Tenor

1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 31.01.2023 (316 F 277/22) abgeändert.

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 17.02.2021 (316 F 118/20) wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder J. LP., geb. am 00.00.0000, und N. LP., geb. am 00.00.0000, im Wege der einstweiligen Anordnung auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthafte, rechtzeitig innerhalb der Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eingelegte und insgesamt zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Danach ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder J. und N. LP. vorläufig auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

Gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist einem Elternteil, der gemeinsam mit dem anderen sorgeberechtigt ist, auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teilbereich hiervon zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Nach Aufhebung der gemeinsamen Sorge im Hinblick auf den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts entspricht deren Übertragung auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung dem Kindeswohl derzeit am besten, auch wenn die Kinder Kontakte zum Kindesvater zwischenzeitlich ablehnen:

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 16.12.2021 im Verfahren 25 UF 42/21 (AG Köln 316 F 118/20) die Befürchtung einer gewünschten bzw. beabsichtigten Entfremdung der Kinder von dem Kindesvater durch die Kindesmutter geäußert und hierzu im Einzelnen ausgeführt. Diese Befürchtung hat sich nunmehr, nachdem der Kindesmutter mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts vom 31.01.2023 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder im Ergebnis wieder zurückübertragen worden ist, zu Lasten der Kinder bewahrheitet:

Die Kindesmutter sieht sich offensichtlich nicht dazu veranlasst, sich an gerichtliche Beschlüsse und Regelungen zu halten, sondern meint, sie könne sich ohne weiteres einseitig hierüber hinwegsetzen. Anders ist nicht zu erklären, dass es bereits in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Ordnungsmittelverfahren gekommen ist, weil die Kindesmutter die Kinder z.B. nicht, wie angeordnet, über die Schule bzw. Kita an den Kindesvater übergeben hat. Dieses Verhalten hat sich fortgesetzt, indem die Kinder auch im/nach dem Herbst 2022 an den Umgangstagen des Kindesvaters nicht die Schule besucht haben oder aber die Kindesmutter dort bereits vor Unterrichtschluss erschienen war oder aber die Kinder bereits abgeholt hatte, obwohl ihr dies an den betreffenden Tagen nicht oblag.

Diese Verhaltensweise hat sich im Jahr 2023 dahin zugespitzt, dass selbst der mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 31.03.2023 (316 F 4/23, Bl. 1407 ff. d. Akte AG Köln) angeordnete "Minimalumgang" des Kindesvaters von freitags nach der Schule bis sonntags um 18 Uhr nicht durchgehend und inzwischen auch gar nicht mehr von der Kindesmutter gewährleistet wird:

Die Kindesmutter hat N. am 00.00.2023, dem Geburtstag des Kindes und zugleich einem Umgangstag des Kindesvaters, ohne ein für diesen Tag vorgeschriebenes ärztliches Attest nicht zur Schule geschickt. Der Kindesvater hatte für N. an diesem Tag bereits eine Geburtstagsfeier mit Hundeshow und vielen Freundinnen organisiert, auf die sich N. nach Mitteilung ihrer Klassenlehrerin (Bl. 489 d. A.) sehr gefreut hatte. Insofern hält es der Senat für ausgeschlossen, dass N. - nach Mitteilung der Kindesmutter - insbesondere an diesem besonderen Tag ihren Vater nicht sehen und besuchen wollte.

Während ein Ferienumgang des Kindesvaters in den Osterferien nicht stattgefunden hat, hat sich die Kindesmutter mit beiden Kindern in F. von professionellen Fotografen fotografieren lassen und ein Foto - trotz Untersagung des Kindesvaters - auf ihrem Mode-Blog im Internet veröffentlicht.

Die Kindemutter hat die Kinder sodann erneut am 00.00.2023 nicht zur Schule gehen lassen, so dass der Kindesvater an diesem Wochenende nicht nur keinen Umgang wahrnehmen, sondern auch nicht den Geburtstag von J. im Rahmen einer geplanten Feier mit Freunden in einer Fußballhalle feiern konnte.

Sofern die Kindesmutter für den 00.00.2023 ein Attest des Kinderarztes Dr. B. vorgelegt hat, wonach die Kinder mit Durchfall und Bauchschmerzen vorgestellt worden seien und glaubhaft geäußert hätten, nicht zum Kindesvater zu wollen, ist dieses nicht relevant. Der Senat hat die Kindesmutter bereits in seinem Beschluss vom 16.12.2021 darauf hingewiesen, dass der Umgang auch dann stattfindet, wenn die Kinder nicht schwerwiegend erkrankt und transportfähig sind. Eine schwerwiegende Erkrankung oder Transportunfähigkeit für den 00.00.2023 ist n...

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