Leitsatz (amtlich)
›Die Betreuervergütung bemißt sich auch bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer nach der Dauer seit Beginn der Begründung des Betreuungsverhältnisses. Es ist nicht auf die Dauer der Tätigkeit des anspruchstellenden Betreuers abzustellen.‹
Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 09.03.2006; Aktenzeichen 4 T 91/06) |
AG Bonn (Aktenzeichen 38 XVII H 999) |
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Der Senat ist - ebenso wie die Vorinstanzen - der Auffassung, dass für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses auch in den Fällen maßgebend ist, in denen ein Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer stattfindet. Dies entspricht dem im Gesetzeswortlaut objektivierten Willen des Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck der Regelung. Der Senat schließt sich insoweit in vollem Umfang den Ausführungen der Oberlandesgerichte Schleswig (Beschlüsse vom 02.02.2006 - 2 W 12/06 - und vom 25.01.2006 - 2 W 240/05) und München (Beschluss vom 09.02.2006 - 33 Wx 237/05 = FamRZ 2006, 647 ff.) an:
Bereits nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 VBVG wird für die verschiedenen Vergütungsstufen allein auf die Dauer der Betreuung abgestellt und nicht auf die Dauer der Tätigkeit des anspruchstellenden Betreuers.
Dass die gestaffelten Stundensätze an dem Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung zu orientieren sind, entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zum Zweiten Betreuungsrechtsänderunggesetz - 2. BtÄndG (BT-Drs. 15/2494 S. 34) wie folgt zum Ausdruck kommt:
"Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, müssen Ausnahmen von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell soweit wie möglich begrenzt werden. Zu dem sind in den vom ISG ausgewerteten Akten die Fälle besonderer Betreuungssituationen enthalten und somit in die gebildeten Pauschalen eingeflossen. Aus den oben dargestellten Gründen enthält der Entwurf im Fall eines Betreuerwechsels keine Ausnahme von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell. Der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf ist in den vom ISG erhobenen Zahlen enthalten. Maßgebend für die Anwendung der Pauschalen ist daher die erstmalige Bestellung eines Betreuers. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich hierbei um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt und später ein Berufsbetreuer bestellt wird. Geschieht dies z.B. im dritten Jahr einer Betreuung, kann der Berufsbetreuer nur die Pauschale für den Zeitraum ab dem 2. Jahr beanspruchen."
Einer solchen Sichtweise steht auch die systematische Stellung der Vorschrift über die Vergütungssätze im VBVG nicht entgegen. Auch wenn Ansprüche auf Vergütung ausschließlich bei berufsmäßig geführten Betreuern entstehen, schließt dies nicht denknotwendig aus, hierbei mit der Dauer der Betreuung an ein Merkmal anzuknüpfen, das auch bei zuvor ehrenamtlicher Führung der Betreuung erfüllt sein kann.
Schließlich entspricht es auch Sinn und Zweck der Regelung in § 5 VBVG, im Falle eines Betreuerwechsels den Zeitpunkt der Anordnung der Betreuung als maßgeblich anzusehen. Die mit dem zweiten BtÄndG eingeführten Pauschalen sollen das Abrechnungssystem vereinfachen und sowohl den Betreuer als auch das für die Festsetzung der Vergütung zuständige Vormundschaftsgericht von der Erfassung der im Einzelfall aufgewendeten Zeit entbinden (BT-Drs 15/2494 S. 31). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber Ausnahmen von dem in § 5 VBVG niedergelegten Pauschalierungssystem nicht vorgesehen (BT-Drs 15/2494 S. 33).
Die Erfahrungswerte, die den Pauschalen des § 5 VBVG zu Grunde liegen - dass nämlich im Regelfall der Betreuungsaufwand, nach Spitzenwerten während der ersten drei Monate, kontinuierlich und stark abnimmt, wobei in den Phasen vom 4. bis 6. Monat, vom 7. bis 12. Monat und ab dem 2. Jahr merkliche Verringerungen festzustellen sind (BT-Drs 15/2494 S. 31 ff.) - sind auch dann zu unterstellen, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer wegen fehlender Eignung oder persönlicher Überforderung nach § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB entlassen und nunmehr ein Berufsbetreuer bestellt wird. Auch wenn der Arbeitsaufwand des Berufsbetreuers in derartigen Fällen vielfach dem einer erstmaligen Betreuung ähnelt, so ist auch dieser erhöhte Aufwand von den Pauschalen des § 5 VBVG erfasst, denen eine "Mischkalkulation zwischen aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen innerhalb der Fallgruppen zu Grunde liegt" (BT-Drs 15/2494 S. 33). Auf eine Differenzierung zwischen leichten und schwierigen Konstellationen hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. Dem würde es jedoch widersprechen, Fälle, die einen b...