Verfahrensgang

AG Düren (Entscheidung vom 03.11.2010; Aktenzeichen 22 F 61/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der E. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom 3.11.2010 (22 F 61/10) unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung aus dem E. Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - E. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - E. Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 bei der E. AG (Personalnummer 131740/1004XXXX) zu Gunsten der Antragstellerin ein Versorgungsguthaben in Höhe von insgesamt 26.957,00 €, bezogen auf den 28.2.2010, übertragen. Von dem neu begründeten Versorgungsguthaben der Antragstellerin in Höhe von 26.957,00 € entfallen 19.098,00 € auf den Startbaustein, 3.297,00 € auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 4.562,00 € auf die Jahresbausteine.

Das Versorgungsguthaben des Antragsgegners wird um insgesamt 28.339,00 € gekürzt. Davon entfallen 20.077,00 € auf die Kürzung des Startbausteins, 3.466,00 € auf die Kürzung des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld und 4.796,00 € auf die Jahresbausteine.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erheben. Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben

 

Gründe

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde führt neben der aus dem Rubrum ersichtlichen Änderung der Bezeichnung der Beschwerdeführerin (E. AG in Stuttgart statt E. C. in D.) zu einer Ergänzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezüglich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Versorgungsanrechts in folgenden Punkten:

1. Wie sich aus der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 31.3.2010 (Bl. 13 ff. d.SH VA) ergibt, setzt sich das bei ihr bestehende Versorgungsanrecht des Antragsgegners aus mehreren Bausteinen zusammen. In einem solchen Fall ist die Aufteilung des zu übertragenden Ausgleichswertes auf die verschiedenen Bausteine im Tenor der gerichtlichen Entscheidung auszusprechen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13.12.2010 - 4 UF 103/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.12.2010 - 15 UF 238/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.12.2010 - 2 UF 147/10; jeweils abrufbar bei juris). Denn bei der internen Teilung müssen Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts genau bezeichnet werden, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die unterschiedlichen Regelungen für die verschiedenen Bausteine in der Versorgungsordnung der Beschwerdeführerin auf die Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten auswirken.

2. Entsprechend dem Beschwerdebegehren wurden auch die Kürzung des Versorgungsguthabens des Antragsgegners und deren Verteilung auf die einzelnen Bausteine des Versorgungsanrechts in den Tenor des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. Einer abschließenden Klärung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Frage, ob ein gesonderter Ausspruch über die Reduzierung des Versorgungsguthabens des Ausgleichspflichtigen infolge des Versorgungsausgleichs erforderlich (in diesem Sinne: OLG Stuttgart, a.a.O.) oder entbehrlich ist, weil sich die Kürzung des Versorgungsguthabens der ausgleichspflichtigen Person und die Verteilung der Kürzung auf die einzelnen Bausteine bereits aus der Systematik der internen Teilung ergibt (in diesem Sinne: OLG Karlsruhe, a.a.O.), bedarf es nicht. Eine Tenorierung des Kürzungsbetrags in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist jedenfalls nicht schädlich und kann - entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin, gegen das die weiteren Verfahrensbeteiligten keine Einwendungen erhoben haben - bei der ohnehin vorzunehmenden Modifikation der Entscheidung über den Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.

Auf die entsprechende Nachfrage des Antragsgegners besteht lediglich Veranlassung zu der Klarstellung, dass die Differenz zwischen der Kürzung seines Versorgungsguthabens um 28.339,00 € und dem auf die Antragstellerin zu übertragenden Betrag von 26.957,00 € den Teilungskosten in Höhe von 1.382,00 € entspricht. Nach ihrer Versorgungsordnung berechnet die Beschwerdeführerin als Teilungskosten 2,5 % des Ehezeitanteils des Versorgungskontos (hier: 2,5 % x 55.295,53 € = 1.382,39 €), mindestens jedoch 100,00 € und höchstens 3.000,00 €, die in Einklang mit § 13 VersAusglG hälftig auf die am Versorgungsausgleich beteiligten Ehegatten aufgeteilt werden. Gegen die Berechtigung und Angemessenheit eines entsprechenden Kostenansatzes und dessen Berechnung wurden von den Verfahrensbeteiligten keine Einwendungen erhoben und sind auch ansonsten nicht ersichtlich (vgl. auch OLG Bremen, a.a.O.).

3. Einer abschließende Beurteilung der Frage, ob bei der internen Teilung von Anrechten...

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