Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der groben Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG.
2. Ein Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs gem. §§ 33 Abs. 1, 34 VersAusglG ist im Ehescheidungsverbundverfahren jedenfalls dann nicht zulässig, wenn im Verbund nachehelicher Unterhalt nicht geltend gemacht wurde (Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 16.5.2013 - 10 UF 66/13 -, FamRZ 2013, 1313 ff.).
Normenkette
VersAusglG §§ 27, 33
Verfahrensgang
AG Schleiden (Beschluss vom 13.03.2013; Aktenzeichen 12 F 69/10) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schleiden vom 13.3.2013 (Az.: 12 F 69/10 VA) wird zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Übrigen werden dem Antragsteller auferlegt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Familiengericht hat das Folgeverfahren Versorgungsausgleich abgetrennt und durch Beschluss vom 6.11.2011 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden.
Im Folgeverfahren Versorgungsausgleich hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.10.2012 beantragt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG nicht durchzuführen, hilfsweise, dessen Durchführung gem. §§ 33 Abs. 1, 34 VersAusglG auszusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er beziehe bereits Rente; bei Saldierung der vorhandenen Anrechte sei er ausgleichspflichtig, was ihn aber derart hohen Belastungen aussetze, dass sein Lebensunterhalt nicht mehr gesichert und er dann sozialhilfebedürftig sei. Unterhaltsansprüche gegen die Antragsgegnerin habe er nicht, da diese selbst Sozialhilfe beziehe. Im Gegensatz zu ihm beziehe sie noch keine Rente und sei grundsätzlich nicht an einer Erwerbstätigkeit mit Erwerb weiterer Altersversorgungsanwartschaften gehindert. Jedenfalls aber seien die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach §§ 33 Abs. 1, 34 VersAusglG gegeben.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, Gründe für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs seien nicht ansatzweise ersichtlich. In der etwa 35-jährigen Ehe seien drei Kinder - nicht zuletzt von ihr, während der Antragsteller durchgängig erwerbstätig gewesen sei - großgezogen worden. Eine Aussetzung nach §§ 33 Abs. 1, 34 VersAusglG komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller keinerlei Ehegattenunterhalt zahle. Sofern er zu Unterhaltszahlungen bereit sei, könne eine Kürzung nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Unterhalts erfolgen.
Nach weiterer mündlicher Verhandlung vom 13.3.2013, in der - soweit aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich - die vorgenannten Anträge des Antragstellers weder ausdrücklich gestellt noch sonst erörtert wurden, hat das Familiengericht im angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich bezüglich sämtlicher Versorgungen beider Ehegatten durchgeführt. Zu dem Haupt- und dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 19.10.2012 hat es im Beschluss keine Ausführungen gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Er beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, hilfsweise, dessen Durchführung gem. §§ 33 Abs. 1, 34 VersAusglG auszusetzen. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Auffassung, das AG habe über seinen Antrag vom 19.10.2012 nicht entschieden.
Die Antragsgegnerin tritt dem weiterhin entgegen; sie ist der Ansicht, der Versorgungsausgleich sei wie gesetzlich vorgesehen durchzuführen und die angefochtene Entscheidung daher richtig. Insbesondere seien keinerlei Gründe für die Annahme einer Unbilligkeit erkennbar, ebenso wenig für eine Aussetzung.
Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG) bzw. Erörterung in einem Termin (§ 221 FamFG), da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben.
Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Soweit der Antragsteller meint, die Beschwerde sei allein deshalb begründet, weil das Familiengericht seinen Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht beschieden habe, kann dem nicht beigetreten werden. Denn das AG hat - unabhängig davon, dass dieser Antrag ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 13.3.2013 in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich gestellt oder erörtert worden war - darüber entschieden, ihm näml...