Entscheidungsstichwort (Thema)

Sofortige Beschwerde im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Entscheidet das FamG im Anordnungsverfahren nach mündlicher Verhandlung über die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehepartner und trifft es auf die sofortige Beschwerde des Gegners eine abändernde Entscheidung, ist die sofortige Beschwerde hiergegen nur nach erneuter mündlicher Verhandlung statthaft.

 

Normenkette

ZPO §§ 620c, 620 Nr. 7, § 620b Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 22.09.2008; Aktenzeichen 20 F 248/07 EA/Wohn)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Aachen vom 22.9.2008 - 20 F 248/07 EA/Wohn. - wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Auf Grund mündlicher Verhandlung vom 21.8.2008 hat das AG durch Beschluss den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das während des Zusammenlebens gemeinsam von den Parteien bewohnte, in ihrem Alleineigentum stehende Haus zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. In seiner Begründung hat das AG im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass es für den Antragsgegner keine unbillige Härte wäre, das Haus an die Antragstellerin kurzfristig herauszugeben. Die Parteien hätten nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners bei der Trennung vereinbart, dass dieser die Immobilie nach der Trennung bewohnen sollte und dies auch über ca. drei Jahre hinweg so gehandhabt. Im Hauptverfahren sei zu klären, ob das Haus der Antragstellerin zu einem späteren Zeitpunkt zuzuweisen sei.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde bei dem AG eingelegt und ihren ursprünglichen Antrag auf Zuweisung des Hauses zur alleinigen Nutzung an sie weiterverfolgt; darüber hinaus hat sie in ihrer Beschwerdeschrift beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, an sie für den Zeitraum von Mai bis September 2008 und für den Fall einer weiteren Nutzung ab Oktober 2008 Nutzungsentschädigung zu zahlen. Ihre Beschwerde hat die Antragstellerin darauf gestützt, dass in der angefochtenen Entscheidung Beweislastgrundsätze verkannt seien, und eidesstattlich versichert, sie habe die Nutzung der Immobilie durch den Antragsgegner immer davon abhängig gemacht, dass dieser zu seinen Zusagen stehe, nämlich ihr bzw. ihrem Lebenspartner seine Gerüstbaufirmen zu übertragen, und es ihr ermögliche, durch den mit ihm geschlossenen Dienstvertrag ihren Unterhalt zu verdienen.

Das AG hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben und nach Ablauf der Stellungnahmefrist gemäß Beschluss vom 22.9.2008 auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin seinen angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem einstweiligen Anordnungsantrag auf Zuweisung des Hauses zur alleinigen Nutzung an sie ab 1.12.2008 stattgeben; den darüber hinausgehenden Antrag hat das AG mangels Eilbedürfnis zurückgewiesen.

Seine Änderungsentscheidung hat das AG vor allem damit begründet, dass der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht habe, dass es für ihn eine unbillige Härte sei, das Haus verlassen zu müssen. Entgegen den Darlegungen im Beschluss vom 21.8.2008 sei nicht unstreitig, dass die Parteien eine Nutzungsvereinbarung getroffen hätten.

Gegen den Beschluss vom 22.9.2008 hat nunmehr der Antragsgegner sofortige Beschwerde bei dem OLG Köln eingelegt und seinerseits beantragt, ihm die alleinige Nutzung des Hauses zuzuweisen, hilfsweise ihm eine angemessene Räumungsfrist von mindestens einem halben Jahr einzuräumen.

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 620c ZPO findet die sofortige Beschwerde im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung nur statt, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden hat; im Übrigen ist die Entscheidung unanfechtbar.

Lediglich in den sog. "gemischt mündlich- schriftlichen Verfahren", in denen das FamG zunächst mündlich verhandelt, dann Ermittlungen anstellt und diese in seinem Anordnungsbeschluss ohne erneute Verhandlung verwertet, ist umstritten, ob der Beschluss auch aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht und deshalb anfechtbar ist (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 620c, Rz. 8; Hanseatisches OLG, FamRZ 1986, 182; a.A. OLG Bamberg FamRZ 1981, 294; OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 521; OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 916). Dies kann hier dahinstehen.

Der Sachverhalt liegt insoweit anders, als es sich bei der angefochtenen Entscheidung des AG um einen zweiten Beschluss handelt, der ohne erneute mündliche Verhandlung den auf Grund mündlicher Verhandlung erlassenen ersten Beschluss aufhebt und eine erstmalige Anordnung trifft. Dabei hat das AG seiner Entscheidung neuen Vortrag der Antragstellerin und von ihr neu beigebrachte Mittel der Glaubhaftmachung zugrunde gelegt; es hat zudem neue Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Es fehlt demnach der Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung, die zum Erlass des ersten Beschlusses führte; der zweite, hier angefochtene B...

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