unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Miet- & Raumrecht. Genehmigung einer baulichen Veränderung durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss
Leitsatz (amtlich)
Wurde ein Mehrheitsbeschluß, durch den bauliche Veränderungen genehmigt wurden, nicht im Hinblick auf die fehlende Einstimmigkeit innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG angefochten, so können die überstimmten Wohnungseigentümern nicht mehr die Beseitigung der Veränderungen verlangen.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 12 UR II 34/99) |
LG Aachen (Aktenzeichen 2 T 52/99) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 5.10.2000 – 2 T 52/99 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Rechtsbeschwerdewert wird auf 8.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen – was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) – nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts, durch den ihr gegen den Beteiligten zu 2) gerichteter Antrag abgewiesen wurde, die auf dem Dach errichtete Funkstation für Mobilfunktelefone der V. I. wieder entfernen zu lassen, zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung wie schon das Amtsgericht im wesentlichen ausgeführt: Eine unzulässige bauliche Veränderung könne in der errichteten Antennenanlage nicht gesehen werden, denn die Wohnungseigentümergemeinschaft habe durch den bestandskräftigen Eigentümerbeschluss vom 28.3.98 die Errichtung wirksam gestattet. Die mit dem Beschluss dem Beteiligten zu 2) erteilte Ermächtigung zum Abschluss eines Mietvertrages mit der V. I. habe zugleich die Zustimmung zu den baulichen Maßnahmen enthalten, die zum Vollzug des Mietvertrages notwendig sind. Denn ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung habe der Beteiligte zu 2) vor der Beschlussfassung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Montage der Antennenanlage eine bauliche Veränderung darstellen könne, die grundsätzlich eine einstimmige Beschlussfassung notwendig mache, allerdings ein einfacher Mehrheitsbeschluss ausreichend sei, sofern der zustimmende Beschluss nicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung gerichtlich angefochten werde. Dahinstehen könne, ob die V. I. sich nicht an die Vorgaben der in der Wohnungseigentümerversammlung präsentierten Fotomontage über die Ausgestaltung der Antennenanlage gehalten habe, denn der Eigentümerbeschluss enthalte weder eine Bezugnahme auf die Fotos noch eine Einschränkung dahin, dass die zu errichtende Anlage nur so aussehen dürfe, wie dies auf den Fotos abgebildet ist.
Die Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Rechtsfehler ist weder ersichtlich noch mit den in der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Einwänden der Beteiligten zu 1) dargetan.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme der Vorinstanzen, dass mit dem fraglichen Eigentümerbeschluss zugleich eine hier der Einstimmigkeit unterliegende bauliche Veränderung beschlossen worden ist. Zur Begründung ist ergänzend nur anzuführen: Zum Beschluss heißt es im Versammlungsprotokoll ausdrücklich, dass die Verwaltung beauftragt und ermächtigt wird, „einen … Mietvertrag über die Nutzung einer Teilfläche des Daches … zur Errichtung einer Funkstation für Mobiltelefon … mit der Firma V. … abzuschließen”, und hierbei zu vereinbaren, … „d) dass alle Arbeiten der V. I. an und auf der Dachfläche sach- und fachgerecht (nach VOB) durchzuführen sind …” Damit hatten die Wohnungseigentümer ohne Zweifel zugleich die Zustimmung zur Vornahme der für die Errichtung der Antennenanlage erforderlichen baulichen Veränderungen insbesondere am im Gemeinschaftseigentum stehenden Dach erteilt.
Ferner sind mit Recht die Vorinstanzen – was allerdings die Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel zieht – davon ausgegangen, dass der Eigentümerbeschluss (nur) anfechtbar war und nicht nichtig ist. Ein Beschluss ist i.S. von § 23 IV S. 2 WEG nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Solche unabdingbaren Rechtsvorschriften ergeben sich entweder aus den zwingenden Bestimmungen und Grundsätzen des WEG oder aus den Normen des übrigen Privat- oder öffentlichen Rechts, namentlich aus §§ 134, 138 BGB und 56 ZVG (vgl. etwa Beschluss des BGH vom 23.9.99 = ZWE 2000, 30). Hierzu gehört – wie höchstrichterlich jetzt auch entschieden – nicht die Regelung in § 22 I WEG, wonach bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, der Zustimmung aller Wohnun...