Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens unterhalb der Schwellenwerte ist analog § 50 Abs. 2 GKG mit 5 % der Bruttoauftragssumme zu bemessen.

 

Normenkette

ZPO § 3; GKG § 50 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 10.08.2010; Aktenzeichen 1 O 5/10)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des LG Bonn vom 10.8.2010 (1 O 5/10) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. 11 2010 dahin abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens auf 217.192,85 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hat in der Sache Erfolg.

Wie das LG in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, ist der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens in Vergabesachen unterhalb der Schwellenwerte in Anlehnung an § 50 Abs. 2 GKG, also unter Zugrundelegung eines Wertes i.H.v. 5 % der Bruttoauftragssumme, zu bemessen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.12.2008 - 12 U 91/09; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2008 - 27 W 2/08; OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.08.2010 - 2 W 37/10 -, juris).

Dies sind hier 217.192,85 EUR, da sich die Bruttoangebotssumme der Antragstellerin auf 4.343.856,95 EUR belief.

Entgegen der Auffassung des LG ist von diesem Betrag kein Abschlag vorzunehmen, weil es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Denn die Stattgabe der einstweiligen Verfügung wäre dem "Befriedigungsinteresse" der Antragstellerin, nämlich den Zuschlag zu erhalten, nahezu gleichgekommen (OLG Brandenburg, a.a.O.). Der Senat vermag auch nicht der Ansicht des OLG Stuttgart, a.a.O., zu folgen, das den Abschlag damit begründet, dass anders als im Verfahren nach §§ 97 f. GWB nicht zugleich auch über den wahren Zuschlagsberechtigten endgültig entschieden werde. Auch in Vergabesachen oberhalb der Schwellenwerte, für die § 50 Abs. 2 GKG gilt, ordnet die Vergabekammer bzw. der Vergabesenat grundsätzlich nur Maßnahmen in der Art an, wie sie hier von der Antragstellerin begehrt worden sind. Nur in Ausnahmefällen kann die Vergabestelle verpflichtet werden, den Zuschlag einem bestimmten Bieter zu erteilen (Bechtold, GWB 6. Aufl., § 114 Rz. 4; Immenga/Mestmäcker/Dreher, GWB 4. Aufl., § 114 Rz. 17; BayObLG NZBau 03, 342). Wesentliche Unterschiede zwischen Vergabesachen unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte, die eine Differenzierung hinsichtlich der Streitwertbemessung rechtfertigen könnten, bestehen daher nicht.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2593753

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