Leitsatz (amtlich)
1. Da die Wertentwicklung knappschaftlicher Entgeltpunkte, die nach § 82 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor aufweisen als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI, gegenüber letzteren Anrechten höher ist, bedarf es bei ihrer Teilung einer entsprechenden Klarstellung im Tenor.
2. Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehepartner über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung, sind knappschaftliche Anrechte auf dieses zu übertragen; beide Rentenversicherer werden in § 126 SGB VI als Träger der Rentenversicherung bezeichnet und somit vom Gesetz als einheitlicher Versorgungsträger angesehen (Anschluss OLG Koblenz FamRZ 2014, 343).
Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 222 F 31/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 09.08.2018 - 222 F 31/18 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen zu lit. b, dort 2. Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5559 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
Gründe
I. Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden und zugleich zum Versorgungsausgleich entschieden; hierbei hat es, soweit vorliegend von Interesse, im Wege der internen Teilung zu Lasten eines Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5559 Entgeltpunkten übertragen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1), mit welcher diese beantragt, den Ausgleichswert als Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zu übertragen, da der Ehezeitanteil des Anrechts nicht in der allgemeinen, sondern in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben worden sei.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beabsichtigt sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; Einwände sind nicht erhoben worden.
II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet. Die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs. 3 S.2 FamFG wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Da die Wertentwicklung des betroffenen Anrechts gegenüber Anrechten aus der allgemeinen Rentenversicherung höher ist, weil knappschaftliche Entgeltpunkte nach § 82 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor aufweisen als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2012 - 18 UF 338/11, FamRZ 2012, 1306), bedarf es einer entsprechenden Klarstellung im Tenor, da dieser ansonsten mehrdeutig wäre (vgl. Erman-Norpoth/Sasse, 15. Aufl. (2017), § 10, Rn. 2).
Da der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, sind die Ansprüche auf dieses zu übertragen; dies gilt auch im Falle der Zuständigkeit eines anderen Trägers gesetzlicher Rentenversicherung (hier: Knappschaftliche Rentenversicherung), was sich bereits daraus erklärt, dass beide Rentenversicherer in § 126 SGB VI als Träger der Rentenversicherung bezeichnet und somit vom Gesetz als einheitlicher Versorgungsträger angesehen werden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 30.08.2013 - 13 UF 475/13, FamRZ 2014, 343).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 FamFG, § 20 FamGKG.
Fundstellen
FamRZ 2019, 880 |
FF 2019, 85 |