Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Siegburg zurückverwiesen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung vom 6. September 2018, der wie folgt begründet worden ist:
"Am 21.02.2018 hat das Amtsgericht Siegburg - 213 Ds 80/17 - den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt, die in der Anklageschrift vom 12.09.2017 - 900 Js 476/17 - aufgeführten sichergestellten Betäubungsmittel wurden eingezogen (Bl. 165 ff. d.A.). Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21.02.2018, beim Amtsgericht eingegangen am 26.02.2018, Revision eingelegt und diese u.a. mit einer Verletzung von § 338 Nr. 7 StPO begründet (Bl.161, 176 ff. d.A.) d.A.).
Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision ist fristgemäß und formgerecht erhoben und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da ein Verstoß gegen § 338 Nr.7 StPO gegeben ist.
Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Siegburg fand am 21.02.2018 statt; in dieser Verhandlung wurde das Urteil verkündet. Nach § 275 Abs. 1 Satz 2 musste das Urteil mit Gründen spätestens fünf Wochen nach der Verkündung mit Gründen zu den Akten gebracht worden sein - bis zum 28.03.2018. Unter der Unterschrift des Vorsitzenden unter dem Urteil befindet sich als Datum: 27.03.2018; es erschließt sich jedoch der Sinn dieses Datums nicht. Entscheidend ist (§ 275 Abs. 1 Satz 5 StPO), wann das schriftliche Urteil zu den Akten gebracht worden ist. Auf Bl. 2 des Urteils befindet sich ein Stempel: 5. April 2018. Nach einer schriftlichen Stellungnahme des Beamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegburg vom 23.05.2018 ist der 5. April 2018 das Datum des Eingangs der Urteilsgründe auf der Geschäftsstelle. Damit ist das Urteil verspätet zu den Akten gebracht worden."
Dem stimmt der Senat zu.
Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung wird vorsorglich noch auf Folgendes hingewiesen:
1.
Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sind für die zutreffende Beurteilung des Schuldumfangs grundsätzlich auch Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Rauschgifts erforderlich (vgl. BGH, Beschl. V. 31.05.2016 - 3 StR 138/16 - = NStZ-RR 2016, 315 (Ls.); SenE v. 18.11.2011 - III-1 RVs 268/11 -; SenE v. 22.06.2012 - III-1 RVs 110/12 -; SenE v. 22.12.2017 - III-1 RVs 315/17), wenn diese nach der insoweit geänderten Rechtsprechung des Senats auch regelmäßig "nur" die Rechtsfolgen der Tat zu beeinflussen geeignet sind (SenE v. 26.01.2018 - III-1 RVs 3/17 und III-1 RVs 4/18). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn lediglich davon ausgegangen wird, dass ein Wirkstoffanteil unterhalb der "nicht geringen Menge" des § 29 a BtMG vorlag (vgl. SenE v. 05.04.2011 - III-1 RVs 70/11 -; SenE v. 22.06.2012 - III-1 RVs 110/12). Ist eine Untersuchung des Rauschgifts nicht mehr möglich, so muss der Tatrichter versuchen, den Wirkstoffanteil des Rauschgifts und die Gesamtmenge unter Auswertung sonstiger Umstände, etwa der Einschätzung durch die Konsumenten sowie der Herkunft und des Preises, zu ermitteln (vgl. BGH StV 1984, 155; BGHSt 33,8 [15] = StV 1984, 466 = NStZ 1984, 556; vgl. a. BGH [26.07.01] NStZ-RR 2002, 52 [53]; BGH [06.08.13] StV 2013, 703; ]; BGH, Beschl. v. 12.05.2016 - 1 StR 43/16 - = NStZ-RR 2016, 247 (auch durch Schätzung möglich); BGH, Beschl. V. 31.05.2016 - 3 StR 138/16 - = NStZ-RR 2016, 315 (Ls.); BGH, Beschl. v. 20.06.2017 - 1 StR 213/17 - = StV 2018, 500; SenE v. 05.04.2011 - III-1 RVs 70/11 -; SenE v. 26.01.2018 - III-1 RVs 4/18). Formulierungen, es habe sich um "mindere Qualität" oder "schlechtere Qualität" gehandelt, lassen alleine nicht erkennen, von welcher Mindestqualität das Gericht tatsächlich ausgegangen ist (vgl. SenE v. 01.02.2005 - 8 Ss 484/04).
2.
Aussagekräftige Feststellungen zum Lebensweg sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen sind Voraussetzung der für den Rechtsfolgenausspruch unerlässlichen Würdigung der Persönlichkeit eines Angeklagten. Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (st. Senatsrechtsprechung: SenE v. 14.06.2016 - III-1 RVs 105/16 -; SenE v. 30.05.2017 - III-1 RVs122/17; SenE v. 07.06.2017 - III-1 RVs 114-115/17 -; SenE v. 08.12.2017 - III-1 RVs 294/17 -; SenE v. 22.12.2017 - III-1 RVs 313/17). Bei der Verhängung einer Geldstrafe sind zudem konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere zu den monatlich erzielten Einkünften eines Angeklagten zu treffen (vgl. BGH bei Detter NStZ 2000, 188; SenE v. 24.11.2017-III-1 RVs 282/17 -; SenE v. 28.03.2018 - III-1 RVs 52/18).
3.
Die der Einziehung unterliegende Gegenstände sind im Urteilstenor genau und so...