Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines Schiedsrichters, wenn die hierzu in der Schiedsvereinbarung benannte Stelle dies ablehnt
Leitsatz (amtlich)
Haben die Parteien vereinbart, dass auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter vom Präsidenten einer Steuerberaterkammer bestimmt werden soll und lehnt diese eine Benennung ab, ist das Schiedsverfahren nicht gescheitert. Dies führt allein zur Entscheidungsbefugnis des Gerichts über das weitere Begehren auf Benennung eines Schiedsrichters.
Normenkette
ZPO §§ 1032, 1062
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das mit Antrag gemäß § 1044 ZPO vom 04.11.2015, der Antragsgegnerin am 06.11.2015 zugestellt, eingeleitete Schiedsverfahren der Parteien zur Fortzahlung der Geschäftsführervergütung an die Antragstellerin gemäß Geschäftsführervertrag zwischen Herrn I U und der Antragsgegnerin vom 02.01.1992 zulässig ist.
2. Zum Schiedsrichter (Einzelschiedsrichter) wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht D T-T2, K Straße XXX, XXXXX B, bestellt.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Die Antragstellerin war Ehefrau des 2012 verstorbenen Geschäftsführers der Antragsgegnerin, Herrn I U. In § 4 Abs. 4 des Geschäftsführervertrags zwischen Herrn I U und der Antragsgegnerin vom 02.01.1992 ist geregelt:
"Stirbt der Geschäftsführer, während er im aktiven Dienst der Gesellschaft steht (einschließlich der Fälle des Abs. 3), so werden seinen Hinterbliebenen die Bezüge des Abs. 1 sechs Monate weiter gezahlt".
Unter dem 02.01.1992 schlossen Herr I U und die Antragsgegnerin einen "Schiedsvertrag", in dem es heißt:
"§ 1: Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist an Stelle des ordentlichen Gerichts ein Schiedsgericht zuständig".
§ 2: Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Dieser wird auf Antrag der betreibenden Partei von dem Präsidenten der Steuerberaterkammer Köln bestimmt. Er muss Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein.
Mit Schreiben vom 04.11.2015 hat die Antragstellerin den Antrag auf Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens gestellt. Die Antragstellerin hat zunächst die Steuerberaterkammer Köln um Benennung eines geeigneten Schiedsrichters gebeten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Steuerberaterkammer Köln die Benennung eines Schiedsrichters abgelehnt hat.
Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass das eingeleitete Schiedsverfahren der Parteien zur Fortzahlung der Geschäftsführervergütung zulässig ist, und zudem die Benennung eines geeigneten Schiedsrichters zur Durchführung des Schiedsverfahrens.
Die Antragsgegnerin meint, die Schiedsvereinbarung gelte nicht für eine Streitigkeit zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin als Hinterbliebene ihres vormaligen Geschäftsführers, Herrn I U. Es sei zudem völlig unangemessen, einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als einzelnen Schiedsrichter damit zu betrauen, den Rechtsstreit verbindlich zu klären. Hilfsweise begehrt sie, einen Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt und forensischer Erfahrung zum Schiedsrichter zu bestimmen. Die Antragsgegnerin vertritt die Meinung, dass der Schiedsvertrag auch deshalb unwirksam sei, weil der ehemalige Geschäftsführer der Antragsgegnerin diese Vereinbarung als Insichgeschäft geschlossen hat. Nachdem die Steuerberaterkammer die Benennung eines Schiedsrichters abgelehnt habe, sei das Schiedsverfahren zudem gescheitert.
II.1. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens ist gemäß den §§ 1032 Abs. 2, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig und begründet. An der Wirksamkeit des Schiedsvertrags zwischen der Antragsgegnerin und ihrem vormaligen Geschäftsführer, Herrn I U, vom 02.01.1992 bestehen keine Zweifel. Der Schiedsvertrag ist auch ungeachtet dessen, dass der verstorbene Ehemann der Antragstellerin als Geschäftsführer der Antragsgegnerin den Schiedsver-trag mit der Antragsgegnerin geschlossen hat, mit Blick auf § 1 Abs. 1 des Gesellschafter-Geschäftsführervertrags vom 02.01.1992 wirksam. Danach ist der Geschäftsführer berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft nach Maßgabe der Satzung zu vertreten und die Geschäfte der Gesellschaft zu führen, wobei er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Der Schiedsvertrag vom 02.01.1992 gilt auch für die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des vormaligen Geschäftsführers der Antragsgegnerin (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1029 Rdn. 63, m.w.N.). Das Schiedsverfahren ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht gescheitert, weil die Steuerberaterkammer Köln die Benennung eines Schiedsrichters abgelehnt hat, sondern dies führt allein zur Entscheidungsbefugnis des Senats über das weitere Begehren der Antragstellerin auf Benennung eines Schiedsrichters.
2. Der Antrag auf Benennung eines Schiedsrichters ist ebenfalls zulässig und in der Sache begründet. Da die Parteien übereinstimmend vortragen, dass die Steuerberaterkammer Köln die Benennung eines Schiedsrichters abg...