Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verkehrssicherungspflicht von Hauseigentümern
Leitsatz (amtlich)
Keine Verkehrssicherungspflicht für Hauseigentümer bei einer einem zum Hauseingang führenden Treppenaufgang vorgelagerten, aus Platten desselben Materials wie der Zuweg gestalteten und auf Grund ihrer Höhe von etwa 10 cm gut sichtbaren Stufe.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 26.11.2009; Aktenzeichen 2 O 486/08) |
Tenor
I. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 486/08 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus den §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zutreffend verneint, da die Verletzungen des Klägers nicht auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten zurückzuführen sind.
I. Die Beklagten waren schon objektiv nicht gehalten, einen gefahrlosen Zugang zu dem Gebäude I. in M. dergestalt sicherzustellen, dass sie den dem Treppenaufgang vorgelagerten Eingangsbereich einebneten oder im Hinblick auf das etwa einen Meter vor der Eingangstreppe zusätzlich errichtete Plateau besondere Sicherungs- und/oder Hinweismaßnahmen ergriffen.
Es ist nicht Aufgabe des Verkehrssicherungspflichtigen, einen Weg praktisch völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von ihm ausgehenden Risiken auszugestalten. Vielmehr muss er in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur diejenigen Gefahren ausräumen und/oder erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind, mit denen dieser nicht rechnen muss und auf die er sich nicht einzurichten vermag (vgl. BGH NJW 1989, 2808; OLG Hamm VersR 1997, 200; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2172).
Der Benutzer hat dabei einen Zuweg grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, in dem er sich ihm erkennbar darbietet, und sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen (vgl. BGH NJW 1989, 2808; OLG Saarbrücken NJW-RR 2009, 97; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Insofern ist den Gefahren Rechnung zu tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind. Kann der Benutzer bei zweckgerichteter Benutzung und Anwendung der gebotenen Sorgfalt selbst etwaige Schäden abwenden, bestehen keine weitergehenden Pflichten. Dabei wird in schwierigen Situationen eine gesteigerte Aufmerksamkeit verlangt (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.).
Nach diesen Kriterien ging die Einrichtung einer Zwischenebene auf dem Zuweg zum Grundstück I. nicht mit besonderen Verkehrssicherungspflichten der Beklagten einher. Soweit der Kläger pauschal behauptet hat, die Bodenerhebung verstoße gegen bauordnungsrechtliche Bestimmungen, hat er diesen Vorwurf trotz des landgerichtlichen Hinweises auf die Unsubstantiiertheit seines Vorbringens nicht weiter konkretisiert. Als solche war die zusätzliche Stufe aber auf Grund ihrer Erhöhung um immerhin etwa 10 cm, wie sich auch aus den vorgelegten Fotografien ergibt, bei Tageslicht ohne weiteres deutlich erkennbar. Angesichts dessen waren besondere Sicherungsmaßnahmen auch nicht für die Zeit ungünstiger Lichtverhältnisse geboten. Die Besucher des Wohnhauses I. konnten sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die plattierte Grundstücksfläche vor der Hauseingangstreppe durchweg eben ausgestaltet sein würde. Im Hinblick darauf war erst recht bei Dunkelheit erhöhte Aufmerksamkeit geboten.
II. Der Kläger hat überdies nicht bewiesen, dass die erlittenen Verletzungen darauf zurückzuführen sind, dass er die Bodenerhebung übersehen sowie in Folge dessen gestolpert und zu Fall gekommen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des LG wecken könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind nicht ersichtlich. Das LG hat nachvollziehbar begründet, warum es nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht von der Ursächlichkeit der Bodenerhebung für den Sturz des Klägers überzeugt war.
Wie das LG ausgeführt hat, haben sämtliche Zeugen den Unfall nicht selbst wahrgenommen, sondern ihn lediglich vom Kläger geschildert bekommen. Dass das LG den vom Kläger behaupteten Geschehensablauf deshalb nicht als hinreichend gewiss angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. ...