Leitsatz
Das OLG hatte sich mit der Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung auseinanderzusetzen, nachdem zuvor bereits eine abändernde Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ergangen war.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die weitere Nutzung der ehelichen Wohnung.
Die Ehefrau hatte beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das während des Zusammenlebens gemeinsam von den Eheleuten bewohnte, in ihrem Alleineigentum stehende Haus zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Ihr Antrag wurde vom FamG mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass es für den Ehemann keine unbillige Härte darstelle, das Haus kurzfristig an sie herauszugeben. Die Parteien hätten nach dem unwidersprochenen Vortrag des Ehemannes anlässlich der Trennung vereinbart, dass er die Immobilie nach der Trennung bewohnen solle. Entsprechend sei dies auch über drei Jahre hinweg gehandhabt worden. Im Hauptverfahren sei zu klären, ob das Haus der Ehefrau zu einem späteren Zeitpunkt zuzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Ehefrau sofortige Beschwerde eingelegt und ihren Antrag auf Zuweisung des Hauses zur alleinigen Nutzung an sie weiterverfolgt. Darüber hinaus hat sie beantragt, dem Ehemann die Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufzugeben.
In seiner hierauf ergangenen Änderungsentscheidung hat das FamG seinen angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem einstweiligen Anordnungsantrag auf Zuweisung des Hauses zur alleinigen Nutzung der Ehefrau an sie stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss hat nunmehr der Ehemann sofortige Beschwerde eingelegt.
Sein Rechtsmittel war nicht erfolgreich..
Entscheidung
Das OLG hielt die sofortige Beschwerde des Ehemannes für nicht statthaft. Nach § 620c ZPO finde sie im Verfahren der einstweiligen Anordnung auf Zuweisung der Ehewohnung nur statt, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden habe. Im Übrigen sei die Entscheidung unanfechtbar.
Bei dem von dem Ehemann angefochtenen Beschluss handele es sich um den zweiten Beschluss des FamG, der ohne erneute mündliche Verhandlung den aufgrund mündlicher Verhandlung erlassenen ersten Beschluss aufhebe und eine erstmalige Anordnung treffe. Dabei habe das FamG seiner Entscheidung neuen Vortrag der Ehefrau und von ihr neu beigebrachter Mittel der Glaubhaftmachung zugrunde gelegt. Es fehle demnach der Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung, die zum Erlass des ersten Beschlusses geführt habe. Der zweite - hier angefochtene Beschluss - sei nicht aufgrund der ersten mündlichen Verhandlung ergangen und sei deshalb nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2008, 12 WF 156/08