Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit; zur isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung in einem Notarbeschwerdeverfahren durch den Notar

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die dem Notar bis zur Verweisung des Rechtsstreits vom Prozessgericht an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachsenen außergerichtlichen Kosten sind in einem Notarbeschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung des § 17b II 2 GVG demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ursprünglich die Klage erhoben hat.

2. Die Entscheidung, mit der das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit in einem Notarbeschwerdeverfahren es ablehnt, die dem Notar vor der Verweisung erwachsenen außergerichtlichen Kosten dem ursprünglichen Kläger aufzuerlegen, kann von dem Notar mit der Beschwerde nach § 20a II FGG angefochten werden.

 

Normenkette

FGG § 20a Abs. 2; BNotO § 15 Abs. 2; GVG § 17b

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 27.07.2007; Aktenzeichen 11 T 401/06)

 

Tenor

Auf die (weitere) Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 27.7.2007 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln - 11 T 401/06 - vom 6.6.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Antrag des Beteiligten zu 3) vom 22.3.2007 werden die dem Beteiligten zu 3) durch die Anrufung der unzuständigen Zivilkammer des LG Köln entstandenen Mehrkosten der Beteiligten zu 1) auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens der (weiteren) Beschwerde einschließlich der dem Beteiligten zu 3) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

1. Der Notar beurkundete am 14.10.2004 (Urkundenrolle-Nr. .../2004) einen Grundstückskaufvertrag. Mit Schriftsatz vom 4.9.2006 erhob die Beteiligte zu 1) beim Prozessgericht Köln Klage mit dem Antrag, den Notar in Vollzug der notariellen Urkunden vom 14.10.2004 zur Auflassung und Beantragung der Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch zu verurteilen. Nachdem der Vorsitzende der Zivilkammer mit Verfügung vom 25.9.2006 (Bl. 17d. GA.) die Klägerin im Hinblick auf § 15 BNotO auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage hingewiesen hatte, erhob die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 29.9.2006 (Bl. 18 ff. d. GA.) im Klageverfahren Beschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO. Mit Schriftsatz vom 5.10.2006 (Bl. 23d. GA.) bestellten sich in dem Klageverfahren für den Beteiligten zu 3) Prozessbevollmächtigte und kündigten einen Klageabweisungsantrag an. Die Zivilkammer des LG erklärte sich mit Beschluss vom 21.11.2006 (Bl. 42 ff. d. GA.) für unzuständig und verwies die Sache an die für die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO zuständige Kammer des LG. Unter dem 7.2.2007 (Bl. 72 ff. d. GA.) erklärte die Beteiligte zu 1) die Beschwerde in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Notar die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diesen Antrag nahm die Beteiligte zu 1) später zurück.

Mit Schriftsätzen vom 22.3.2007 sowie vom 24.5.2007 hat der Notar seinerseits beantragt, die ihm durch die Anrufung der Zivilkammer entstandenen Kosten der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen. Diesen Antrag hat das LG mit Beschluss vom 6.6.2007 (Bl. 103 ff. d. GA.) mit der Begründung zurückgewiesen, eine Kostenerstattung im Verfahren der Notarbeschwerde komme nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG nicht in Betracht. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 3) mit der mit Schriftsatz vom 27.7.2007 erhobenen Beschwerde.

2.a) Die von dem Notar erhobene Beschwerde ist nach § 20a Abs. 2 FGG statthaft. Eine entsprechende Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung ist in den Fällen geboten, in denen eine Kostenentscheidung unzulässig war. So kann der Notar im Verfahren nach §§ 15 Abs. 2 BNotO, 54 BeurkG in entsprechender Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG eine Beschwerde erheben, sofern ihm im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten auferlegt worden sind (BayObLGZ 1994, 8 [9]; OLG Hamm DNotZ 1989, 648; OLG Naumburg, FGPrax 2005, 272; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 20a Rz. 13). Vorliegend wendet sich der beteiligte Notar zwar nicht gegen eine durch das Beschwerdegericht angeordnete Kostenübernahmeverpflichtung, sondern dagegen, dass im Beschwerdeverfahren keine Regelung über die Erstattung seiner Kosten getroffen worden ist. Für diese Konstellation erscheint jedoch eine entsprechende Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG geboten, da ein Notar als am Verfahren formell nicht Beteiligter auf anderem Wege keine Überprüfung der Ablehnung eines vermeintlichen Kostenerstattungsanspruchs erreichen kann.

b) In der Sache hat das erhobene Rechtsmittel Erfolg. Fehlerhaft hat das LG es abgelehnt, die durch die Anrufung der Zivilkammer des LG entstandenen Kosten des Beteiligten zu 3) der Beteiligten zu 1) aufzuerlegen.

Zwar können der Beteiligten zu 1) hier nicht in entsprechender Anwendung des § 13a Abs. 1 FGG die durch die Verweisung entstandenen Kosten auferlegt werden. Diese Vorschrift ist nur unter Verfahrensbeteiligten anwendbar (BayObLG, DNotZ 1972, 371; OLG Hamm DNotZ 1989, 648 [649]; OLG Naumburg, FGPrax ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge