Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss
Leitsatz (amtlich)
Im Falle der Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses im Wege der einstweiligen Anordnung bemisst sich gem. § 35 FamGKG der Verfahrenswert nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses und nicht gem. § 41 FamGKG nach dem hälftigen Wert.
Normenkette
FamGKG §§ 35, 41
Verfahrensgang
AG Gummersbach (Beschluss vom 08.04.2014; Aktenzeichen 22 F 78/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Gummersbach vom 8.4.2014 (22 F 78/14) insoweit abgeändert, als der Verfahrenswert auf 2.836,55 EUR festgesetzt wird.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Anordnung die Festsetzung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den Antragsteller i.H.v. 2.836,55 EUR beantragt. Dem hat das AG nach mündlicher Verhandlung unter Abweisung des Antrags im Übrigen mit Beschluss vom 8.4.2014 in Höhe eines Teilbetrages von 1.029,35 EUR entsprochen und den Wert des Verfahrens auf der Grundlage von § 41 FamGKG auf 1.400 EUR festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, mit der sie die Festsetzung des Verfahrenswertes in Höhe des geltend gemachten Verfahrenskostenvorschusses begehren. Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen
II.1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ist gem. §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 FamGKG statthaft. Die Vorschrift des § 57 FamFG, nach der Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind, steht dem angesichts dessen, dass mit dem Rechtsmittel eine bloße Nebenentscheidung zur Überprüfung gestellt wird, nicht entgegen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 13.5.2011 - 2 WF 102/11 - m.w.N.). Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der Beschwerde keinen Bedenken; insbesondere ist die in § 59 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Mindestbeschwer von 200 EUR überschritten.
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da der Verfahrenswert vorliegend dem vollen geltend gemachten Vorschussanspruch entspricht.
In Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist umstritten, ob im Falle der Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens sich die Höhe des Verfahrenswertes gem. § 35 FamGKG nach dem Betrag des verlangten Vorschusses bemisst oder dieser, wie § 41 FamGKG dies für einstweilige Rechtsschutzverfahren regelmäßig vorsieht, zu halbieren ist.
Der Senat schließt sich in dieser Frage der u.a. vom OLG Bamberg (vgl. Beschl. v. 13.5.2011 - 2 WF 102/11 - m.w.N.) vertretenen Auffassung an, welches zur Begründung ausführt:
"Die Antragstellerin hat einen Verfahrenskostenvorschuss i.H.v. 8.964,89 EUR geltend gemacht. Nach § 35 FamGKG ist damit dieser Betrag grundsätzlich Ausgangspunkt für die Festsetzung des Gegenstandswerts. Eine Halbierung nach § 41 FamGKG hat im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erfolgen. Zwar ist nach dieser Vorschrift "in der Regel" die Hälfte des Gegenstandswerts der Hauptsache anzusetzen. Damit sind Abweichungen nach oben oder unten im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen. Eine solche Abweichung ist hier insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die von der Antragstellerin erstrebte Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses im Falle des Erfolgs des von ihr betriebenen Verfahrens ein Hauptsacheverfahren obsolet gemacht hätte. Die Antragstellerin hätte nämlich aus dem erstrittenen Titel zeitnah vollstrecken können, so dass ein Hauptsacheverfahrens nicht erforderlich geworden wäre. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung hätte damit die Hauptsache vorweggenommen. Der Umstand, dass die Antragstellerin in dem Verfahren nur zum Teil obsiegt hat und nun gegebenenfalls wegen des zum Teil nicht erlangten Verfahrenskostenvorschusses ein Hauptsacheverfahren betreiben muss, ändert an dem Ergebnis nichts, weil für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Beginn des Verfahrens maßgeblich ist. Die Antragstellerin ist davon ausgegangen, dass sie in vollem Umfang obsiegt. In diesem Falle hätte es eines Hauptsacheverfahrens nicht bedurft, so dass es gerechtfertigt ist, die gesamte Summe als Gegenstandswert festzusetzen (im Ergebnis ebenso OLG Schleswig vom 21.11.1977 - 8 WF 198/77; OLG Karlsruhe vom 19.2.1979 - 16 WF 87/78; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rz. 16 "einstweiligen Anordnung")."
Soweit dagegen das OLG Frankfurt (vgl. Beschl. v. 4.4.2014 - 5 WF 40/14) die Anwendung des § 41 FamGKG mit der Begründung vertritt, auch wenn im Wege der einstweiligen Anordnung ein Verfahrenskostenvorschuss verlangt werde, sei ein Hauptsacheverfahren - etwa im Falle der Ablehnung des Antrages oder auf Veranlassung des Gegners gem. § 52 Abs. 2 FamFG - nicht auszuschließen, handelt es sich um Fallkonstellationen, welche die Praxis nicht bestimmen und allenfalls ausnahmsweise zum Tragen kommen. Allein die theoretische Möglichkeit einer Überprüfung de...