Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Anfechtbarkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung durch den Notar bzw. der Ankündigung
Normenkette
BeurkG § 54; BNotO § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 24.04.2005; Aktenzeichen 11 T 258/05) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 7.6.2006 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Köln vom 24.4.2005 - 11 T 258/05 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung der Beschwerdeentscheidung die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der der Beteiligten zu 3) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen.
Gründe
1. Der Notar beurkundete am 29.10.2001 (Urkundenrolle-Nr. .../2001) ein Schuldanerkenntnis der Beteiligten zu 1) und 2) mit folgendem Inhalt (Hülle Bl. 4 d. BA. 378 AR 70/05 AG Köln):
"1. Wir erkennen an, als Gesamtschuldner, der I.T. GmbH & Co. KG I-Straße 127-129 J. - nachstehend "Gläubigerin" genannt, einen Betrag von 200.000 DM (in Worten: Deutsche Mark zweihunderttausend) zu schulden (Schuldanerkenntnis i.S.d. §§ 780 f. BGB).
2. Wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtung unterwerfen wir uns der Gläubigerin ggü. der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in unser gesamtes Vermögen.
Der Gläubigerin soll sofort eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden.
3. Die Notargebühren tragen wir."
Die Gläubigerin ist die Beteiligte zu 3) und firmiert nunmehr unter der im Rubrum aufgenommenen Bezeichnung. Der Notar erteilte am 30.10.2001 den Beteiligten zu 1) und 2) jeweils eine Ausfertigung und der Gläubigerin eine einfache und eine vollstreckbare Ausfertigung, die er weisungsgemäß zu Händen der Beteiligten zu 1) und 2) versandte. Die vollstreckbare Ausfertigung befindet sich bis heute bei den Beteiligten zu 1) und 2), die einfache Ausfertigung übergaben die Beteiligten zu 1) und 2) an die Beteiligte zu 3).
Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 13.6.2005 (Bl. 1 ff. d. BA. 378 AR 70/05 AG Köln) beantragte die Beteiligte zu 3) beim AG Köln die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde. Unter dem 16.6.2005 stellte der Notar den Antrag, über das Begehren der Beteiligten zu 3) die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Durch Beschluss vom 31.8.2005 (Bl. 23 d. BA. 378 AR 70/05 AG Köln) ermächtigte der Rechtspfleger den Notar, antragsgemäß eine zweite vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. Die hiergegen von den Beteiligten zu 1) und 2) erhobene Beschwerde vom 27.9.2005 wies das AG Köln mit Beschluss vom 13.12.2005 (Bl. 48 ff. d. BA. 378 AR 70/05 AG Köln) mit der Begründung zurück, die Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtspflegers sei unzulässig.
Durch Vorbescheid vom 13.10.2005 hat der Notar angekündigt (Bl. 2 ff. d. GA.), er werde zugunsten der Gläubigerin eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen, falls ihm nicht innerhalb von 14 Tagen nachgewiesen werde, dass gegen diesen Vorbescheid gem. § 15 Abs. 2 BNotO Beschwerde eingelegt wurde. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1) und 2) mit Schreiben vom 25.10.2005 (Bl. 1d. GA.) Beschwerde mit der Begründung erhoben, die Voraussetzungen für die Übergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde an die Gläubigerin seien nicht gegeben. Mit Beschluss vom 24.4.2006 hat das LG (11 T 258/05) die Beschwerde zurückgewiesen (Bl. 70 ff. d. GA.). Gegen diesen am 24.5.2006 zugestellten Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit der weiteren Beschwerde vom 7.6.2006 (Bl. 81 ff. GA.).
2. Das gem. § 27 Abs. 1 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die beim LG erhobene Erstbeschwerde ist - was der Senat als Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen hat (BGH v. 14.10.1981 - IVb ZB 593/80, MDR 1982, 304 = NJW 1982, 224 [226]; Meyer-Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 27 Rz. 15) - bereits unstatthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des notariellen Vorbescheides vom 13.10.2005 liegen nicht vor.
a) Das LG hat die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 25.10.2005 - entsprechend der Auffassung des Notars in dem Vorbescheid - als Beschwerde gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO behandelt. Vorliegend ist indes der Beschwerdeweg nach dieser Vorschrift bei einer Entscheidung über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde nicht eröffnet. Grundsätzlich ist zwar § 15 BNotO die Generalklausel für Rechtsmittel gegen notarielle Amtstätigkeiten. Die Vorschrift erfasst mittlerweile nicht mehr nur alle Fälle der Verweigerung der Urkundstätigkeit, sondern auch Handlungen des Notars im Rahmen der Verwahrung auf Anderkonto, der Vollzugspflichten nach § 53 BeurkG (OLG Köln v. 13.6.1990 - 2 Wx 16/90, OLGZ 1990, 397 [398]; v. 19.5.1999 - 2 Wx 18/99, OLGReport Köln 2000, 37) oder im Rahmen von sonstigen Treuhandtätigkeiten i.S.d. § 24 BNotO (vgl. die Nachweise bei Eylmann/Vaasen/Frenz,...