Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinreichende Bestimmtheit des Zinsanspruchs in einem französischen Titel
Leitsatz (amtlich)
Ist in einem Urteil eines französischen Handelsgerichts der Beklagte zur Zahlung der "gesetzlichen Zinsen" verurteilt, ohne dass sich dem Titel mangels Angabe einer Anspruchsgrundlage oder wenigstens eines zumindest durch Auslegung zu ermittelnden Hinweises auf die heranzuziehende Rechtsordnung entnehmen lässt, ob die Zinsen nach deutschem oder französischen Recht zu berechnen sind, so ist der Titel hinsichtlich der Zinsen zu unbestimmt und auch im Klauselerteilungsverfahren nicht konkretisierbar.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 08.06.2004; Aktenzeichen 3 O 256/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des LG Köln vom 8.6.2004 - 3 O 256/04 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner aus dem Urteil des Tribunal de Commerce de Bourg en Bresse vom 12.3.2004 - Rollen-Nr. 2003 006037 - angeordnet.
Der mit der Klausel zu versehende Teil der Verurteilung lautet:
Herr U.L.J.Q. (d.h. der Antragsgegner) wird zur Zahlung des Betrages von 38.873,78 Euro, zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 5.000 Euro und zur Zahlung von Verfahrenskosten von 3.000 Euro an die Firma T (d.h. die Antragstellerin) verurteilt.
Die Zwangsvollstreckung wird davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Antragstellerin wird gestattet, die Sicherheit auch durch Beibringung einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines in Frankreich zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.
Der weiter gehende Vollstreckbarkeitserklärungsantrag der Antragstellerin und die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3 zu tragen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des Tribunal de Commerce de Bourg ein Bresse v. 12.3.2004 erwirkt, in dem der Antragsgegner unter Zurückweisung einer Widerklage auf Zahlung des Restkaufpreises zur Auflösung eines Kaufvertrages über Ink Jet-Drucker für industrielle Zwecke, zur Rückzahlung eines Teilkaufpreises von 38.873,78 Euro zzgl. gesetzlicher Zinsen, zur Rücknahme von 36 Druckern sowie zur Zahlung von 5.000 Euro Schadensersatz und von 3.000 Euro Anwaltskosten verurteilt worden ist. Bezüglich dieses Urteils, gegen das der Antragsgegner bei der Cour d'Appel de Lyon Berufung eingelegt hat, hat die Vorsitzende der 3. Zivilkammer des LG Köln wegen der titulierten Zahlungsansprüche die Erteilung der Vollstreckungsklausel angeordnet und dabei die Höhe der gesetzlichen Zinsen dahingehend konkretisiert, dass 8 % über dem Basiszins geschuldet seien.
Gegen den am 14.6.2004 zugestellten Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer hat der Antragsgegner mit einem am 12.7.2004 per Fax eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er ursprünglich in erster Linie die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung insgesamt begeht hat. Den Aufhebungsantrag hält er nur noch wegen des Zinsanspruchs aufrecht, indem er geltend macht, die Konkretisierung entspreche weder der französischen noch der deutschen Rechtslage zur Höhe gesetzlicher Zinsen. Im Übrigen begehrt der Antragsgegner nunmehr in erster Linie eine Aussetzung des Verfahrens und hilfsweise die Anordnung einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin für die Zwangsvollstreckung. Hierzu macht er unter Bezugnahme auf die bei der Cour d' Appel de Lyon eingereichte Berufungsbegründung geltend, dass seine Berufung eine hohe Erfolgsaussicht habe.
Die Antragstellerin beschränkt ihren Zinsanspruch auf 5 % (gemeint sind 5 %-Punkte) über dem Basiszins und tritt der Beschwerde im Übrigen entgegen.
II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Sache ist nunmehr entscheidungsreif; insb. brauchte dem Antragsgegner keine Äußerungsmöglichkeit zu dem Schriftsatz des Antragstellers v. 10.9.2004 eingeräumt werden, da dieser Schriftsatz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte enthält.
Die Beschwerde ist wegen der von dem LG vorgenommenen Konkretisierung des Zinsanspruchs und bezüglich der Hauptforderung mit dem Hilfsbegehren auf Stellung einer Gläubigersicherheit begründet.
1. Wegen des Zinsanspruchs begehrt der Antragsgegner eine Aufhebung der Vollstreckungsanordnung und nicht lediglich eine Beschränkung auf die in Frankreich geschuldeten gesetzlichen Zinsen.
Das Begehren ist begründet. Der Zinsausspruch kann nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil das Urteil des Handelsgerichts in Bourg en Bresse insoweit nicht hinreichend bestimmt ist. Bei einem ausländischen Titel, der auf Zahlung gesetzlicher Zinsen lautet und daher ...