Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 17.09.2014; Aktenzeichen 6 O 30/14) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 17.9.2014 - 6 O 30/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein gewerblicher Autovermieter, nimmt den Beklagten auf Zahlung von 10.150,37 EUR nebst Zinsen in Anspruch.
Der Beklagte mietete von der Klägerin, die in N. eine Anmietstation unterhält, mit Vertrag vom 2.5.2013, Nr. XXXXXXXXXX, einen PKW der Marke Opel Astra J Tourer Active mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXXX für die Zeit bis zum 27.6.2013 unter Einbeziehung der - umseitig abgedruckten -allgemeinen Vermietungsbedingungen der Europcar Autovermietung GmbH sowie einer Selbstbeteiligung im Schadensfall in Höhe von 750 EUR. Vorschäden waren in dem Vertragsformular an der Tür vorne links (Kratzer 0-5 cm) sowie an der Stoßstange hinten (Kratzer ...) vermerkt. Gemäß Ziffer 8. der allgemeinen Vermietungsbedingungen, die Regelungen zum Verhalten des Mieters bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen enthält, ist der Mieter u.a. verpflichtet, nach einem Unfall, auch einem selbstverschuldeten, sofort die Polizei zu verständigen (Satz 1). In Ziffer 10., die Regelungen zur Haftung des Mieters trifft, ist in lit. c. bestimmt:
"Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den vertraglichen Obliegenheiten in Ziffern 5, 6 und 8 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 5) oder zu verbotenen Zwecken (Ziffer 6) entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 8 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles. Bei grobfahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Ferner haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis". Mit Kostenübernahmeerklärung/Freigabe bestätigte die Fa ... pp. GmbH, die Arbeitgeberin des Beklagten, die Übernahme der Kosten für die Langzeitanmietung.
Am 26.6.2013 befuhr der Beklagte, der für die Fa ... pp. GmbH als Kältemonteur unterwegs war, mit dem Mietwagen gegen 17.00 Uhr die Autobahn A1 und geriet ca. 10 km vor Daun, Höhe Mehren, in die linke Leitplanke. Hierbei entstand ein Schaden an der linken Seite des Fahrzeugs in Höhe des Vorderrades. Im Anschluss an den Unfall suchte der Beklagte zunächst einen Parkplatz in der Nähe der Autobahnausfahrt Mehren auf. Danach fuhr er zu seiner Arbeitsstelle (Edeka Markt) in Daun. Die Polizei benachrichtigte er nicht. Das Fahrzeug gab er am nächsten Tag bei der Anmietstation in N. zurück. In der an diesem Tag aufgenommenen Schadensmeldung heißt es unter der Rubrik Schadensbericht: "Durch Übermüdung mit dem Fahrzeug in die Leitplanke gefahren (Leitplanke links)".
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Beklagte den entstandenen Schaden voll zu ersetzen habe. Denn er habe, da er vorsätzlich weder die Polizei hinzugezogen noch zeitnah informiert habe, so dass nicht sicher beurteilt werden könne, ob der Beklagte wegen Sekundenschlafs oder aus anderen Gründen (Alkohol, Drogen) von der Fahrbahn abgekommen sei bzw. "Unfallflucht" begangen habe, gegen die ihm gemäß Ziffer 8. der allgemeinen Versicherungsbedingungen obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, was gemäß Ziffer 10. c. der allgemeinen Versicherungsbedingungen einen vollständigen Wegfall der Haftungsfreistellung zur Folge habe. Jedenfalls sei von einer grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls (Übermüdung) auszugehen mit der Folge, dass die Haftungsreduktion gemäß Ziffer 10.c. zu versagen sei. Die Klauseln unterlägen auch keinen Wirksamkeitsbedenken.
Durch Versäumnisurteil des LG Saarbrücken vom 18.3.2014 - 6 O 30/14 - ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin entsprechend dem Klageantrag 10.150,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013 zu zahlen. Gegen das ihm am 25.3.2014 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit am 4.4.2014 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Beklagte hat eingewandt, dass mit Blick auf die Kostenübernahmeerklärung seines Arbeitgebers bereits seine Passivlegitimation in Zweifel stehe. Auch sei nicht nachvollziehbar, ob bei der Bemessung der Höhe des Schadens die Vorschäden Berücksichtigung gefunden hätten. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, weil der Beklagte lediglich aus Unachtsamkeit in die Leitplanke geraten sei; um 17.00 Uhr sei er keineswegs übermüdet gewesen, die Formulierung in...