Nachgehend
Tenor
Der von dem Schiedsgericht (bestehend aus den Schiedsrichtern A (Obmann), B und Herrn C) erlassene Zwischenentscheid vom 25.08.2020 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 16.04.2019 angekündigten Anträge unzuständig ist.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Herr D und Herr E gründeten die Antragsgegnerin zu 1 mit Gesellschaftsvertrag vom 15.07.1997. An ihr hielten sie einen Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 25.000 DM.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 23.09.1997 (HLW3) gründeten die Antragsgegnerin zu 1, Herr D und Herr E außerdem die E Handelsgesellschaft mbH und Co. KG (nachfolgend KG). Einzige persönlich haftende Gesellschafterin war die Antragsgegnerin zu 1, die Herren D und E traten als Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von jeweils 50.000 DM bei.
§ 11 des Gesellschaftsvertrages enthält Regelungen zur Gesellschafterversammlung. Darin heißt es auszugsweise:
"(2) Die Gesellschafterversammlung ist zumindestens einmal jährlich von der persönlich haftenden Gesellschafterin einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Der Brief ist an die Gesellschafter wenigstens drei Wochen vor dem Sitzungstag abzusenden und muß die Tagesordnung enthalten. [...].
[...]
(10) Über die in der Gesellschafterversammlung gefaßten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. [...]. Das Protokoll gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Gesellschaft erhoben worden ist.
(11) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können nur binnen zwei Monaten nach Zugang des Protokolls angefochten werden."
§ 15 des Gesellschaftsvertrages regelt die Möglichkeit eines Ausschlusses von Gesellschaftern im Beschlusswege.
Unter § 19 des Gesellschaftsvertrages ist folgende Regelung enthalten:
"Schiedsgericht
Alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen den Gesellschaftern untereinander oder zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Dies gilt auch für Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und einzelner seiner Bestimmungen und für Gestaltungsklagen [...] sowie für Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieser Schiedsgerichtsvereinbarung."
In § 20 "Nebenbestimmungen" heißt es unter Absatz 2:
"Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist jedoch durch eine solche zu ersetzen, durch die der erstrebte wirtschaftliche und rechtliche Zweck weitgehend erreicht wird."
Unter dem 23.09.1997 schlossen die Antragsgegnerin zu 1 sowie die Herren D und E unter einleitender Bezugnahme auf § 19 des Gesellschaftsvertrages einen Schiedsvertrag (HLW4). Dieser enthält unter § 1 eine mit § 19 des Gesellschaftsvertrages gleichlautende Regelung. Die KG war nicht Partei dieser Vereinbarung.
Nachdem Herr E betreffend die Antragsgegnerin zu 1 seinen Geschäftsanteil Nr. 1 auf seine Ehefrau F E-D übertragen hatte, übertrug Herr D seinen Geschäftsanteil Nr. 2 im Jahr 2010 auf seine Kinder, die hiesigen Antragsteller, als gemeinschaftliche Inhaber zu je 1/3 Anteil. Im selben Jahr übertrug er auch seine Kommanditistenstellung auf diese zu gleichen Teilen. Im Jahr 2013 übertrug ferner Herr E seine Kommanditistenstellung, und zwar auf seinen Sohn, den Antragsgegner zu 2.
Aufgrund von seit Jahren bestehender Differenzen zwischen den Gesellschafterfamilien begehren die Antragsgegner den Ausschluss des Antragstellers zu 3 aus der KG.
Mit Schiedsklage vom 16.04.2019 (HLW1) leiteten die Antragsgegner vor dem Schiedsgericht ein Schiedsverfahren ein mit dem Antrag, die Antragsteller zu 1 und 2 zu verurteilen, die Zustimmung zum Ausschluss des Antragstellers zu 3 aus der E Handelsgesellschaft mbH & Co. KG zu erteilen, sowie, den Antragsteller zu 3 aus wichtigem Grund aus der KG auszuschließen. Die Antragsteller erwiderten unter dem 29.01.2020 mit dem Antrag, die Schiedsklage abzuweisen, wobei sie insbesondere die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rügten (HLW1). Auf Seite 13 ihrer Erwiderung führten die Antragsteller unter anderem aus, dass die Parteien nach § 19 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 1 des Schiedsvertrages ausdrücklich sämtliche gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen unter die Entscheidungsgewalt eines Schiedsgerichts hätten stellen wollen. Eine gesplittete Zuständigkeit zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit sei ersichtlich nicht gewollt gewesen. Dem traten die Antragsgegner nicht entgegen.
Mit Zwischenentscheid vom 25.08.2020 (HLW2) hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt, über den angekündigten Sachantrag zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich seine Zuständigkeit aus de...