Verfahrensgang

AG Jülich (Aktenzeichen 10 F 204/17)

 

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 27.08.2018 - 10 F 204/17 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

 

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos; zu Recht hat das Amtsgericht die Folgesache Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 06.08.2018 (Bl. 61 d.A.) abgetrennt und mit der angefochtenen Entscheidung die Ehe der Beteiligten geschieden.

1. Nach § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG kann eine Folgesache vom Verbund abgetrennt werden, wenn der Scheidungsausspruch sich so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese Voraussetzungen, die - auch, wenn die Entscheidung richtigerweise durch gesonderten, nicht anfechtbaren Beschluss ergangen ist, § 140 Abs. 6 FamFG - vom Beschwerdegericht im Rahmen der Beschwerde gegen die Endentscheidung zu überprüfen sind, hat das Amtsgericht bejaht, ohne dass Rechtsfehler erkennbar wären.

Zwar ist der Beschwerde darin Recht zu geben, dass für die Annahme einer außergewöhnlichen Verzögerung regelmäßig zu fordern ist, dass das Verbundverfahren länger als zwei Jahre dauert (so bereits BGH, Urt. v. 09.01.1991 - XII ZR 14/90,FamRZ 1991, 687; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.06.2016 - 18 UF 51/16, FF 2017, 78; Keidel-Weber, 19. Aufl. (2017), § 140 FamFG, Rn. 10). Sie verkennt aber, dass zu der tatsächlichen, bereits abgelaufenen Verfahrensdauer nach dem Gesetzeswortlaut ("verzögern würde") der Zeitraum hinzuzurechnen ist, der mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (OLG Celle, Urt. v. 29.03.1979 - 10 UF 118/78, FamRZ 1979, 523; KG, Urt. v. 24.11.2000 - 13 UF 7180/00, FamRZ 2001, 928; Müko/FamFG-Heiter, 3. Aufl. (2018), § 140, Rn. 54). Hierfür ist eine Prognose anzustellen, bei welcher die voraussichtliche Dauer in der jeweiligen Instanz hinzuzudenken ist (BGH, Urt. v. 02.07.1986 - IVb ZR 54/85, FamRZ 1986, 898).

Insoweit hat das Amtsgericht völlig zu Recht zum einen darauf abgestellt, dass die Frage einer Brandstiftung zum Nachteil der Antragstellerin maßgebende Relevanz für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen hat (was zudem der Antragsgegner selbst, anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 20.07.2018 (Bl. 48 d.A.) eingeräumt hat), zum anderen darauf, dass diese Frage in einem Strafverfahren geklärt wird, dessen rechtskräftiger Abschluss - bei einer mutmaßlichen Tat (erst) am 09.05.2018 - mit Blick auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 11.05.2017 (Bl. 8 d.A.) - prognostisch nicht im Laufe eines weiteren Jahres ab Beschlussfassung zu erwarten gewesen wäre, zumal sich der Antragsgegner im Strafverfahren teilweise geständig eingelassen hat, was die Verfahrensdauer verkürzt haben mag, bei Beschlussfassung des Amtsgerichts angesichts des damals noch streitigen Vorbringens aber nicht ansatzweise zu prognostizieren gewesen wäre.

Auch eine außergewöhnliche Härte für die Antragstellerin liegt vor. Bereits ungeachtet der Erkenntnisse aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Strafverhandlung war der Antragsgegner bereits zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung in 10 Fällen wegen - teils massiven - Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz zum Nachteil der Antragstellerin rechtskräftig verurteilt worden (Bl. 55 d.A.). Demgegenüber betrifft der - abgetrennte - Komplex des Versorgungsausgleichs lediglich Fragen des Ausgleichs der Altersversorgung, welche ohnehin mit Blick auf das (beiderseits noch nicht rentennahe) Alter der Beteiligten erst zukünftig für sie Relevanz haben wird, so dass eine strikte Verbindung dieser Entscheidung mit der Ehescheidung auch wirtschaftlich nicht erforderlich erscheint.

2. Das Amtsgericht hat ferner zu Recht die Beteiligten geschieden.

Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist; dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 1 BGB. Hierfür streitet - angesichts einer Trennung im Mai 2016 - ungeachtet der Äußerungen des Antragsgegners in seiner Anhörung zwischenzeitlich bereits sogar die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 BGB. Aber auch im Zeitraum zuvor ist die Frage, ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, als tatrichterliche Prognose unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden (BGH, Urt. v. 14.06.1978 - IV ZR 164/77, FamRZ 1978, 671), wobei zur Prognose auch rechnet, dass mangels entgegenstehender Indizien davon auszugehen ist, dass nach Wegfall der Lebensgemeinschaft ein Scheidungsbegehren verbunden mit der Selbstdiagnose des Scheiterns der Ehe nach menschlicher Lebenserfahrung für eine negative...

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