterhaltspflichtige zu benennen, ist der Beteiligte zu 2. nicht nachgekommen. Er hat darauf verwiesen, dass der Betroffene seit vielen Jahren Grundsicherung beziehe und Unterhaltsansprüche von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen seien. Das AG hat den Vergütungsantrag mit Beschluss vom 10.3.2009 mit der Begründung zurückgewiesen, der Betreuer habe es unterlassen, entsprechend der §§ 56g Abs. 2 FGG, 118 Abs. 2 ZPO die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten hinreichend darzulegen; es fehlten insbesondere Angaben zu möglichen unterhaltspflichtigen Personen, so dass seitens des Gerichts ein Fall der Mittellosigkeit nach den §§ 1908i, 1836d Nr. 2 BGB nicht festgestellt werden könne.

Mit Schreiben vom 28.3.2009 hat der Beteiligte zu 2. hierzu Stellung genommen und ergänzend vorgetragen, dass von dem Betroffenen aufgrund seiner erheblichen psychischen Erkrankung keine Auskünfte über Angehörige zu erlangen seien, zumal der Familienname des Betroffenen nicht sein ursprünglicher Familienname sei, was die Ermittlung von Familienangehörigen fast unmöglich mache.

Das LG hat dieses Schreiben des Beteiligten zu 2. als Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 10.3.2009 ausgelegt und das Rechtsmittel mit Beschluss vom 11.5.2009, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit der vom LG zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Das Rechtsmittel bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Grundsätzlich hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob sich der geltend gemachte Vergütungsanspruch gegen den Betroffenen oder bei dessen Mittellosigkeit gem. § 1836a BGB gegen die Staatskasse richtet. Damit unterliegt auch die Prüfung der Mittellosigkeit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG (OLG Schleswig FamRZ 2004, 979 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 2019; Jansen-Sonnenfeld FGG, § 56g Rz. 44; Jurgeleit FGG, § 56g Rz. 11). Dies enthebt den Betreuer, dem die Vermögenssorge zusteht und der seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse geltend macht, jedoch nicht davon, von sich aus oder, wie vorliegend, auf gerichtliche Aufforderung an der Aufklärung der Frage der Mittellosigkeit - sei sie tatsächlich oder fiktiv - mitzuwirken. Er hat durch nachvollziehbare Angaben die gerichtliche Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten zu ermöglichen. Diese Mitwirkungsobliegenheit folgt, wie das LG unter Bezugnahme auch auf die Gesetzesbegründung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BTÄndG; BT-Drucks. 13/7158) zutreffend ausgeführt hat, aus den §§ 69e S. 1, 56g Abs. 2 S. 1 und 2 FGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO (OLG Düsseldorf, a.a.O.; LG Kleve BtPrax 1999, 201; Jansen-Sonnenfeld, a.a.O.; Jurgeleit a.a.O. Rz. 11 ff.). Insoweit schließt sich der Senat in vollem Umfang den nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des LG an. Dabei gehört in Anbetracht der Vorschrift des § 1836d Nr. 2 BGB zur Darlegung der Mittellosigkeit auch die Benennung der Personen, die dem Betreuten Unterhalt gewähren oder als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen. Darüber hinaus ist die Landeskasse auch deshalb auf entsprechende Angaben angewiesen, um im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse etwaige gem. § 1836e Abs. 1 BGB übergehende Ansprüche erkennen und ggf. realisieren zu können. Aufgrund der dargelegten und ggf. glaubhaft gemachten Angaben prüft das Gericht gem. §§ 1836c - 1836e BGB die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betreuten. Erst dann, wenn die Angaben des Betreuers zur Beurteilung des einzusetzenden Vermögens bzw. etwaige...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge