Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 426/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18.05.2016 (8 O 426/15) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Zur Meidung von Wiederholungen kann zunächst auf die angegriffene Entscheidung vom 18.05.2016 (Bl. 176 f. d.A.) und den Nichtabhilfebeschluss vom 22.12.2016 (Bl. 200 d.A.) verwiesen werden. Die dortigen Erwägungen sind nur insofern zu ergänzen, als der Beklagte sich insbesondere bei der Frage, ob er Partei des Mietvertrages geworden ist, nicht auf die Grundsätze des sog. unternehmensbezogenen Geschäfts berufen kann, nachdem die Firma A ausdrücklich noch als "Mieter 2" in den Mietvertrag aufgenommen worden ist (Anlage K 1, Bl. 33 d.A.). Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten sogar noch einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) bei Vertragsunterzeichnung unterstellen wollte, wäre die - ohnehin allenfalls konkludent erklärte - Anfechtung jedenfalls nicht unverzüglich (§ 121 BGB) erklärt und damit verfristet.
An der Haftung für die Schäden am Fahrzeug dem Grunde nach aus Vertrag und/oder Delikt bestehen ungeachtet der streitigen Fragen des Unfallhergangs als solches dann ebenso wenig durchgreifende Bedenken wie an dem nur unsubstantiiert bestrittenen Einbezug der streitgegenständlichen AGB.
Zur - damit allein streitentscheidenden - Frage eines Wegfalls der vertraglichen Haftungsfreistellung wegen Obliegenheitsverletzung mit Blick auf die - wirksame - AGB-Regelung ("Polizeiklausel") fehlt es bis zuletzt an ausreichendem Vortrag und Beweisantritt des sowohl analog § 28 Abs. 2 S. 2 VVG für die fehlende (zumindest) grobe Fahrlässigkeit als auch analog § 28 Abs. 3 VVG für die fehlende Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung und Versicherungsschaden usw. (dazu allg. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, § 28 Rn. 249 f.) allein darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.
Ob der Beklagte - mit dem Landgericht - wirklich vorsätzlich seine Obliegenheiten verletzt haben mag, kann und soll dahinstehen. Insbesondere entfällt der Vorwurf zumindest grober Fahrlässigkeit jedenfalls nicht allein durch das behauptete Drängen des damaligen Arbeitgebers (S. 2 des Schriftsatzes vom 16.06.2016, Bl. 174 d.A.). Ungeachtet der Frage, ob und wie die Rücksprache mit einem Rechtsunkundigen überhaupt zur Entlastung führen kann (dazu für einen ähnlichen Fall OLG Saarbrücken Urt. v. 24.6.2015 - 2 U 73/14, BeckRS 2016, 9658), fehlt zumindest konkretes Vorbringen dazu, dass gerade die Frage der Hinzuziehung der Polizei überhaupt dabei bedacht und erörtert worden sein soll.
Die schuldhafte Obliegenheitsverletzung schließt eine Leistungspflicht des Versicherers - hier der Klägerin als Vermieterin für den in Folge des Unfalls entstandenen Schaden am Fahrzeug - zwar nicht grundsätzlich aus, weil dem Versicherungsnehmer - hier dem Beklagten als Mieter des Fahrzeugs - der Kausalitätsgegenbeweis, § 28 Abs. 3 S. 1 VVG, offensteht. Abweichend von § 28 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer so zur Leistung verpflichtet, sofern es dem Versicherungsnehmer gelingt nachzuweisen, dass sich seine Obliegenheitsverletzung nicht auf den Eintritt oder die Regelung des Versicherungsfalls ausgewirkt hat. Ein solcher Kausalitätsgegenbeweis ist hier nach Ansicht des Senats zwar nicht schon im Ansatz bereits durch § 28 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossen, da ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht ohne weiteres festzustellen ist. Das geht zu Lasten der Klägerin, die wie ein Versicherer die Beweislast für das Vorliegen der Arglist trägt (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 24.06.2015 - 2 U 73/14, BeckRS 2016, 9658). Denn ein arglistiges Verhalten setzt voraus, dass der Versicherte der Obliegenheit bewusst und gewollt zuwider handelt und zugleich wenigstens in Kauf nimmt, das Verhalten des Versicherers dadurch zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Der Versicherte muss einen aus seiner Sicht gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen - was hier aber so nicht ersichtlich ist. Allein der Umstand, dass sich der Beklagte möglicherweise vorsätzlich unerlaubt von einem Unfallort entfernt hat i.S.d. § 142 StGB, lässt wohl für sich genommen nicht zwingend den Schluss auf ein arglistiges Verhalten auch zu Lasten der Klägerin zu. Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets (auch) einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es so - jedenfalls bei reinen Leitplankenstreifschäden - nicht (vgl. auch OLG Saarbrücken Urt. v. 24.06.2015 - 2 U 73/14, BeckRS 2016, 9658).
Indes hat der Beklagte - wie eingangs bereits gesagt - dem ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis in der Sache dann nicht zu führen vermocht. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG. Der Nachweis fehlender Ursächlichkeit ist bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit nur erbracht, wenn festste...