Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 42/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.10.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Az. 1 O 42/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die Berufung des Klägers war gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 I ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 I ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 II 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 II 1 Nr. 4 ZPO).

Der Kläger ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 07.03.2019 (Bl. 164 ff. d.A.) hingewiesen worden. Er hat innerhalb der ihm gesetzten Frist mit Schriftsätzen vom 18.03.2019 (Bl. 176 ff. d.A.) und vom 19.06.2019 (Bl. 227 ff. d.A.) Stellung genommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen hält der Senat an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, fest. Die Stellungnahmen des Klägers geben ergänzend lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen:

1. Was den nach dem Verständnis des Senates von dem Kläger bislang primär erhobenen Vorwurf anbelangt, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei die gleiche Software zum Einsatz gelangt wie in dem Motor EA 189 der Volkswagen AG, enthält der Schriftsatz des Klägers vom 18.03.2019 keinen weiteren Vortrag. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang Bezug auf seine Erwägungen im Hinweisbeschluss vom 07.03.2019 (dort Seiten 3 und 4, Bl. 165/165R d.A.). Weitergehende Ausführungen hierzu sind mangels Stellungnahme des Klägers nicht veranlasst.

2. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.03.2019 nunmehr den Aspekt des von ihm so bezeichneten "Thermofensters" in den Mittelpunkt seiner Argumentation stellt und erstmals konkret behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit dem Motor OM 651 (Euro 5) ausgestattet, bei dem sich eben diese Problematik stelle, weil außerhalb eines knapp kalkulierten Thermofensters zwischen 20 und 35 Grad Celsius die Abgasrückführung zurückgefahren bzw. abgeschaltet werde, ist zu sehen, dass es sich dabei um ein neues Angriffsmittel handelt. Soweit klägerseits bereits in erster Instanz ein "thermisches Fenster" thematisiert worden ist, ist dies - worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom 07.03.2019 (dort Seiten 4 und 5, Bl. 165 f. d.A.) hingewiesen hat - ausschließlich im Zusammenhang mit der Harnstoffeinspritzung mittels der adblue-Technologie erfolgt, ohne dass diese Ausführungen einen konkreten Bezug zu dem Motor des streitgegenständlichen Klägerfahrzeuges hätten erkennen lassen. Dies ist beklagtenseits bereits in 1. Instanz geltend gemacht und unwidersprochen darauf hingewiesen worden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über einen SCR-Katalysator verfüge, bei dem allein sich diese Problematik stelle. Angesichts dieses Bestreitens hätte der Kläger, bereits in 1. Instanz konkret darlegen müssen, warum sich die Problematik des sog. "thermischen Fensters" auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug in gleicher Weise stellt wie bei der Harnstoffeinspritzung mittels der adblue-Technologie. Dies ist weder in 1. Instanz noch in der Berufungsbegründung erfolgt. Der Kläger hat sich statt dessen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht vielmehr darauf beschränkt, lapidar mitzuteilen, sein diesbezüglicher Vortrag sei lediglich beispielhaft zu verstehen. In der Berufungsbegründung hat er dann erneut ohne nähere Begründung ausschließlich auf die - unstreitig nicht einschlägige - Problematik der Harnstoffeinspritzung mittels der adblue-Technologie verwiesen. Auch insoweit ist nicht in der prozessual gebotenen Weise ein Bezug zu dem konkret in Rede stehenden Fahrzeug hergestellt worden. Vor diesem Hintergrund stellen sich die mit Schriftsatz vom 18.03.2019 erstmals aufgestellten Behauptungen zur konkreten Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeuges von der vom Kläger nunmehr als "Thermofenster" bezeichneten Problematik und zu den konkreten Einzelheiten dieses sogenannten Thermofensters als neues Angriffsmittel im Sinne des §§ 529, 531 ZPO dar, das im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen ist, nachdem die Beklagte die klägerseitigen Behauptungen zu den konkreten Einzelheiten des Thermofensters in zivilprozessual zulässiger W...

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