Verfahrensgang

OLG Köln (Beschluss vom 05.02.2018; Aktenzeichen 9 W 4/18)

LG Köln (Beschluss vom 13.12.2017; Aktenzeichen 24 O 147/17)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.12.2017 - 24 O 147/17 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.01.2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 14.250,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Gewährung von Versicherungsschutz durch die Beklagte für die durch einen Verkehrsunfall vom 7.10.2013 in L verursachten Schäden an seinem versicherten PKW, Marke E, amtliches Kennzeichen XX-HX xx7. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet er sich gegen den Beschluss des Landgerichts Köln - 24 O 147/17 - vom 13.12.2017, mit dem sein Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. N wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurde.

Dem vorliegenden Verfahren ging ein Rechtsstreit des Klägers vor dem Landgericht Köln - 27 O 562/13 - voraus, in welchem der Sachverständige Dipl.-Ing. N ein Gutachten zum Unfallhergang erstellte.

Das Landgericht Köln ordnete mit Verfügung vom 20.10.2017, dem Kläger am 3.11.2017 zugestellt, die Erhebung des Beweises an über die Frage der Kompatibilität der Schäden betreffend den streitgegenständlichen Unfall durch Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N aus dem Verfahren Landgericht Köln 27 O 562/13 sowie durch dessen Anhörung vor der Kammer. Mit Beschluss vom 27.11.2017 ordnete das Landgericht die Verwertung dieses Gutachtens gem. § 411a ZPO an.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2017 hat der Kläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13.12.2017, dem Kläger am 8.01.2018 zugestellt, das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde vom 08.01.2018 hat es gemäß Beschluss vom 15.01.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dipl.-Ing. N im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 406 Abs. 5 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach § 569 Abs. 1 u. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Dipl.-Ing. N ist bereits unzulässig, § 406 Abs. 2 ZPO.

Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat der Kläger mit seinem Ablehnungsgesuch vom 11.12.2017 nicht gewahrt. Denn die Frist läuft auch, wenn die Ernennung nur formlos mitgeteilt wurde, diese Mitteilung aber der Partei zugegangen ist (Greger in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 406 ZPO, Rn. 11). Danach begann die Frist bereits durch die Verfügung des Landgerichts vom 20.10.2017 zu laufen, die den Klägervertretern am 3.11.2017 zugestellt worden ist. In dieser Verfügung hat das Landgericht angeordnet, dass Beweis erhoben werden soll durch Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N aus dem Verfahren Landgericht Köln 27 O 562/13 sowie durch dessen Anhörung vor der Kammer. Damit musste dem Kläger offenbar werden, dass derselbe Sachverständige wie in dem Verfahren Landgericht Köln 27 O 562/13 bestellt worden war. Sein Ablehnungsgesuch hätte folglich spätestens am 17.11.2017 beim Landgericht eingehen müssen.

Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2. Satz 2 ZPO). Die Vorbefassung des Sachverständigen ist dem Kläger nämlich hinreichend bekannt, da er auf das Gutachten aus dem Verfahren Landgericht Köln 27 O 562/13 in der Klageschrift vom 17.05.2017 vertieft eingegangen ist (Bl. 26 ff. d. A.).

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist im Übrigen auch unbegründet. Eine Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. N wegen Befangenheit ist nicht gerechtfertigt.

Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist gemä §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Erforderlich sind objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sach...

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