Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 21.07.2016; Aktenzeichen 28 O 195/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Köln vom 21.7.2016 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.8.2016 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
a. die Äußerung der Antragstellerin "Die Obergrenze wird aus der T gefordert" in der Sendung "N" vom 27.1.2016 mit der Formulierung "Die T fordert eine Obergrenze für Flüchtlinge" zusammenzufassen und als "falsch" zu bewerten,
wenn dies geschieht wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.G.de am 23.6.2016 zum Abruf bereit gehaltenen Datei:
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
b. die Äußerungen der Antragstellerin in der Sendung "J" vom 13.3.2016 von Timecode 00:31:00 bis 00:31:45 mit der Formulierung "Aus der Türkei können nach wie vor Asylanträge in Deutschland gestellt werden, das ist seit Jahren so passiert" zusammenzufassen und als "falsch" zu bewerten,
wenn dies geschieht wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.G.de am 23.6.2016 zum Abruf bereit gehaltenen Datei:
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
2. Der Antragsgegner wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen
a. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen "Gut ein Viertel ihrer Behauptungen mussten wir nach unserer Recherche beanstanden, gut 15 Prozent waren komplett falsch"
und/oder
b. die nachstehend wiedergegebene Grafik zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
wenn dies jeweils geschieht wie durch die Darstellung: Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
auf der Webseite G. de vom 23.6.2016.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragstellerin zu 70 % und der Antragsgegner zu 30 %.
4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 65.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Bundessprecherin der Partei Alternative für Deutschland und nimmt den Antragsgegner, Betreiber der L Journalistenschule, auf Unterlassung von Äußerungen und Bewertungen in Anspruch, die dieser seit dem 14.6.2016 auf der von ihm verantworteten Internetseite www.G.de eingestellt hat.
Die Antragstellerin wurde gemeinsam mit sechs weiteren Politikern von Studenten des Antragsgegners für ein Projekt mit dem Titel "G" ausgewählt, in dessen Rahmen Äußerungen von Politikern in Talkshows auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht werden sollten. Die dafür vom Antragsgegner errichtete Internetseite www.G.de gliedert sich in eine Startseite, eine Unterseite mit Informationen zu dem Projekt ("Das Projekt") und in weitere Unterseiten zu den einzelnen Politikern, deren Äußerungen Gegenstand der Untersuchung waren. Auf den die Antragstellerin betreffenden Unterseiten werden nach einem einleitenden Text ("Q Sie steht an der Spitze der B und führt unsere Rangliste im negativen Sinne an ...") jeweils ein Beispiel für eine "falsche", eine "überwiegend falsche", eine "überwiegend wahre" und eine "wahre" Aussage der Antragstellerin wiedergegeben und eine Grafik mit Bewertungen der gesamten Aussagen auf ihre Prüfbarkeit sowie der geprüften Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt dargestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 14.7.2016 (Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen.
Auf der die Antragstellerin betreffenden Unterseite werden des Weiteren elf ihrer Äußerungen, von denen einige Gegenstand der Unterlassungsanträge im vorliegenden Verfahren sind, in einer sog. Slideshow wiedergegeben, die mit dem folgenden Text eingeleitet wird: "Für Q gilt wie für alle Politiker in unserer Stichprobe, dass die meisten geprüften Aussagen wahr waren. Wir möchten Ihnen aber auch hier nicht vorenthalten, welche wir als falsch oder überwiegend falsch bewertet haben - daher gibt es diese Slideshow:" Auf den dann folgenden einzelnen Seiten der Slideshow ist jeweils zu Beginn eine Aussage in Anführungszeichen enthalten, die mit Name und Datum der betreffenden Talkshow untertitelt ist und sodann vom Antragsgegner einer jeweils mit Fließtext erläuterten Bewertung in "falsch", "überwiegend falsch", "überwiegend wahr" oder "wahr" unterzogen wird. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 14.7.2016 (Bl. 18 ff. d.A.) Bezug genommen.
Auf der die Antragstellerin betreffenden Unterseite ist über den Verweis "Zu einer H-Tabelle mit allen dokumentierten Aussagen von Q geht es hier entlang" eine tabellarische Aufstellung aller vom Antragsgegner untersuchten Äußerungen der Antragstellerin abrufbar. In dieser Tabelle wird jeweils der Wortlaut der b...