Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 42 O 88/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen - Einzelrichter - des Landgerichts Aachen vom 17.06.2020 (Az. 42 O 88/17) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Aachen vom 17.06.2020 (Az. 42 O 88/17) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Werklohn für nicht erbrachte Werkleistungen.

Die Stadt A schrieb Anfang 2017 Kanal- und Straßenbauarbeiten für das Bauvorhaben "B-straße" aus. Gemäß dem Leistungsverzeichnis zu Ziffer 1.9 sollten diese Leistungen ("C") separat durch die Beklagte beauftragt und abgerechnet werden.

Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten für die Titel 1.8 und 1.9 des Leistungsverzeichnisses unter dem 21.03.2017 ein Angebot über einen Betrag in Höhe von 268.041,58 EUR ab. Hierbei handelte es sich um den Einheitspreis. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter Bezugnahme auf dieses Angebot mit Schreiben vom 24.04.2017 den Auftrag und gab in diesem Schreiben einen Gesamtnettowert von 414.435,30 EUR (K2, Bl. 7 GA) an.

Nach Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Stadt A entzog die Stadt der Klägerin den Auftrag mit Schreiben vom 18.05.2017. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 22.05.2017 (Anlage K3, Bl. 10 GA), die wechselseitigen Leistungspflichten der Parteien seien entfallen. Durch die Auftragsentziehung seitens der Stadt A sei zudem die Geschäftsgrundlage für den mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag entfallen. Sie - die Beklagte - erkläre deshalb vorsorglich den Rücktritt vom bzw. die Kündigung des abgeschlossenen Vertrages.

Die Klägerin hat mit Rechnung vom 30.05.2017 ihren Vergütungsanspruch basierend auf einem Auftragswert von 414.435,30 EUR auf ursprünglich 103.608,48 EUR beziffert (Anlage K6, Bl. 15 GA).

Sie hat die Ansicht vertreten, es handele sich um eine freie Kündigung gemäß § 649 BGB, § 8 Abs. 1 VOB/B. Sie habe infolge der Kündigung keinen anderweitigen Erwerb gehabt. Sie habe zwar weitere Aufträge angenommen; diese seien jedoch nicht kündigungsbedingt gewesen. Sie habe es auch nicht böswillig unterlassen, anderweitigen Erwerb zu erzielen, weil sie sich an vielen Ausschreibungen beteiligt habe, oft jedoch ohne Erfolg. Unter Berufung auf eine "Kündigungsberechnung" der D vom 22.01.2019 (Anlage 2b, Bl. 200 GA), bezifferte sie ihren Anspruch unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen sodann auf 115.708,42 EUR. Hinzu käme eine weitere Vergütung in Höhe von 29.278,74 EUR, die sich aus der Differenz zwischen ihrem Angebot (268.041,58 EUR) und der Auftragssumme (414.435,30 EUR) unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen in Höhe von 117.114,97 EUR ergebe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 144.987,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 103.608,82 EUR seit dem 21.06.2014, aus weiteren 12.099,60 EUR seit dem 20.02.2019 und aus 29.278,74 EUR seit dem 23.11.2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Klägerin sei durch die Auftragsentziehung und den Widerruf der verkehrsrechtlichen Genehmigung die Durchführung der Arbeiten unmöglich geworden und im Verhältnis zu ihr, der Beklagten, sei die Geschäftsgrundlage entfallen. Die Klägerin habe die Auftragsentziehung durch die Stadt A auch zu vertreten, sodass die Beklagte den der Klägerin erteilten Auftrag ebenfalls aus wichtigem Grund entziehen konnte.

Die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung ihre Urkalkulation nicht vorgelegt. Das Schreiben vom 22.05.2017 stelle keine freie Kündigung dar, da die von der Stadt A und ihr - der Beklagten - vergebenen Arbeiten nicht isoliert voneinander durchgeführt werden könnten. Über die Höhe der Vergütung sei zwischen den Parteien keine Einigkeit erzielt worden. Ihren Anspruch habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan, da sie im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht mitgeteilt habe, welche Mitarbeiter und welche Geräte für den Auftrag vorgesehen gewesen seien und anderweitig nicht eingesetzt werden konnten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 13.402,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2017 stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen di...

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