Tenor
Der Antrag, den von dem Internationalen Schiedsgerichtshof der ICC (ICC International Court of Arbitration), Aktenzeichen 11833/DK/RCH, durch den Einzelschiedsrichter Frans Leonard Joseph van Wersch am 31.5.2005 erlassenen Zwischenschiedsspruch (Interim Award) und den am 7.3.2006 erlassenen Schiedsspruch (Final Award) für vollstreckbar zu erklären, wird unter Aufhebung beider Schiedssprüche abgelehnt.
Die Kosten beider Verfahren (9 Sch 8/06 - Interim Award - und 9 Sch 9/06 - Final Award) hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I. Die Antragstellerin betreibt ein Anlagenbauunternehmen, das sich auf die Herstellung von Kompostierungsanlagen spezialisiert hat. Der Antragsgegner zu 1) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der C Energy GmbH (im Folgenden C), der Antragsgegner zu 2) wird als Insolvenzverwalter über das Vermögen der N-Chemietechnik GmbH (im Folgenden N) in Anspruch genommen. Die Antragstellerin erhielt den Auftrag zur Errichtung einer Kompostierungsanlage in L. Sie beauftragte C (damals D GmbH) im Jahr 1997 mit der Erstellung und Inbetriebnahme einer bestimmten Komponente, nämlich der Eindampfanlage für Vergärungswasser. In den Vertrag wurden allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragstellerin ("P") einbezogen, die in Ziff. 72 im Fall von Streitigkeiten die Anrufung eines Schiedsgerichts entsprechend der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) vorsehen. Im Jahr 1999 kam es zu Vereinbarungen, die dazu führten, dass N für C die weitere Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen übernahm. Die rechtlichen Folgen dieser Vereinbarungen sind zwischen den Parteien umstritten.
Nachdem sich Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung bzw. bei der Inbetriebnahme der Kompostierungsanlage ergaben, forderte die Antragstellerin den gezahlten Werklohn zurück und machte Schadensersatzansprüche geltend. Am 2.11.2001 beantragte sie beim Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) die Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen C und N. Im Rahmen des sich anschließenden Verfahrens wurde am 18.1.2002 Aachen zum Schiedsgerichtsort bestimmt. In den eingereichten Schriftsätzen vertrat C die Ansicht, eventuelle Ansprüche könnten nur gegen N bestehen, und N vertrat die Ansicht, mangels vertraglicher Beziehungen zur Schiedsklägerin könne sie nicht in Anspruch genommen werden, erst recht nicht im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens.
Mit Beschluss vom 1.9.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C mit gleichzeitiger Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet (GA 342). Diese Anordnung wurde durch Beschluss vom 1.7.2003 aufgehoben, und der Antragsteller zu 1) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N wurde mit Beschluss vom 1.6.2004 (GA 361) eröffnet. Der Schiedsrichter wurde insoweit jeweils zeitnah informiert und führte den Schriftverkehr anschließend mit den Antragsgegnern, die der Fortsetzung des Schiedsverfahrens widersprachen und beim Schiedsgericht keine Schriftsätze zur Sache einreichten.
Die Antragstellerin meldete wegen des Sachverhalts, der Gegenstand des Schiedsverfahrens war, in beiden Insolvenzverfahren identische Hauptforderungen zur Tabelle an, die von den Antragsgegnern - jedenfalls zunächst - jeweils "vorläufig bestritten" wurden (vgl. GA 358, 379). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anmeldungen vom 29.10.2002 (GA 344-357) und dem 9.7.2004 (GA 362 ff.) Bezug genommen, die sich hinsichtlich der Höhe und der Begründung der einzelnen Positionen ebenso wie hinsichtlich der Gesamtsumme von den im Schiedsverfahren geltend gemachten Forderungen unterscheiden (vgl. den Schiedsspruch vom 7.3.2006).
Am 31.5.2005 erging ein Zwischenschiedsspruch (Interim Award), in dem der Einzelschiedsrichter, ein niederländischer Rechtsanwalt, seine Zuständigkeit bejahte und ausführte, auf die vertraglichen Beziehungen finde nach den Geschäftsbedingungen der Antragstellerin deutsches Recht Anwendung. C und N wurden gesamtschuldnerisch zur Erstattung eines anteiligen Kostenvorschusses an die Antragstellerin verurteilt, die den erforderlichen Gesamtvorschuss für das Schiedsverfahren gezahlt hatte. Im Beschluss heißt es u.a., eine Vereinbarung mit der Antragstellerin über eine Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen durch N sei nicht nachgewiesen, so dass C nach wie vor Vertragspartnerin sei. N sei nach den getroffenen Vereinbarungen jedoch in den bestehenden Vertrag einbezogen worden. N habe sich auch mit der Anwendbarkeit der von der Antragstellerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (P) einverstanden erklärt, in denen die maßgebliche Schiedsklausel enthalten sei.
Auch der am 7.3.2006 ergangene endgültige Schiedsspruch (Final Award) richtet sich gegen C und N....