Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 194/18) |
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25. Oktober 2018 - 9 O 194/18 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der auf den streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag geleisteten Prämien zuzüglich auf den Sparanteil gezogener Nutzungen gemäß §§ 812, 818 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2007 gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 18. Juli 2017 erklärte Widerspruch war verfristet.
Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
Dass der Kläger mit dem Versicherungsschein alle notwendigen Vertragsunterlagen erhalten hat, ist zwischen den Parteien nicht im Streit.
Der Kläger ist ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt worden. Die Belehrung hat gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu erfolgen. Auf die Belehrung im Versicherungsantrag kommt es daher nicht an, zumal hier ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit der Überlassung der Vertragsunterlagen nochmals eine Belehrung erfolgen wird (vgl. dazu BGH, Urt. 29. Juli 2015 - IV ZR 415/13 -, juris-Rz. 11).
Mit der Übersendung des Versicherungsscheins ist der Kläger insgesamt 3 × belehrt worden, nämlich im Policenbegleitschreiben vom 31. Dezember 2007 (Anlage B 2), auf dem Deckblatt der "Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen" (Anlage B 4) und schließlich nochmals in der Verbraucherinformation unter der Überschrift "Wie können Sie Ihrer Versicherung widersprechen?" (Anlage B 5, S. 5). Ob eine solchermaßen erfolgte Belehrung ausreichend ist, hat der Senat bislang offen gelassen (s. Beschl. v. 14. August 2017 - 20 U 83/17 -).
Die Widerspruchsbelehrung, die sich auf dem Deckblatt der "Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen" findet, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet:
Nach § 5a VVG können Sie diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieses Schreibens und der beigefügten Unterlagen in Textform im Sinne von § 126b BGB widersprechen (z.B. durch Brief, Fax oder E-Mail).
Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Diese Belehrung ist in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Dem ist hier ausreichend dadurch Rechnung getragen worden, dass die Widerspruchsbelehrung vollständig durch Fettdruck und auffällige Platzierung auf dem Deckblatt der "Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen" gestaltet worden ist. Diese beiden Hervorhebungsmittel genügen. Zwar ist auch der weitere Text auf dem Deckblatt in Fettdruck gehalten. Dieser enthält aber keine wesentlichen Zusatzinformationen, sondern verdeutlicht im Gegenteil nur, welche konkreten Unterlagen dem Versicherungsnehmer vorliegen müssen (Versicherungsschein, Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen), damit die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird (ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, Beschl. v. 14. Juni 2018 - 9 U 62/18 -, BA S. 4 [Anlage B 5]). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11 - (VersR 2015, 224) betrifft eine Rücktrittsbelehrung im Rahmen eines Vertragsschlusses nach dem Antragsmodell. Von der dortigen Belehrung unterscheidet sich die ...