Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Unterschrift des Urkundsbeteiligten in einem notariellen Testament
Leitsatz (amtlich)
Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen. Die Unterzeichnung eines notariellen Testaments mit einem unzutreffenden Vornamen steht bei der zusätzlichen Verwendung des richtigen Familiennamens der Formwirksamkeit der Urkunde nicht entgegen.
Normenkette
BeurkG § 13; BGB §§ 2231-2232, 2247
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 19.08.2009; Aktenzeichen 4 T 334/09) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2)
vom 14.9.2009 (2 Wx 83/09) gegen Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 19.8.2009 - 4 T 334/09, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Weiteren Beschwerdeverfahrens 2 Wx 83/09 und die dem Beteiligten zu 1) insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14.9.2009 (2 W 84/09) gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in dem Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bonn vom 19.8.2009 - 4 T 334/09, wird zurückgewiesen.
3. Die Festsetzung des Geschäftswertes der 4. Zivilkammer des LG Bonn in dem Beschluss vom 19.8.2009 wird von Amts wegen abgeändert und der Wert des Erstbeschwerdeverfahrens auf 80.499,72 EUR festgesetzt.
Der Wert des Gegenstandes des Weiteren Beschwerdeverfahrens wird auf 80.499,72 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die am 2.4.2009 verstorbene Erblasserin war mit Herrn I. J. P verheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Beteiligte zu 1) ist der Neffe des bereits am 15.5.2005 vorverstorbenen Ehemannes; der Beteiligte zu 2) ist einer der fünf Neffen bzw. Nichten der Erblasserin.
Am 30.4.2009 hat der Beteiligte zu 1) beim Nachlassgericht den Antrag gestellt, ihm einen Erbschein als Alleinerben nach der Erblasserin zu erteilen. Bei seinem Antrag hat sich der Antragstellerin auf ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute berufen, das diese vor dem Notar D. in F am 6.2.2003 errichtet haben (Urkundenrolle-Nr. xx1/2003; Bl. 16 ff. d. BA. 3 VI 352/09). In diesem Testament heißt es u.a.:
"I. Wir nehmen Bezug auf unser gemeinschaftliches Testament vom 2.9.1983 - UR.-Nr. 1600/1983 des Notars L. T. in G-.
Die in diesem Testament von uns in Abschnitt II. verfügte gegenseitige Erbeinsetzung soll bestehen bleiben und wird von uns hiermit nochmals ausdrücklich bestätigt. ...
II. Der Überlebende von uns sowie ein jeder von uns für den Fall unseres gleichzeitigen Versterbens setzt zu seinen Erben ein:
1. meinen, I. P, Neffen M-Y P, geboren am 6.6.1949,
2. meine, H P, Nichte C. Q., geborene N, geboren am 26.4.1959,
zu je ½ Erbteil.
Ersatzerben eines jeden Erben sind dessen eheleibliche Abkömmlingen, bei mehreren untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
III. Der Überlebende von uns behält sich ausdrücklich das Recht vor, die vorstehend in Abschnitt II. angeordnete Erbfolge jederzeit ganz oder teilweise aufzuheben und abweichend zu verfügen.
Die gegenseitige Erbeinsetzung ist von uns wechselbezüglich verfügt.
IV. Weiteres wollen wir heute nicht bestimmen.
Diese Niederschrift wurde den Erschienene von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:
I. P
I. P
D, Notar"
Die erste Unterschrift stammt von dem Ehemann der Erblasserin; die zweite von ihr persönlich, wobei sie indes mit dem Vornamen ihres Ehemannes unterschrieb. Ein notarielles Testament vom 2.2.1983, errichtet zu Urkundenrolle-Nr. 1600/1983 des Notars L. T., wurde den Eheleuten auf deren Wunsch am 11.2.2003 aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben. Die in dem Testament vom 6.2.2003 bedachte Nichte, Frau C. Q., ist am 2.12.2008 ohne Abkömmlinge verstorben.
Mit Beschluss vom 18.6.2009 hat das AG G - ohne weitere Ermittlungen - den Erbscheinantrag des Beteiligten zu 1) mit der Begründung zurückgewiesen, das Gericht schließe sich der rechtlichen Überlegung der Antragsgegnerin an, das notarielle Testament sei formunwirksam, weil ihm die nötige Unterschrift der Erblasserin fehle.
Auf die hiergegen von dem Beteiligten zu 1) eingelegte Beschwerde hat das LG mit Entscheidung vom 19.8.2009 - 4 T 334/09, den Beschluss des AG aufgehoben und den Wert des Gegenstandes der Beschwerde mit der Begründung "geschätzt, ½ des Nachlasswertes auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gegen die Aufhebung des Beschlusses des AG hat die Beteiligte zu 2) mit einem am 15.9.2009 beim LG eingegangenen Schriftsatz vom 14.9.2009 weitere Beschwerde (2 Wx 83/09) eingelegt. Zugleich hat sie mit der Beschwerde die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Beschwerdegericht angegriffen (2 Wx 84/09) und hierzu ausgeführt, "der Nachlass bestehe aus maximal 15.000 EUR".
2. Das an keine Frist gebundene Rechtsmittel ist gem. § 27 Abs. 1 FGG (in der bis zum 1.9.2009 geltenden Fassung; vgl. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG) statthaft und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG) bei dem zuständige Gericht ei...