Entscheidungsstichwort (Thema)
Ergänzungspflegschaft zur Entgegennahme der Zustellung einer familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung
Leitsatz (amtlich)
Einem minderjährigen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einem Erbausschlagungsverfahren zur Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte, insbesondere für die Entgegennahme der Zustellung einer familienrechtlichen Genehmigung der Erbauschlagung, ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
Normenkette
BGB § 1791b Abs. 1 S. 1, § 1909 Abs. 1 S. 1, § 1915 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 07.04.2011; Aktenzeichen 325 F 316/11) |
Tenor
1. Auf die als Beschwerde auszulegende sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10.5.2011 wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Köln vom 7.4.2011 - 325 F 316/11 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.5.2011 teilweise insoweit aufgehoben, als für das minderjährige Kind I. L., geb. am 25.10.1995, eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Entgegennahme der Zustellung einer möglichen familiengerichtlichen Genehmigung betreffend die Erbausschlagung vom 17.2.2011 sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte des Kindes/der Kinder" angeordnet und das Jugendamt der Stadt Köln zum Ergänzungspfleger bestellt worden ist.
Die auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses errichtete Bestellungsurkunde für das Kinder I. L., geb. am 25.10.1995, wird für kraftlos erklärt.
Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die minderjährigen Kinder I., E., B. und S. L. sind gesetzliche Erben ihres am 23.11.2010 verstorbenen Onkels väterlicherseits, Herrn Q. T., im Folgenden Erblasser genannt. Dieser hatte kein Testament errichtet. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet, und der als vorrangiger gesetzlicher Erbe in Betracht kommende Kindesvater, Herr C. T., hatte die Erbschaftausschlagung am 19.1.2011 in dem Nachlassverfahren vor dem AG Siegburg, Az. 46 VI 463/2010, erklärt.
Aufgrund der vom Erblasser am 3.3.2010 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung und der Überschuldung seines Nachlasses erklärte auch die Kindesmutter nach Erhalt der Mitteilung des Nachlassgerichts über den Erbfall vom 16.1.2011 unter dem 17.2.2011 gegenüber dem Nachlassgericht Siegburg zu Protokoll des Rechtspflegers in dem besagten Nachlassverfahren die Ausschlagung des Erbes für ihre vier Kinder.
Am 17.3.2011 beantragte sie auf entsprechenden Hinweis des Nachlassgerichts für ihre vier Kinder vor dem AG - Familiengericht - Köln in dem Verfahren - 325 F 256/11 - die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die von ihr am 17.2.2011 erklärte Erbausschlagung sowie die Bescheinigung der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses.
Mit Beschl. v. 7.4.2011 - 325 F 316/11, ordnete das AG - Familiengericht - Köln im vorliegenden Verfahren gem. § 1909 BGB bezüglich der vier Kinder eine Ergänzungspflegschaft mit dem Aufgabenkreis "Entgegennahme der Zustellung einer möglichen familiengerichtlichen Genehmigung betreffend die Erbausschlagung vom 17.2.2011 sowie die Ausübung der diesbezüglichen Beschwerderechte des Kindes/der Kinder" an und bestellte das Jugendamt der Stadt Köln, den Beschwerdeführer, zum Ergänzungspfleger. Außerdem wurden entsprechende Bestellungsurkunden errichtet.
Gegen den ihm am 26.4.2011 zusammen mit den Bestellungsurkunden zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer am 10.5.2011 beim AG - Familiengericht - Köln Beschwerde ein. Zur Begründung wurde im nachfolgenden Schriftsatz vom 26.5.2011 ausgeführt, die Bestellung eines Ergänzungspflegers in der o.g. Angelegenheit sei nicht erforderlich. Der 15-jährige I. L. sei gem. § 9 FamFG selbst verfahrensfähig und bedürfe schon deswegen keines Ergänzungspflegers. Abgesehen davon sei die alleinsorgeberechtigte, mit dem Erblasser nicht verwandte Kindesmutter an der Vertretung der Kinder in dem familienrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht gehindert. Mangels eigener Verfahrensbeteiligung in der Nachlassangelegenheit sei eine Kollision i.S.d. § 1796 BGB zwischen ihren eigenen Interessen als gesetzliche Vertreterin und den Interessen ihrer Kinder auszuschließen. Eine allgemeine Annahme eines typischen bzw. immanenten Interessensgegensatzes rechtfertige keinen konkreten Eingriff in das elterliche Sorgerecht durch die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 7.4.2011 nicht abgeholfen, mit der Begründung, Eltern könnten ihre Kinder im familiengerichtlichen Genehmigungsverfahren wegen des dabei grundsätzlich anzunehmenden Interessenkonflikts nicht vertreten, und die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG statthafte, sich gegen die Entscheidung des AG in einer Familiensache i.S.d. §§ 111 Nr. 2, 151 Nr. 5 FamFG richtende, nicht dem Anwendungsbereich des § 117 FamFG unterfall...