Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 31.08.2021; Aktenzeichen 1 BvR 1549/21)

 

Tenor

1. Alle Ablehnungsgesuche des Antragstellers seit dem 26.02.2021 gegen die Mitglieder "des Spruchkörpers einschließlich der zuständigen Urkundsbeamtinnen" werden verworfen.

2. Die als Nichtigkeits- oder Restitutionsklage bezeichneten Anträge seit dem 26.02.2021 werden zurückgewiesen.

3. Die Prozesskostenhilfegesuche des Antragstellers werden zurückgewiesen.

4. Die Kosten der Verfahren werden dem Antragsteller auferlegt.

5. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

7 VA 11/18

7 VA 5/19

7 VA 19/19

7 VA 28/19

7 VA 84/20

7 VA 91/20

7 VA 94/20

7 VA 99/20

7 VA 100/20

 

Gründe

1. Die Ablehnungsgesuche sind nicht zulässig, sodass der Senat unter Mitwirkung auch der abgelehnten Richter über sie entscheiden konnte, da es sich um rechtsmissbräuchliche Wiederholungen von in der Vergangenheit bereits vielfach abschlägig beschiedenen Befangenheitsanträgen handelt und alle vermeintlich neuen Gesichtspunkte keinen sachlichen Gehalt aufweisen. Hinsichtlich der gerügten Sachbehandlung - insbesondere im Hinblick auf die angeblich "laufend verwehrte Akteneinsicht", die Verweisungsbeschlüsse ("Fehlsteuerungen") und die gerügte fehlende Anonymisierung veröffentlichter Entscheidungen - kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf folgende Beschlüsse des Senats Bezug genommen werden:

Beschluss vom 30.07.2020 und vom 28.09.2020 in 7 VA 84/20,

Beschluss vom 29.09.2020 in 7 VA 91/20,

Beschluss vom 20.03.2020 in 7 VA 19/19 und

Beschluss vom 13.04.2021 in 7 VA 9/21.

Der Antragsteller verfolgt mit der fortwährenden Wiederholung vermeintlicher Ablehnungsgründe erkennbar das Ziel, in einer Vielzahl seit längerem abgeschlossener Verfahren, in denen ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist, rückwirkend eine erneute Entscheidung durch andere Richter zu erreichen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau seines Antragsverhaltens seit etwa Anfang November 2019. Der Antragsteller hat in einer Vielzahl von Verfahren praktisch jeden einzelnen Richter des Senats nachträglich abgelehnt, der an einer ihn betreffenden Entscheidung mitgewirkt hat, auch die Vertreterbesetzung, die über Ablehnungsgesuche entschieden hat. Selbst die Geschäftsstellenbeamtinnen, die er in zahllosen - phasenweise fast täglichen - Telefonaten um Auskünfte anging, hat er fortwährend abgelehnt, obwohl sie auf den Fortgang und Ausgang seiner Verfahren keinen Einfluss nehmen konnten. Soweit ersichtlich hat er parallel gegen jeden einzelnen Richter, der sich mit seinen Anträgen befasst hat, auch Dienstaufsichtsbeschwerden eingelegt. Zugleich war er in allen abgeschlossenen Verfahren bemüht, erneute Sachentscheidungen herbeizuführen. Nach den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen setzt er dieses Verhalten in seinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren - mit im Wesentlichen vergleichbaren Begründungen - nahtlos fort. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass am Beginn der Kette von Ablehnungsgesuchen, die sich bis zum heutigen Tage ununterbrochen fortgesetzt hat, der Vorwurf der verwehrten Akteneinsicht in eine Verfahrensakte stand, deren Inhalt dem Antragsteller nahezu zur Gänze bekannt war, da sie sich mit Ausnahme von vier rein technischen Verfügungen des Gerichts ausschließlich aus seinen eigenen Schreiben zusammensetzte. Seitdem hat der Antragsteller auch in allen weiteren Verfahren stets Akteneinsichtsgesuche gestellt, jedoch über viele Monate hinweg in keinem einzigen Verfahren jemals die ihm zwischenzeitlich vielfach angebotene Akteneinsicht in den gesetzlich vorgesehenen Formen - also persönlich oder durch einen Beauftragten an der Gerichtsstelle oder durch Übersendung von Kopien - in Anspruch genommen; er bestand stattdessen zunächst lange Zeit kategorisch auf einer Aktenversendung der Originalakten in die Ukraine, auf die er keinen Anspruch hat, und hat zuletzt auf Akteneinsichtsangebote nicht mehr reagiert. Dies rechtfertigt insgesamt den Rückschluss, dass der Antragsteller sein Akteneinsichtsrecht seit längerem bewusst rein taktisch einsetzt, um im Falle einer ihm nicht genehmen rechtskräftigen Entscheidung unter Berufung auf einen vermeintlichen "ultimativen Ablehnungsgrund" - die vermeintliche Nichtgewährung von Akteneinsicht - nachträglich eine Neuauflage des Entscheidungsprozesses mit neuen Entscheidern zu fordern. In diesem Zusammenhang ist auch der untaugliche Versuch zu bewerten, aus den übrigen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeiten einzelner Richter angebliche Unvereinbarkeiten nach § 41 Nr. 1 ZPO herzuleiten - wie im Fall von ROLG A. Da die Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung in einem mit gänzlich anderen Aufgaben betrauten Dezernat nicht zu einer Parteistellung in den vorliegenden Verfahren führen kann, ist auch dieser Ablehnungsgrund ersichtlich ohne jede Substanz und dient erkennbar allein taktischen Zwecken.

2. Die als Nichtigkeits- oder Restitutionsklage bezeichneten Anträge können in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Antragstel...

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