Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 18.01.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 14.12.2023 (26a F 14/23) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:
- bis zum 24.04.2024 auf von "bis 110.000,00 EUR"
- ab dann auf 4.200,00 EUR.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nur noch über die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.
Die 1963 geborene Antragsgegnerin und der 1962 geborene Antragsgegner heirateten am 00.00.1995. Nach der Trennung zum 00.00.2014 ist die Zustellung des Scheidungsantrages im hiesigen Verfahren am 00.00.2021 erfolgt. Die Antragstellerin hatte über ca. 41 Jahre für ein großes Versicherungsunternehmen gearbeitet. Der für den Versorgungsausgleich relevante Diensteintritt war der 00.00.1980; die Aufnahme in die Versorgungsordnung erfolgte am 00.00.1983. Die Antragstellerin beendete das Arbeitsverhältnis zum 00.00.2021 durch Aufhebungsvereinbarung vom 00.00.2021 und erhielt eine Abfindung.
Im Hinblick auf den Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt, u.a. auch bei der weiteren Beteiligten zu 4. Diese hat mit Schreiben vom 05.03.2021 erklärt, für die Antragstellerin bestehe eine Pensionszusage nach der Versorgungsordnung "Neuordnung der betrieblichen Altersversorgung der H. O. AG aus 1993". Hierfür bilde die Beteiligte zu 4. Rückstellungen. Unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 17.04.2013 (XII ZB 371/12) hat sie darauf hingewiesen, dass das bei ihr bestehende Anrecht der Antragstellerin in Form einer endgehaltsbezogenen Pensionszusage im Rahmen der Versorgungsordnung noch nicht ausgleichreif und insofern auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zurückzugreifen sei.
Ziffer 1 der Teilungsordnung (Absatz 3) lautet:
"Auf die Alters- und Invalidenrente wird die Hälfte aller Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherungen angerechnet. Zusätzlich dürfen die Versorgungsleistungen der H. zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung insg. 70 % des anrechnungsfähigen Gehaltes nicht übersteigen. ..."
Mit Schreiben vom 20.12.2022 hat sie ergänzend vorgetragen, dass nach dem Austritt aus dem Unternehmen nur eine vorläufige Berechnung der voraussichtlichen späteren Altersrente erstellt werde, da es bis zum Renteneintritt in der gesetzlichen Rentenversicherung noch zu nachträglichen Änderungen im Versicherungsverlauf bzw. bei der Ermittlung der Entgeltpunkte kommen könnte. Diese nachträglichen Änderungen könnten sich auch auf Zeiten vor dem Austritt auswirken. Die unverfallbare Anwartschaft werde gemäß § 12 der VO86-93 lediglich dem Grunde nach bestätigt.
§ 3 b Abs. 2 der VO86-93 lautet:
"Solange sich das Anrecht noch nicht in der Leistungsphase befindet, wird bei der Berechnung des Kapitalwerts des Ehezeitanteils die gesetzliche Rente der ausgleichspflichtigen Person auf der Grundlage einer Rentenauskunft zum Ende der Ehezeit berücksichtigt. ... Auf der Grundlage der Rentenauskunft wird die voraussichtliche Altersrente der ausgleichspflichtigen Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Pensionsalter ermittelt, indem durchgängig für die Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Pensionsalter die durchschnittlichen Entgeltpunkte der letzten fünf vollen Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Endes der Ehezeit angesetzt werden."
§ 10 Abs. 3 lautet:
"Auf die Alters- und Invalidenrenten wird die Hälfte aller Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ... angerechnet, auch wenn diese auf Beiträge, Ausfall-, Ersatz- und Zurechnungszeiten aus der Zeit vor und nach der Betriebszugehörigkeit beruhen..."
§ 12 Abs. 5 lautet:
"Scheiden Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls aus den Diensten der Gesellschaft aus, so teilt diese ihnen mit, ob sie die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit erfüllen und wie hoch nach vorläufiger Berechnung ihre Altersrente bei Erreichen der Altersgrenze sein wird."
Nach entsprechender Auskunftsverpflichtung hat die weitere Beteiligte zu 4. das Anrecht der Antragstellerin am 09.12.2021 mit einem Ehezeitanteil von 286.940,03 EUR und einem Ausgleichswert von 143.345,02 EUR beauskunftet.
Das Amtsgericht hat mit angefochtenem Beschluss vom 14.12.2023 die am 02.05.1995 geschlossene Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, nacheheliche Unterhaltsansprüche des Antragsgegners zurückgewiesen und über die geltend gemachten Zugewinnausgleichsansprüche entschieden. Im Rahmen der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht u.a. ausgesprochen, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. (Vers.-Nr. N03) im Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfinde. Dieses Anrecht sei nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil es sich um eine limitierte endgehaltsbezogene Zusage hand...