Leitsatz (amtlich)

1. Wird neben der Lieferung und Herstellung von Türen auch deren Einbau geschuldet, so kommt es für die Einordnung des Vertrages als Kauf-bzw. Werklieferungsvertrag einerseits oder aber als Werkvertrag andererseits darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Werklieferungs- oder Kaufvertrages geboten. Da § 651 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die Lieferung beweglicher Sachen unabhängig davon, ob es sich um vertretbare oder unvertretbare Sachen handelt, dem Kaufrecht unterstellt, kommt es nicht darauf an, ob die Türen als Sonderanfertigung und nach speziellem Aufmaß hergestellt werden.

2. Beim Handelskauf trifft den Käufer die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB auch dann, wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers an einen Dritten geliefert. Zwar kann er die Untersuchung des Kaufobjektes seinem Abnehmer überlassen. Er hat dann aber auch dafür zu sorgen, dass der Abnehmer ihn soweit wie möglich von Mängeln unterrichtet; bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige muss er sich den aus § 377 Abs. 2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen. Das gilt auch im Fall der Durchlieferung an einen nicht kaufmännischen Abnehmer, was durch die Regelung des § 478 Abs. 2 BGB, wonach § 377 HGB im Rahmen des Regresses beim Verbrauchsgüterkauf unberührt bleibt, bestätigt wird.

 

Normenkette

BGB § 651; HGB § 377

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 26.11.2014; Aktenzeichen 18 O 12/14)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des LG Köln vom 26.11.2014 (18 O 12/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 6.2.2015 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:

"Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ansprüche wegen der geltend gemachten Mängel der von der Beklagten gelieferten Türen stehen dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte sich zu Recht auf § 377 HGB beruft. Da der Kläger die Mängel nicht unverzüglich gerügt hat, gilt die Ware als genehmigt. Die Voraussetzungen des § 377 HGB hat das LG zutreffend angenommen. Die hiergegen gerichteten Rügen der Berufung greifen nicht durch:

a) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, auf den gem. § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf und nach § 381 Abs. 2 HGB auch die Vorschrift zur kaufmännischen Rügepflicht aus § 377 HGB Anwendung finden. Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Wird zudem der Einbau oder die Montage der Sache geschuldet, so kommt es für die Einordnung des Vertrages als Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag einerseits oder aber als Werkvertrag andererseits darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den "Besteller" im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages geboten (BGH NJW-RR 2004, 850 = NZBau 2004, 326; BGH IBR 2013, 593 = BeckRS 2013, 15325; OLG Stuttgart NZBau 2011, 297, 298; Leidig in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 651 Rz. 38; Busche in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 651 Rz. 10; Voit BauR 2009, 369, 370; Leupertz BauR 2006, 1648, 1649). Vorliegend war der Einbau der Türen von untergeordneter Bedeutung und lediglich eine Nebenleistung. Die Montage- und Einbaukosten machten ausweislich der Rechnungen (Anlagen A 1 und A 2, Bl. 7 f. und 9 ff. d.A.) lediglich Beträge von deutlich unter 5 % der Gesamtrechnungssumm aus. Besondere Gründe, nach denen die Montage die vertraglich geschuldete Leistung dennoch im Sinne eines Werkvertrages geprägt hätte, sind nicht ersichtlich. Ob es sich bei den hergestellten und gelieferten Türen um ver...

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