Leitsatz (amtlich)
Der Austausch von Fenstern ist dann als nachteilige und damit zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung anzusehen, wenn es wegen der Gestaltung der Fenster zu Veränderungen im Erscheinungsbild einer bisher einheitlichen äußerlichen Fassade kommt. Das Verlangen nach Beseitigung solcher eigenmächtig vorgenommener Veränderungen verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil die eingebauten Fenster im Rahmen von Schallschutzmaßnahmen von einem Dritten bezahlt wurden, neue Fenster in zulässiger Gestaltung von diesem Dritten aber nicht noch einmal bezahlt würden.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 23/01) |
AG Köln (Aktenzeichen 204 II 61/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 28.10.2002 – 29 T 23/01 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert wird auf 15.338,75 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 4) bilden die aus 15 Wohnungen bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße in L.-O., deren Verwalterin die Beteiligte zu 5) ist. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Wohnung im 2. Obergeschoss, die vermietet ist.
Die Fensteranlagen in dem 5-stöckigen Gebäude bestehen aus einem einflügeligen Schwingfenster mit Unterlicht.
Das Gebäude liegt innerhalb eines Gebietes, welches von Fluglärm besonders betroffen ist. Die Flughafen L./C. GmbH bietet den betroffenen Eigentümern daher unter bestimmten Voraussetzungen den Einbau von passiven Schallschutzmaßnahmen, insb. Schallschutzfenstern, an.
In der Versammlung vom 1.7.1997 fassten die Eigentümer zu TOP 4 „Maßnahmen zum passiven Schallschutz” einstimmig den nachfolgenden Beschluss:
„Der Verwalter und der Verwaltungsbeirat erläutern das Vorhaben der Flughafengesellschaft L./C. GmbH zur Durchführung von Maßnahmen zum passiven Schallschutz. Der Verwalter wird gebeten, bei der Flughafengesellschaft zu klären, ob die vorhandenen Fensterrahmen bzw. Fensterscheiben bereits für den Schallschutz ausgelegt sind und welche Art von zusätzlich erforderlichen Lüftern eingebaut werden können.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt, dass die einzelnen Wohnungseigentümer Maßnahmen zum passiven Schallschutz durchführen lassen können. Bauliche Veränderungen, d.h. z.B. Veränderungen der Fensteraufteilung, sind nicht gestattet.”
Im Herbst 1999 ließ der Antragsgegner drei Fenster seiner Wohnung gegen Schallschutzfenster austauschen. Im Unterschied zu den vorhandenen Fenstern handelt es sich hierbei um zweiflügelige Fenster mit Mittelsteg. Hinsichtlich des optischen Gesamteindrucks wird auf die von den Antragstellern zur Akte gereichten Lichtbilder (Hülle Bl. 55 GA) verwiesen.
Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Das AG hat dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, die in seiner Wohnung eingebauten drei Außenfenster an der Süd-Ost- und Süd-Seite zu entfernen und den optischen Zustand herzustellen, welcher dem äußeren Erscheinungsbild der übrigen Fenster im Haus entspricht. Das LG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die sofortige Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluss vom 28.10.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.
Der Antragsgegner macht geltend, dass er die Fenster im Interesse seiner Mieter und im guten Glauben darauf, dass er hierzu berechtigt sei, habe auswechseln lassen. Er habe seinerzeit den Aussagen von Fachleuten vertraut, dass ein gleichartiges Fenster nicht hergestellt und eingebaut werden könne.
Zwar sei der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass ein einflügeliges Schallschutzfenster hergestellt werden könne. Der Einbau eines solchen Fensters sei ihm aber nicht zuzumuten, da die Flughafengesellschaft die Kosten für ein Schallschutzfenster in der vorhandene Ausführung der übrigen Fenster, d.h. in Form eines einteiligen Schwingfensters, nicht getragen hätte. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Kosten um 100 % über den Kosten der jetzt eingebauten Schallschutzfenster lägen. Hinzu kämen weitere erhebliche Kosten für ein entsprechendes Prüfzeugnis.
Er hätte daher seinerzeit nur die Wahl gehabt, entweder auf den Einbau der Schallschutzfenster völlig zu verzichten oder in Kauf zu nehmen, eine sehr teure Einzelkonstruktion mit Einzelschallprüfung herstellen zu lassen, ohne hierfür von der Flughafengesellschaft eine Entschädigung zu erhalten.
II. Die am 31.1.2003 eingegangene sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insb. rechtzeitig eingelegt worden. Der Beschluss des LG ist dem Antragsgegner nicht förmlich zugestellt worden, da im Beschlussrubrum versehentlich die Verfahrensbevollmächtigten falsch bezeichnet sind und eine förmliche Zustellung daher – am 17.1.2003 – lediglich an die Vertreter der Antragsteller erfolgt ist.
In der Sache hat das Rechtsmittel ke...