Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 06.08.2009; Aktenzeichen 33 OH 102/09) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss der 33. Zivilkammer des LG Köln vom 6.8.2009 - 33 OH 102/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses vom 6.8.2009, mit dem das LG der Beteiligten zu 3.) gestattet hat, der Antragstellern (Produzentin der auf dem Tonträger "Summer Dance Megamix 2009" veröffentlichten Tonaufnahme "Hey Hi Hello" mit Shaun Baker feat Maloy) unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft u.a. über die Identität des Internetanschlussinhabers zu erteilen, dem am 26.7.2009 um 00:31:45 Uhr MESZ die IP-Adresse 217.2227.154.148 zugewiesen war. Von dem Beschluss erfuhr sie durch anwaltliche Abmahnung vom 24.9.2012. Sie hat am 1.10.2012 Beschwerde eingelegt mit dem später neu gefassten Antrag auf Feststellung, dass sie durch den Beschluss in ihren Rechten verletzt worden sei; dies begründet sie damit, dass an die Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung i.S.v. § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG heutige Maßstäbe anzulegen seien, an der Zuverlässigkeit des zur Ermittlung der IP-Adressen von der beauftragten Evidenzia GmbH & Co. KG eingesetzten Computerprogramms "ePac" zum damaligen Zeitpunkt aber erhebliche Zweifel bestünden, wie insbesondere ein Aufsatz von Bleich im Magazin für Computertechnik ct 2010, Heft 5, S. 50-51, belege.
II. Die Beschwerde ist statthaft (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2011, 88 [89] = WRP 2010, 1545; BGH, 2013, 536 = WRP 2013, 628 [Rz. 12 ff.] - Die Heiligtümer des Todes) und auch sonst zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt worden, weil der Beschluss der Beschwerdeführerin nicht schriftlich bekannt gegeben und die Beschwerdefristen nach § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 63 Abs. 3 FamFG daher nicht in Lauf gesetzt worden sind (vgl. BGH, a.a.O., [Rz. 16 ff.]).
Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dient die Prüfung im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung gem. § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt, allerdings nicht nur der Vermeidung einer ungerechtfertigten Belastung der um Auskunft ersuchten weiteren Beteiligten, sondern auch und gerade dem Schutz der zur Zeit der Anordnung noch unbekannten Anschlussinhaber (vgl. BT-Drucks. 16/5048, 39, zweiter Absatz, letzter Satz; BGH GRUR 2012, 1026 = WRP 2012, 1250 [Rz. 43 ff., 46 f., 49, 52] - Alles kann besser werden; OLG Köln MMR 2012, 41). Auf Beschwerde des inzwischen benannten Anschlussinhabers, mit der dieser die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erlassenen Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten begehrt, kann daher zu prüfen sein, ob das anordnende Gericht aus den Tatsachen, die ihm bis zu seiner Beschlussfassung von der Antragstellerin vorgetragen oder sonst bekannt geworden waren oder nach einem gegebenenfalls zu erteilenden Hinweis hätten vorgetragen werden können, bei Anlegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe nicht auf das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung hätte schließen dürfen. Die deshalb vom Senat in vorliegender Sache vorgenommene Prüfung hat indessen ergeben, dass der vom LG mit Beschluss vom 6.8.2009 erlassenen Anordnung hinreichende Tatsachenfeststellungen gem. § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, §§ 26 ff. FamFG zugrunde lagen.
Das Gericht muss den Antrag auf Erlass einer Anordnung gem. § 101 Abs. 9 UrhG nicht wegen der bloßen Möglichkeit oder statistischen Wahrscheinlichkeit von Fehlern in der Sphäre der Antragstellerin bei Ermittlung der IP-Adressen von Teilnehmern an einer illegalen Internettauschbörse ablehnen, solange nach dem Akteninhalt davon auszugehen ist, dass die zum Auffinden der geltend gemachten Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind, die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der bezeichneten IP-Adresse zu dem fraglichen Zeitpunkt geführt hat (Senat, Beschl. v. 25.6.2011 - 6 W 109/11). Dabei ist die Validierung des zur Ermittlung eingesetzten Computerprogramms durch Gutachten unabhängiger Sachverständiger ein geeigneter, wenn auch nicht der einzige mögliche Beleg für die Tauglichkeit der Software (OLG Köln, MR 2012, 41; GRUR 2013, 67 = MMR 2012, 831).
In vorliegender Sache hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf einen Aufsatz des Zeitschriftenredakteurs Bleich von Mitte 2010 und die dort zitierte Auffassung des Informatikers Morgenstern geltend gemacht, dass die im Juli 2009 verwendete Version des Computerprogramms ePac, das die von der Antragstellerin beauftragte Evidenzia GmbH & Co. KG einsetzt, nicht als zuverlässig angesehen werden könne. Der Senat hat sich jedoch unter umfassender Würdigung aller aktenkundigen Schriftstücke und sonstigen Glaubhaftmachungsmittel vom Gegenteil überzeugt. Neben den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn Thomas Flößer ...