Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 1 T 489/00) |
AG Köln (Aktenzeichen 54 XVII D 91/99) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.02.2001 – 1 T 149/99 – abgeändert und der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 12.10.2000 – 54 XVII D 91/99 aufgehoben.
Gründe
I.
Am 22.02.1999 regte der Sozialdienst des Krankenhauses der A. in K. in einem von der Betroffenen mitunterzeichneten Schreiben die Einrichtung einer Betreuung an. Diese sei alleinstehend ohne Bezugspersonen und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ohne fremde Hilfe die nach einer Heimaufnahme anstehenden Dinge zu regeln. Die Betroffene wünsche daher eine Betreuung, was sie durch ihre Unterschrift dokumentiere. In einem daraufhin von dem Amtsgericht angeordneten Gutachten vom 07.03.1999 führte der Sachverständige aus, dass die Betroffene, die seit Anfang Februar 1999 einen Heimplatz habe und mit einer Betreuung einverstanden sei. Er bestätigte die Einschätzung des Sozialdienstes, dass die Betroffene insbesondere mit der Auflösung ihrer Wohnung und der Regelung der Heimplatzfinanzierung überfordert sei, und regte eine insbesondere hierauf zugeschnittene Betreuung an. Das Amtsgericht bestellte daraufhin am 23.03.1999 die Beteiligte zu 2. zur Verfahrenspflegerin und hörte die Betroffene am 25.03.1999 gemeinsam mit der Beteiligten zu 2. an. Nachdem die Betroffene erklärt hatte, dass sie inzwischen mit Hilfe des Sozialdienstes des Heimes die anstehenden Fragen geklärt, insbesondere die Wohnung gekündigt und das sonst noch für deren Auflösung Erforderliche in die Wege geleitet habe und mit einer Betreuung nicht einverstanden sei, lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag die Einrichtung einer Betreuung und die Bestellung eines Betreuers ab.
Die Verfahrenspflegerin erstattete noch einen schriftlichen Bericht und reichte am 30.06.1999 drei Kostenrechnungen ein, nämlich primär eine über 890,42 DM, mit der Geschäfts- und Besprechungsgebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO geltend gemacht wurden, hilfsweise eine solche über 519,67 DM mit einer Abrechnung nach einem Stundensatz von 171,00 DM zzgl. MWSt. und äußerst hilfsweise eine solche über 187,04 DM nach einem Stundensatz von 60,00 DM zzgl. MWSt. Ihr wurden sodann am 06.07.1999 ohne Bescheidung der weitergehenden Anträge 187,04 DM angewiesen.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht sich mit Beschluss vom 07.06.2000 – 1 BvR 23/00 – zur Verfassungsgemäßheit der ab dem 01.01.1999 geltenden gesetzlichen Neuregelung der Verfahrenspflegervergütung geäußert hatte, reichte die Beteiligte zu 2. am 18.09.2000 Anträge auf Festsetzung des Geschäftswertes und einer Vergütung von 890,42 DM abzüglich der erhaltenen 187,04 DM = 703,38 DM ein und führte aus, dass ihrer Meinung nach ihre Bestellung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin erfolgt sei. Das Amtsgericht stellte daraufhin mit Beschluss vom 22.09.2000 fest, dass die Verfahrenspflegschaft eine einfache gewesen sei, die mit 60,00 DM/Stunde zu vergüten sei. Auf die hiergegen von der Beteiligten zu 2. eingelegten Beschwerde traf das Amtsgericht am 12.10.2000 sodann die Feststellung, dass die Beteiligte zu 2. in ihrer Funktion als Rechtsanwältin bestellt gewesen sei, und setzte zugleich den Gegenstandswert antragsgemäß auf 8.000,00 DM fest. Daraufhin wurde der Beteiligten zu 2. am 08.11.2000 der Differenzbetrag von 703,38 DM angewiesen. Einer gegen den Beschluss vom 12.10.2000 am 20.11.2000 von dem Vertreter der Landeskasse eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht behandelte die Beschwerde als eine sofortige, die sowohl gegen den Beschluss vom 12.10.2000 wie auch gegen die Anweisung vom 08.11.2000 gerichtet sei und wies das Rechtsmittel unter Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde zurück.
Gegen den ihm am 14.03.2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 3. mit seinem am 19.03.2001 eingelegten Rechtsmittel.
II.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. ist als – einfache – weitere Beschwerde auch ohne die Zulassung des Landgerichts, die ins Leere geht, statthaft.
1.
Im Verfahren über die Vergütung einer Verfahrenspflegerin unterliegen gem. den §§ 67 Abs. 3 S. 3, 56g Abs. 5 FGG nur die in § 56g Abs. 1 S. 1 – 3 FGG genannten Entscheidungen der sofortigen Beschwerde, wozu insbesondere – hier nur interessierend – Beschlüsse über die Festsetzung der ihr zu bewilligenden Vergütung gehören. Die bloße Anweisung der Vergütung durch den Kostenbeamten ohne förmliches Beschlussverfahren gem. § 56g Abs. 1 S. 4 FGG zählt hierzu gerade nicht. Eine derartige Anweisung ist nach zutreffender Auffassung nicht – auch nicht nach § 16 ZSEG – anfechtbar, sondern wird wirkungslos, wenn in einem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 56g Abs. 1 S. 1 FGG eine Entscheidung ergeht (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 195; Jürgens/Mertens, Betreuungsrecht, 2. Auflage, § 56g FGG Rdn. 4 mit weiteren Nachweisen). Einen entsprechenden, noch nicht beschi...