Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 3 O 196/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 16.11.2016 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 196/16- wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihm gegenüber vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 60.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund eines von den Klägern mit Schreiben vom 18.04.2016 erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss von Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen vom 15.06.2010. Die Antragsformulare enthielten wortgleich nachfolgend wiedergegebene Belehrung über ein Widerrufsrecht, wobei der bei Rückzahlung nach Widerruf zu zahlende Tageszinsbetrag beim Wohnungsbaudarlehen mit 17,01 EUR und beim Privatdarlehen mit 1,96 EUR angegeben wurde:
((Abbildung))
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages sowie wegen der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von "Bearbeitungsgebühren" in Höhe von 1.520,00 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung im Übrigen hat es ausgeführt, die erteilten Widerrufsbelehrungen seien nicht zu beanstanden. Bezogen auf das Wohnungsbaudarlehen sei unbeschadet unterschiedlicher Regelungen für verschiedene Darlehensteilbeträge von einem einheitlichen Darlehensvertrag auszugehen. Die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben nach Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. sei nicht zu beanstanden. Unbedenklich sei es auch, den Beginn der Frist von der Erteilung weiterer Informationen, wie etwa der Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde, abhängig zu machen. Die Ausführungen zur vertraglichen Bindungsfrist seien nicht verwirrend, da sie erkennbar nicht in Zusammenhang mit den Ausführungen zum Widerrufsrecht stünden. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Klägern eine deren Unterschrift tragende Ausfertigung des Vertrages zukommen zu lassen. Unschädlich sei es auch, dass in der zum Privatdarlehen überreichten "Europäischen Standardinformation" der Text einer teilweise abweichenden Widerrufsinformation abgedruckt worden sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie sind der Ansicht, zum Wohnungsbaudarlehen seien zwei eigenständige Darlehensverträge anzunehmen, für die jeweils eine eigene Widerrufsbelehrung erforderlich gewesen sei. Auch seien die für den Fristbeginn nach dem Wortlaut der Erklärung erforderlichen Angaben nicht vollständig erteilt worden, es fehlten Angaben zum bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren sowie zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Ferner führten die Ausführungen zu einer vertraglichen Bindungsfrist zu Verwirrung. Die Kläger rügen auch, keine ihre Unterschrift tragende Ausfertigungen der Darlehensverträge erhalten zu haben. Hinsichtlich des Privatdarlehens sei es zudem verwirrend, dass in der überreichten "Europäischen Standardinformation" eine teilweise abweichende Widerrufsinformation enthalten gewesen sei. Die Kläger sind ferner der Ansicht, ihr Widerrufsrecht sei nicht verwirkt.
Die Kläger haben beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16.11.2016, zugestellt am 22.11.2016, Az.: 3 O 196/16, soweit dies die Kläger beschwert, teilweise abzuändern und über den den Klägern zuerkannten Betrag weitergehend
1. festzustellen, dass sich die drei mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Hauptdarlehensnummer 6xx69xx00x durch den von ihnen über ihre Prozessbevollmächtigten am 18.04.2016 vorab per Fax erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben und sich die Beklagte seit dem 04.03.2016 in Annahmeverzug befindet;
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von ihrer Verpflichtung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.697,02 EUR freizustellen.
Auf den mit Verfügung vom 28.02.2017 (Bl. 221 d. A.) erteilten Hinweis tragen die Kläger zur Höhe der ihrer Ansicht nach bestehenden wechselseitigen Ansprüche vor (Schriftsatz vom 16.05.2017, Bl. 250-256 d. A.) und beantragen nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 25.609,17 EUR sowie Nutzungsersatz in Höhe von 1.365,72 EUR Zug-um-Zug gegen die Darlehensvaluta in Höhe von 112.000,00 EUR sowie Wertersatz in Höhe von 25.579,68 EUR herauszugeben;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Zins-und Tilgungsleistungen in Höhe von 19.318,50 EUR sowie die Gebühr in Höhe von 1.350,00 EUR und Nutzungsersatz in Höh...