OLG: Gerichtliche Eröffnung einer Testamentskopie

Nach dem OLG München hat auch das OLG Düsseldorf entschieden, dass die bloße Kopie eines eigenhändig errichteten Testaments der Eröffnung durch das Nachlassgericht zugänglich ist.

Die Frage, ob die amtliche Eröffnung eines Testaments auch dann zu erfolgen hat, wenn lediglich eine Kopie eines Testaments vorliegt, ist umstritten. Das OLG Düsseldorf hat sich der Auffassung des OLG München angeschlossen, wonach die Eröffnung auch eines bloß in Kopie vorliegenden Testaments grundsätzlich durch das Nachlassgericht zu erfolgen hat.

Testamentskopie beim Nachlassgericht zur Eröffnung eingereicht

Die Eröffnung beantragt hatte in dem vom OLG entschiedenen Fall die Ehefrau des Erblassers. Dieser hatte ein Testament errichtet, das seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte. Nach dem Tod ihres Ehemannes hat sie eine Kopie des Testamentes beim Nachlassgericht zur Eröffnung eingereicht. Auf Nachfrage des Nachlassgerichts zum Verbleib des Originals erklärte die Ehefrau, ihr Ehemann habe ihr nach persönlicher Errichtung des Testaments die vorgelegte Kopie ausgehändigt. Aus welchen Gründen er ihr lediglich eine Kopie und nicht das Original übergeben habe, könne sie nicht sagen. Das Original sei jedenfalls nicht mehr auffindbar.

Nachlassgericht lehnte Eröffnung der Testamentskopie ab

Das Nachlassgericht hat die Eröffnung der Testamentskopie abgelehnt. Zur Begründung verwies das Nachlassgericht auf die Gefahr, dass eine Kopie nicht die erforderliche Gewähr einer vollständigen unverfälschten Wiedergabe des Originaltestaments biete.

Nachlassgericht half Beschwerde nicht ab

Der hierauf eingelegten Beschwerde der Ehefrau half das Nachlassgericht nicht ab und legte die Beschwerde dem OLG zur Entscheidung vor. Das Nachlassgericht ergänzte seine ablehnende Entscheidung mit dem Argument, dass die Kopie eines Testaments auch im nachfolgenden Erbscheinerteilungsverfahren nicht Grundlage für die Erteilung eines Erbscheins sein könne. Auch insoweit sei die Eröffnung einer Testamentskopie nicht angezeigt.

Testamentseröffnung leitet Klärung der Erbenstellung ein

Das OLG sah dies anders und stellte entscheidend auf die Auslegung der Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 1 FamFG ab. Sinn und Zweck der dort geregelten Testamentseröffnung sei das öffentliche Interesse an der Sicherung des Rechtsfriedens und der an der Schaffung von Rechtssicherheit. Eine zeitnahe amtliche Feststellung und Bekanntgabe vorhandener Verfügungen von Todes diene dem Zweck einer geordneten Nachlassabwicklung. Um welche Art von letztwilliger Verfügung es sich handle, sei zweitrangig. Die Testamentseröffnung soll die Möglichkeit eröffnen, die Verfügung von Todes wegen auf ihre Rechtswirksamkeit und ihren Inhalt hin zu überprüfen und damit den in Betracht kommenden Erben die Möglichkeit einräumen, ihre Rechtsposition zu überprüfen.

OLG betont Beschleunigungsaspekt

Das Gesetz verfolgt nach Auffassung des Senats u.a. den Zweck einer beschleunigten Sachbehandlung. Aus diesem Grunde sei gemäß § 3 Nr. 2 c RPflG das Verfahren durch den Rechtspfleger durchzuführen, der lediglich eine summarische Plausibilitätsprüfung vorzunehmen habe. Dabei habe er lediglich zu klären, ob das dem Nachlassgericht vorliegende Schriftstück nach Form und Inhalt als Verfügung von Todes wegen grundsätzlich infrage kommt. Ob das vorgelegte Schriftstück tatsächlich die materiellrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Regelung der Erbfolge erfüllt, sei im Eröffnungsverfahren nicht zu entscheiden. Im übrigen könne auch die Kopie eines Testaments in einer späteren Erbauseinandersetzung durchaus eine wesentliche Rolle bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens des Erblassers spielen.

Im Zweifelsfall ist zu eröffnen

Aus diesen Grundsätzen folgt nach der Entscheidung des OLG, dass zwecks Ermöglichung einer sich anschließenden Detailprüfung die Eröffnung im Zweifelsfall zu erfolgen habe (so auch: OLG München, Beschluss v. 7.4.2021, 31 Wx 108/21). Dies zeige sich auch daran, dass nach herrschender Auffassung eine Eröffnung auch gerade dann zu erfolgen habe, wenn strittig sei, ob es sich bei dem vorgelegten Testament um das Original oder um eine Kopie handle oder wenn die Unterschrift des Erblassers den Text nicht eindeutig abschließt, weil sie an den Rand gesetzt ist oder die Unterschrift völlig fehlt. Die Klärung dieser Fragen sei nicht Gegenstand des Eröffnungs- sondern des sich anschließenden Erbscheinverfahrens.

OLG weist Nachlassgericht an, die Testamentskopie zu eröffnen

Insgesamt spricht nach der Entscheidung des OLG daher eine Reihe von Gründen dafür, das Vorliegen einer Testamentskopie als für eine Eröffnung ausreichend zu betrachten und die nach Ansicht des Senats veraltete gegenteilige Auffassung zur Testamentskopie aufzugeben. Das OLG hat daher das Nachlassgericht angewiesen, die Eröffnung vorzunehmen.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19.8.2022, 3 Wx 119/22)


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