Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 4.10.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 20.9.2024 (28 O 206/24) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, da das Landgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen hat. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin weder aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG noch aus einem anderen Rechtsgrund zu.
1. Es handelt sich bei der angegriffenen Äußerung über die Antragstellerin ("Zitat wurde entfernt") um eine Meinungsäußerung des Antragsgegners, die weder als Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung per se unzulässig ist noch der es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage mangelt.
a. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung des Antragsgegners.
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist die beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist und darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 1.8.2023 - VI ZR 307/21, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 22.9.2009 - VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem zu würdigenden Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2024 - 1 BvR 820/24, beck-online; BVerfG, Beschl. v. 16.3.2017 - 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten des fraglichen Beitrags (Anlage K 1) mit der streitgegenständlichen Äußerung eine Meinung, nämlich die subjektive Ansicht des Antragsgegners über eine politische Haltung der Antragstellerin wiedergegeben. In dem Beitrag wird zunächst der persönliche bzw. politische Werdegang der Antragstellerin in groben Zügen nachgezeichnet. Dabei kommen unter anderem Mitglieder der Partei der Antragstellerin zu Wort, die bestimmte politische Linien derselben darstellen ("F. L. Z. ... : "Zitat wurde entfernt") und es werden Angaben über öffentliche Auftritte bzw. Äußerungen der Antragstellerin gemacht ("Zitat wurde entfernt".). Im Anschluss daran stellt der Beitrag in Form von Zitaten von F. L. Z. die Haltung der Partei der Antragstellerin zum Krieg in der Ukraine einerseits ("Zitat wurde entfernt") und zu Russland andererseits dar ("... Zitat wurde entfernt"). Nach Darstellung dieser politischen Einschätzung leitet der Artikel dazu über, dass Personen "on the liberal end of the V." entsetzt von der Vorstellung seien, künftig mit der Partei der Antragstellerin Koalitionen einzugehen, die aus ihrer Sicht entgegengesetzte Wertvorstellungen hat. In diesem Gesamtkontext wird dann der Antragsgegner, der nach dem Bericht als V.-Mitglied eine Kampagne gegen eine Annäherung an die Partei der Antragstellerin organisiert, mit seinen Äußerungen über die Antragstellerin zitiert, in denen er sie unter anderem als Person bezeichnet, "Zitat wurde entfernt".
Unter Berücksichtigung dieses Gesamtkontextes des Beitrags will der Antragsgegner aus Sicht des durchschnittlichen Lesers mit seiner Äußerung die Antragstellerin und ihre Haltung zu Russland kritisch bewerten. Gerade durch die unmittelbare Einkleidung der streitgegenständlichen Äußerung, die mit den Formulierungen "Zitat wurde entfernt" bzw. "Zitat wurde entfernt" eine deutliche Zuspitzung bzw. Steigerung der Begrifflichkeiten enthält, wird für den Leser deutlich, dass es dem Antragsgegner nicht um die Wiedergabe von Tatsachen geht, sondern vielmehr um eine - scharfe - wertende Kritik an der politischen Haltung der Antragstellerin bzw. den Ansichten ihrer Partei. Gleiches gilt für die Einleitung des vorangehenden Absatzes, in welcher mit der - ebenfalls stark dramatisierenden - Formulierung "Zitat wurde entfernt" für den Leser ein stark subjektiv gefärbtes Bild gezeichnet wird.
Soweit die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang darauf abstellt, der Antragsgegner behaupte eine innere Tatsache, weil er mit seiner Äußerung die vermeintliche Haltung der Antragstellerin zu Russland wiedergebe, führt auch dies hier nicht zu einer abweichenden Einordnung. Ob jemand einen bestimmten Standpunkt vertritt, betrifft zwar eine innere und bei entsprechender - ausdrücklicher oder konkludenter - Kundgabe auch äußere Ta...