Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 19 O 45/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn vom 30.06.2017 zum Az. 19 O 45/17 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 320.000 EUR.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht.
II. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des mit Schreiben vom 09.05.2016 erklärten Widerrufs der auf den Abschluss eines A-Darlehensvertrags aus September 2007 über insgesamt 650.000 EUR (aufgeteilt in drei Unterkonten) gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommene Darlehensvertrag enthielt auf S. 5/6 eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder per E-Mail) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Beginn der Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
o ein Exemplar dieser Belehrung
o eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags- /Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen
o und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB InfoV)
erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
(...)
Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse widerruf@B.de senden.
Widerrufsfolgen
Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, muss er der B insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung der B vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.
Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.
Verbundene Geschäfte
Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Erklärt der Darlehensnehmer dennoch den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der B, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer.
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die B selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft, oder wenn die B über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt (...).
Wenn dem Veräußerer das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, kann der Darlehensnehmer sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an den Veräußerer sondern auch an die B halten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den auszugsweise als Anlage K1 (Bl. 38 ff. GA) in Kopie zu den Akten gereichten "Darlehensvertrag" Bezug genommen.
Der Kläger, der im Verlauf des Rechtsstreits in erster Instanz die Aufrechnung erklärt hat, ist der Auffassung, di...