Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.02.2019; Aktenzeichen I ZB 33/18)

 

Tenor

Der Antrag auf Aufhebung von Ziffer 2. des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. A als Obmann sowie Rechtsanwalt B und Rechtsanwalt Dr. C, ergangenen Teil- und Grundschiedsspruchs vom 12.7.2017, berichtigt durch Beschluss vom 20.9.2017, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schiedsbeklagte.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Aufhebung eines Schiedsspruchs.

Der Schiedsbeklagte und die Gesellschafter der Schiedsklägerin sind Radiologen. Durch Gemeinschaftspraxisvertrag vom 16.8.2006 schlossen sich zunächst der Schiedsbeklagte, Dr. D und Dr. I. zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Als Anlage 6 zu dieser Vereinbarung wurde ein Schiedsvertrag geschlossen. Später schloss sich Dr. F der Praxis an, der inzwischen wieder ausgeschieden ist. Mittlerweile gehört Dr. G der Gemeinschaftspraxis an.

Die (früheren) Gesellschafter der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagte übten die gemeinsame Tätigkeit in vom Schiedsbeklagten angemieteten Praxisräumen im ersten Obergeschoss des Hauses H-Str. 10 in I aus, die mittels eines Durchbruchs mit daneben befindlichen Praxisräumlichkeiten im Gebäude J 4a verbunden waren. Nachdem der Schiedsbeklagte am 18.11.2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte und von den übrigen Gesellschaftern durch Beschluss vom 22.11.2010 ausgeschlossen worden war, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über eine Verpflichtung des Schiedsbeklagten zur Räumung der bisherigen Gemeinschaftspraxis. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren 9 O 395/10 (LG Bonn) beantragte die Schiedsklägerin, dem Schiedsbeklagten eine weitere Nutzung der gemeinsamen Praxisräume zu untersagen, woraufhin das Landgericht Bonn anordnete, dass die Parteien bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Praxisräume gemeinsam und nebeneinander nutzen sollten. Am 1.6.2011 mietete die Schiedsklägerin andere Räume an, die nach Umbaumaßnahmen Ende 2011 bezogen wurden.

In Ziffer 2. des Teil- und Grundschiedsspruchs vom 12.7.2017 wurde die im April 2013 erhobene Schiedsklage mit dem Schiedsklageantrag zu 4., der sich auf a) eine Verurteilung des Schiedsbeklagten zum Schadensersatz für die von ihm erzwungene Verlegung und Neueinrichtung der Praxis der Schiedsklägerin in Höhe von 800.000,00 EUR nebst Zinsen und b) die Feststellung, dass der Schiedsbeklagte verpflichtet ist, der Schiedsklägerin auch den weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vom Schiedsbeklagten erzwungene Verlegung und Neueinrichtung ihrer Praxis entstanden ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung dieses Teils der Entscheidung hat das Schiedsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch der Schiedsklägerin aus § 280 Abs. 1 BGB bestehe, weil der Schiedsbeklagte nach dem Ergebnis der durch Vernehmung des Zeugen Dr. K durchgeführten Beweisaufnahme entgegen § 3 Abs. 1 des Gemeinschaftspraxisvertrags nicht dafür Sorge getragen habe, dass das mit ihm bestehende Mietverhältnis auf die Gemeinschaftspraxis übergeleitet wurde.

Der Schiedsbeklagte begehrt die Aufhebung dieser Entscheidung des Schiedsgerichts, weil sie seines Erachtens gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstößt. Der Schiedsbeklagte meint, dass der Erlass eines Teilschiedsspruchs wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig gewesen sei, da sich das Schiedsgericht nicht hinreichend mit der Beendigung des Gesellschaftsvertrags befasst habe, die ebenso wie die Fragen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Schiedsbeklagten und der Aktivlegitimation der Schiedsklägerin Voraussetzung für alle von der Schiedsklägerin geltend gemachten Ansprüche sei, über die deshalb nach Meinung des Schiedsbeklagten zumindest dem Grunde nach hätte mitentschieden werden müssen. Zudem habe das Schiedsgericht die o.g. von der Schiedsklägerin nicht angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bonn im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht berücksichtigt, die nach Auffassung des Schiedsbeklagten ein materielles Nutzungsrecht und schutzwürdiges Vertrauen des Schiedsbeklagten begründete, dass die Schiedsklägerin keine Ansprüche aus seinem Verbleib in den Räumen der Gemeinschaftspraxis herleiten würde. Außerdem handele es sich bei dem Schiedsspruch um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, weil das Schiedsgericht auf die beabsichtigte Verurteilung des Schiedsbeklagten dem Grunde nach nicht hingewiesen habe. Im Übrigen habe das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung unzulässigerweise die Rechtsansichten des Zeugen Dr. K zugrunde gelegt. Ferner beruht der Schiedsspruch nach Auffassung des Schiedsbeklagten auf einer Gehörsverletzung, da sich das Schiedsgericht nicht hinreichend mit der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen und den diesbezüglichen Argumenten des Schiedsbeklagten auseinandergesetzt habe. Schließ...

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