Verfahrensgang
AG Siegburg (Aktenzeichen 311 F 6/21) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 10.11.2021 - 311 F 6/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 4.000,- EUR
Gründe
I. Zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den angefochtenen Beschluss, ferner auf die Beschlüsse des Senats in den vorangegangenen Verfahren, insbesondere zur Vorgeschichte auf die Beschlüsse vom 15.04.2015 im Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 156/13, vom 16.04.2020 im Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 215/19 und den Beschluss vom 07.01.2021 im Verfahren Oberlandesgericht Köln 27 UF 160/20.
Die Eltern des hier betroffenen Kindes A waren nicht verheiratet und haben sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt. Die Kindesmutter war seit dem 12.04.2012 mit Herrn B C verheiratet; aus dieser Ehe ist die am xx.xx.2012 geborenen Tochter D hervorgegangen. Die Eheleute C lebten seit dem Jahr 2016 getrennt und sind seit September 2017 geschieden. Beide Kinder blieben nach der Trennung zunächst bei der Mutter, leben aber seit langem im Haushalt des Herrn C und seiner damaligen Partnerin bzw. jetzigen Ehefrau, Frau E bzw. nunmehr C.
Die seither "wechselnden Allianzen" zwischen den Kindeseltern und Herrn C sowie die weiteren Entwicklungen sind im Beschluss des Amtsgerichts Siegburg im vorangegangenen Verfahren 311 F 87/18 vom 11.12.2019 (Oberlandesgericht Köln 27 UF 215/19) sehr eingehend dargestellt.
Durch den genannten Beschluss vom 11.12.2019 hat das Amtsgericht der Kindesmutter die elterliche Sorge für A entzogen und auf das beteiligte Jugendamt als Vormund übertragen. Es hat ferner angeordnet, dass A bis zur Beendigung der Grundschule - voraussichtlich 31.07.2021 - im Haushalt des Pflegevaters, Herrn C, verbleibt.
Mit dem im Verfahren 27 UF 160/20 angefochtenen Beschluss hatte das Amtsgericht entschieden, von weiteren gerichtlichen Maßnahmen abzusehen, welche der Vater beantragt hatte, darunter Herausnahme des Kindes A aus dem Haushalt des Pflegevaters, eine sofortige Überstellung in seinen (des Vaters) Haushalt sowie die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge sowie des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn.
Auch im vorliegenden Verfahren begehrt der Vater erneut die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und sich insbesondere auf die Ergebnisse des im vorliegenden Verfahren - und zugleich auch im Parallelverfahren Umgang 311 F 8/21 - eingeholten Gutachten des Sachverständigen F gestützt.
Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.
Der Kindesvater trägt mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vor, das Gutachten des Sachverständigen F zeige keine Zweifel an seiner Erziehungsfähigkeit auf. Die - im einzelnen dargestellten - negativen Ausführungen des Sachverständigen ihn betreffend seien sämtlich unrichtig. Soweit etwa der Sachverständige angebe, A befinde sich in einem vom Vater induzierten Loyalitätskonflikt und ein Wechsel in den Haushalt des Vaters stelle wegen dessen stark eingeschränkter emotionaler Kompetenzen ein Risiko für A sozio-emotionale Entwicklung sowie seine Bindungsentwicklung dar, sein Verhalten sei für A massiv belastend, so treffe dies alles nicht zu.
Er verweist auf seinen bereits früher vielfach erhobenen Vorwurf, A werde im Haushalt des Pflegevaters regelmäßig durch dessen frühere Lebensgefährtin bzw. nunmehrige Ehefrau geschlagen. Die vom Vater benannten Zeugen seien erstinstanzlich nicht gehört worden. A habe die Schläge sogar zuerst nicht etwa dem Vater, sondern der Mutter und deren Mutter (der Großmutter des Kindes) geschildert, die Mutter habe sodann den Vater hiervon informiert. A habe dies wiederholt bestätigt, auch, nachdem er vom Jugendamt angehört worden sei, und auch dem Vater gegenüber immer wieder in gleicher Weise geschildert, ebenso habe er davon den Großeltern väterlicherseits berichtet. Keine der vorgenannten, als Zeugen benannten Personen habe das Amtsgericht zu dieser Frage angehört.
Nach der richterlichen Anhörung im vorliegenden Verfahren habe A dem Vater traurig berichtet, dass er diesbezüglich "der blonden Richterin nicht die Wahrheit gesagt habe". Er habe Sorge, seine auf der seit Sommer 2021 besuchten weiterführenden Schule neu gefundenen Freunde zu verlieren.
Die Behauptungen der Pflegeeltern, er mache diese vor A schlecht, seien unwahr. Auch habe er nie diesen gegenüber Beleidigungen oder Drohungen geäußert.
Das Jugendamt schwadroniere völlig inkompetent über die aktuelle Situation unter Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der verfassungsrechtliche Vorrang der leiblichen Eltern werde unbeachtet gelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründu...