Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 14.02.2005; Aktenzeichen 29 T 125/04) |
AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 35-II 92/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 4.3.2005 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 24.1.2005 - 29 T 125/04 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 10.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Verwalterin der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentumsanlage; die Antragsgegner sind Eigentümer zweier im neunten Stockwerk gelegener Wohneinheiten. Im Jahr 2002 ließen die Antragsgegner im Bereich der Balkone ihrer Wohnungen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer neue Fensteranlagen einbauen, die im Detail nicht der ursprünglich vorhandenen Fensterform entsprechen. Die Antragstellerin verlangt im vorliegenden Verfahren die Entfernung dieser Fensterfronten. Das AG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer objektiven und konkret feststellbaren Beeinträchtigung gem. § 22 Abs. 1 S. 2 WEG. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat das LG mit Beschl. v. 24.1.2005 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Austausch der Fensteranlagen stelle eine bauliche Veränderung dar, die von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hingenommen werden müsse. Denn es sei wegen der Gestaltung der Fenster zu Veränderungen im Erscheinungsbild der bisher einheitlichen äußerlichen Hausfassade gekommen.
II. Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Nach dem von dem LG fehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Beseitigung der neu gestalteten Fensterfronten gem. §§ 1004 BGB; 22 Abs. 1 WEG, weil die von den Antragsgegnern eingebauten Fensteranlagen die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigen. Rechtlich zutreffend hat das LG in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, dass der Austausch von Fenstern dann als nachteilige bauliche Änderung anzusehen ist, wenn es wegen der Gestaltung der Fenster zu Veränderungen im Erscheinungsbild einer bisher einheitlichen äußerlichen Fassade kommt (OLG Köln, Beschl. v. 19.6.2002 - 16 Wx 82/02, OLGReport Köln 2002, 437; v. 20.12.2002 - 16 Wx 205/02, OLGReport Köln 2003, 147; v. 10.3.2003 - 16 Wx 43/03, OLGReport Köln 2003, 163). Zwar müssen Veränderungen, die weder für die Gemeinschaft, noch für einzelne Sondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Nachteile mit sich bringen, von der Wohnungseigentümergemeinschaft hingenommen werden und bedürfen nach § 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG nicht der Zustimmung der übrigen Sondereigentümer. Eine Veränderung, die die ursprünglich einheitliche Gestaltung der Fassade aufhebt, ist bei einem Haus dieses Charakters indes eine erhebliche, auch angesichts der Regelung des § 14 WEG nicht mehr zu duldende Beeinträchtigung. So kann bereits die optische Veränderung auch nur eines Fensters in einem vielstöckigen Hochhaus, dessen Gesamteindruck maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteranlagen geprägt wird, eine bauliche Veränderung sein, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf (OLG Köln v. 2.12.2002 - 16 Wx 205/02, OLGReport Köln 2003, 147). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal es im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 22 Abs. 1 S. 2 WEG auch verfassungsrechtlich geboten ist, die Schwelle einer Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer durch eine bauliche Veränderung eines Wohnungseigentümers niedrig anzusetzen (BVerfG, Beschl. v. 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04, NJW-RR 2005, 454).
Die von den Antragsgegnern vorgenommene Veränderung wirkt sich hier optisch aus, da der einheitliche Eindruck der Fassade des Hauses darunter leidet. Ob durch eine bauliche Veränderung das optische Erscheinungsbild einer Wohnungseigentumsanlage nachteilig beeinträchtigt wird, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt etwa daraufhin überprüft werden, ob das Tatgericht wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat. Ohne Rechtsfehler hat das LG auf die zu den Gerichtsakten gereichten Fotos abgestellt, auf denen die durch die Neugestaltung der Fensteranlagen hervorgerufene optische Ungleichmäßigkeit der Hausfassade deutlich zu erkennen ist. Der äußere Eindruck der Fassade ist ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder durch eine gleichmäßige Linienführung der übereinander liegenden Fenster sämtlicher Stockwerke geprägt. Insgesamt erga...