Tenor
I.
Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist in dem angefochtenen Urteil wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ABMG eine Geldbuße von 100,00 EUR verhängt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte er am 15.02.2007 mit einer Sattelzugmaschine ohne Ladebrücke die Bundesautobahn A X befahren, ohne zuvor eine Mautbuchung vorgenommen zu haben; das geführte zweiachsige Fahrzeug hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von 18.000 kg.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, das geführte Fahrzeug sei nicht mautpflichtig gewesen, weil nach § 30 StVO Sattelkraftfahrzeuge (Zugmaschinen) ohne Sattelanhänger nicht mit einem Lastkraftwagen gleichzusetzen seien.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.). Im Einzelnen sieht die Bestimmung vor, dass die Zulassung erfolgt, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 EUR, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
Beide Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen hier nicht vor.
1.
Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]), ist nicht dargetan.
2.
Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen auch Bender/Bister, Die aktuelle Rechtsprechung zum Autobahnmautgesetz, DAR 2008, 193 [194 f.]).
Nach § 1 Abs. 1 ABMG wird die Maut für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Rates vom 17.06.1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Abl. EG Nr. L 187 S.42- Richtlinie 1999/62/EG) der Mautpflicht. Fahrzeug i.S.d. Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG ist ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t beträgt. Die an diese Begriffsbestimmung anknüpfenden Fragestellungen sind, soweit sie für den vorliegenden Fall einschlägig sein können, in der Rechtsprechung geklärt.
Im Einzelnen ist insbesondere geklärt, - dass es hinsichtlich der Bestimmung für den Güterkraftverkehr nicht auf den Zeitpunkt und die Art der jeweiligen konkreten Benutzung, sondern unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall darauf ankommt, ob eine generelle Zweckbestimmung des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombination für den Einsatz zum Güterkraftverkehr besteht (EuGH NZV 2000, 182 = VM 2000, 33 [Nr. 35]; SenE v. 26.11.1999 - Ss 64/98 Z - [jeweils zu § 4 Abs. 1 Nr. 1a ABBG u. Art. 2 der Richtlinie 93/94/EWG]), - dass für die Beurteilung der "Aus...