Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebühr für die Erteilung einer Negativauskunft durch das Nachlassgericht; Inkassobüro als Verfahrensbevollmächtigte

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Auskunft über ein Nachlassverfahren handelt es sich um eine Form der Akteneinsicht iSv § 13 FamFG und nicht um einen Justizverwaltungsangelegenheit. Insoweit fällt auch bei der Erteilung einer Negativauskunft keine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR nach § 124 JustG NRW iVm Nr. 1401 KV JVKostG an (Senat, FGPrax 2017, 142, entgegen OLG Düsseldorf, JurBüro 2017, 600; OLG Hamm, JurBüro 2017, 598).

Ein Inkassobüro gehört nicht zu dem Kreis der Verfahrensbevollmächtigten gem. § 10 FamFG, die berechtigt ist, einen Dritten in einem Auskunftsverfahren betreffend ein Nachlassverfahren zu vertreten.

 

Normenkette

FamFG §§ 10, 13; JustG NRW § 124; KV JVKostG Nr. 1401

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 04.12.2017; Aktenzeichen 700Sc AR 767/17)

 

Tenor

1. Der zuständige Einzelrichter überträgt das Beschwerdeverfahren dem Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung.

2. Die Beschwerde des beteiligten Landes vom 04.12.2017 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Aachen vom 01.12.2017 - 700Sc AR 767/17 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Mit Schreiben des von ihr beauftragten Inkassounternehmens vom 22.09.2017 hatte die Beteiligte zu 1) bei dem Nachlassgericht Aachen um Mitteilung gebeten, ob "bezüglich der verstorbenen Frau M. S. ein Nachlassverfahren anhängig ist bzw. Erben bekannt sind," "um eine Forderung möglicherweise gegen die Erben durchzusetzen." Hierauf erteilte ein nicht näher gekennzeichnetes Mitglied des Amtsgerichts Aachen durch Verfügung vom 28.09.2017 der Antragstellerin eine "Negativauskunft". Gleichzeitig hat der Kostenbeamte des Amtsgerichts "in der Nachlasssache M. S." für die Erteilung der Auskunft eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR mit der Bezeichnung "1401 Bescheinigungen und Auskünfte aus Akten und Büchern JVKostG nach dem 01.08.2013" in Ansatz gebracht und diesen Betrag der Beteiligten zu 1) mit Kostenrechnung vom 29.09.2017 mitgeteilt.

Die hiergegen gerichtete Eingabe der Beteiligten zu 1) vom 05.10.2017 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts als Erinnerung angesehen, ihr mit Beschluss vom 01.12.2017 durch Aufhebung des Kostenansatzes abgeholfen und zugleich die Beschwerde zugelassen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2), der Bezirksrevisor, mit Schreiben vom 04.12.2017 Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. a) Der Rechtsweg richtet sich hier nach § 124 JustG NW i.V.m. § 22 JVKostG, weil der angegriffene Kostenansatz auf das Kostenverzeichnis zum JVKostG NRW gestützt ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG entscheidet über die im angefochtenen Beschluss vom 01.12.2017 gemäß § 66 Abs. 2 GKG zugelassene Beschwerde das jeweils nächsthöhere Gericht (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 66 GKG Rn. 55). Dies ist hier das Oberlandesgericht, weil es sich bei dem Verfahren, in dem die Kosten festgesetzt worden sind, um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, so dass sich vorliegend der Rechtsweg gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG bestimmt. Die erteilte Auskunft betraf eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weil sie auf die Frage nach der Existenz eines nachlassgerichtlichen Verfahrens gerichtet war. Entsprechend ist der Kostenansatz von dem Amtsgericht auch in der "Nachlasssache M. S." erhoben worden.

Im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter des Senats berufen, § 66 Abs. 6 S. 1 GKG, der die Sache wegen der grundsätzlichen Bedeutung dem Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung überträgt, § 66 Abs. 6 S. 2 GKG.

b) In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil das Amtsgericht den Kostenansatz mit Recht aufgehoben hat.

Für die vorliegend von dem Nachlassgericht erteilte Negativauskunft ist entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) keine Gebühr nach Nr. 1401 KV zum JVKostG NRW zu erheben. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15.05.2017 - 2 Wx 108/17 (abgedruckt u.a. in FGPrax 2017, 142) ausgeführt:

"Im vorliegenden Verfahren ist eine Gebühr nach Nr. 1401 KV zum JVKostG nicht zu erheben. Diese Bestimmung greift hier aus zwei Gründen nicht ein. Zum einen liegt hier keine Justizverwaltungsangelegenheit vor, zum anderen hat der Gesetzgeber die Anwendung der Bestimmung auf Nachlassangelegenheiten nicht vorgesehen:

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 22.06.2016 - 14 W 295/16 - ausgeführt (zit. nach juris):

Nach § 1 Abs. 1 JVKostG gilt das Gesetz zunächst für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - ist aber keine Justizbehörde des Bundes, sondern eine solche des Landes. Nach § 1 Abs. 2 JVKostG gilt es allerdings auch für d...

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