Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 3 O 159/16) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn vom 21.10.2016 zum Az. 3 O 159/16 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 01.10.2017 95.404,27 EUR
02.10.-06.12.2017 bis 140.000,00 EUR
ab dem 07.12.2017 23.694,53 EUR
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht.
II. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge aus Juni 2008 über insgesamt 113.000 EUR gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
Die in einer Urkunde zusammengefassten Darlehensverträge enthielten auf den Seiten 7/19 und 8/19 folgende Widerrufsbelehrung:
((Abbildungen))
Im Anschluss an die Widerrufsbelehrung findet sich auf der Folgeseite 9/19 nach einem gesondert eingerahmten Passus zur "Datenübermittlung an die KFW/Abtretungserklärung" folgender Hinweis:
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den als Anl. K2 (Anlagenheft Kläger) in Kopie zu den Akten gereichten "Darlehensantrag" Bezug genommen.
Die Kläger sind der Auffassung, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Sie hätten daher auch im November 2014 ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihr eingesetzte Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Der Widerruf sei ferner rechtsmissbräuchlich und verwirkt.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.10.2016 (Bl. 280 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern habe zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, da die Beklagte sie ordnungsgemäß belehrt habe. Die von der Beklagten verwendete Belehrung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Auf Abweichungen von der Musterbelehrung komme es daher nicht an. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei jedenfalls verwirkt. Es könne dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass die Kläger die Tilgungs- und Zinsansprüche der Beklagten mehr als sechs Jahre klaglos erfüllt haben, zur Verwirkung führe. Jedenfalls aufgrund der vereinbarten Änderungen des Tilgungssatzes habe die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass die Kläger von einem ihnen etwaig zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden, zumal die Kläger danach mehr als zwei Jahre weiter vorbehaltslos Zins- und Tilgungsleistungen erbracht hätten.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen ihren Vortrag dazu, dass die Widerrufsbelehrung nicht in ordnungsgemäßer Weise erteilt worden sei, wiederholen und vertiefen. Insbesondere rügen sie, dass für mehrere Verträge mehrere Belehrungen erforderlich gewesen wären, dass ihnen weder eine Ausfertigung oder Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden sei, und dass das bei ihnen verblieben der Exemplar ihre eigene Unterschrift nicht trage. Ferner sind die Kläger der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei aufgrund der nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2018 - XI ZR 309/16 - unwirksamen Klausel zur beschränkten Aufrechnungsbefugnis des Bankkunden fehlerhaft. Schließlich wenden sie sich gegen die Annahme des Landgerichts, ihr Widerrufsrecht sei verwirkt.
Die Kläger haben mit der Berufung ursprünglich ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt und diese auf den Hinweis des Senats zunächst dahin umgestellt, dass sie im Wege der Leistungsklage jeweils für die beiden Darlehensverträge gesondert die Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zuzüglich Nutzungsersatz nebst Zinsen sowie die Erstattung von Berechnungskosten beanspruchten. Zuletzt beanspruchen die Kläger - unter Berücksichtigung der beklagtenseits im Schriftsatz vom 28.11.2017 erklärten Hilfsaufrechnung - noch die jeweiligen von ihnen berechneten Salden und beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 21.10.2016 - 3 O 159/16,
1. die Beklagte im Hinblick auf den wirksam widerrufenen und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelten Darlehensvertrag mit der Nummer 6xx15xx00x - 018 über einen Nettobetrag von 85.000 EUR zu ve...